Ein automatisches Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld für den Fall, dass der Versicherte eine weitere Tätigkeit ausübt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. So kann bspw. bei Vorliegen von zwei rechtlich voneinander unabhängigen Beschäftigungsverhältnissen der Versicherte unter Umständen in dem einen Beschäftigungsverhältnis für arbeitsunfähig angesehen werden und als Arbeitsunfähiger Krankengeld beziehen, während er in dem anderen Beschäftigungsverhältnis als arbeitsfähig anzusehen ist und Arbeitsentgelt bezieht. Verzögert ein Versicherter, der zu keiner geregelten durchgehenden Arbeitsleistung in der Lage ist, durch gelegentliche Tätigkeiten seinen Gesundungsprozess nicht, sondern fördert er ihn im Rahmen eines therapeutischen Konzepts mit dem Ziel einer Wiedereingliederung sogar, sieht das Gesetz ein Ruhen oder eine Versagung des Krankengeldanspruches nach den §§ 142 und 143 ASVG nicht vor (OGH 28. 6. 2011, 10 ObS 64/11a).