Da es sich bei der Tätigkeit einer Ladenkassierin in Selbstbedingungsläden an einer Scanner-Kasse nicht um eine atypische Tätigkeit dieses Berufsbildes handelt, diese nach dem klaren Wortlaut des Kollektivvertrages in Beschäftigungsgruppe 3 eingeordnet ist und keine hinreichenden Gründe dafür vorliegen, die Wertung der Kollektivvertragsparteien in Zweifel zu ziehen, ist die Einstufung der Arbeitnehmerin in die Beschäftigungsgruppe 3 vorzunehmen. Eine allfällige Änderung der Einstufung von an Scanner-Kassen tätigen Ladenkassierinnen in Selbstbedingungsläden ist den Kollektivvertragsparteien vorbehalten (OGH 28. 6. 2011, 9 ObA 33/11k).