Verfügt ein Steuerpflichtiger über mehrere Wohnsitze, liegt es innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er überwiegend vom nächstgelegenen Wohnsitz zur Arbeitsstätte fährt. Es liegt in der Beweisführungspflicht des Steuerpflichtigen, diesen Anscheinsbeweis durch geeignete Nachweise zu widerlegen. Der mit Vorhalt aufgetragenen Nachweispflicht wird nicht dadurch entsprochen, dass mit dem Pkw gefahrene Kilometerleistungen oder der Energieverbrauch im Zweithaushalt mit der Bemerkung behauptet wird, dass entsprechende Belegnachweise – wenn es die Abgabenbehörde wolle – vorgelegt werden könnten.
Einem behördlichen Vorhalteverlangen wird nämlich durch ein Beweisanbot in derselben Sache keinesfalls entsprochen. Die Behörde ist aus Gründen der Verfahrenseffizienz nicht dazu verhalten, ein Vorhalteverlangen gegenüber der Partei zu wiederholen, indem sie nochmals erklärt, der strittige Sachverhalt möge durch den angebotenen Beweis nun nachgewiesen werden. In Massenverfahren - wie der Arbeitnehmerveranlagung – ist das Vermeiden von auch bewusst taktisch eingesetzten Verfahrensverzögerungen funktionsrelevant (UFS 22. 12. 2011, RV/3257-W/10).