Repräsentationsaufwendungen sind bei den Einkünften nicht abziehbar. Steuerpflichtige müssen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG den Nachweis führen, dass im Rahmen der Bewirtung eine Produkt- oder Leistungsinformation stattgefunden hat und betriebliches oder berufliches Überwiegen gegeben war. Diesen Nachweisverpflichtungen kann die Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 91 WTBG nicht entgegengehalten werden. Eine Auslegung dergestalt, dass Freiberufler jegliche Bewirtung aufgrund der ihnen auferlegten Verschwiegenheitsverpflichtung ohne weiteren Nachweis glaubhaft machen und absetzen können, würde sowohl dem Gleichheitsprinzip als auch dem Leistungsfähigkeitsprinzip widersprechen (UFS 3. 1. 2012, RV/1207-L/11). Im
Schwerpunktbeitrag der UFSjournal-Jännerausgabe setzt sich Mag. Marco Laudacher vom UFS Linz eingehend mit Bewirtungsspesen und berufsrechtlicher (z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt) Verschwiegenheitsverpflichtung auseinander.