Auch wenn sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für den Abgabepflichtigen im Nachhinein als ungünstig erweist, muss die Fünfjahresfrist vor einem allfällig möglichen Zurückwechsel auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung eingehalten werden (UFS 7. 12. 2011, RV/2015-W/10).