Der Berufungswerber hat dargelegt, dass er seinen Computer für Arbeiten für eine politische Partei benutzt hat. Die Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen führt für sich allein noch nicht dazu, einen der Lebensführung zuzurechnenden Aufwand steuerlich abzugsfähig zu machen. Aufwendungen für eine politische Partei stellen solche typischerweise durch die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingten Aufwendungen der Lebensführung dar. Lediglich Wahlkampfkosten oder aus einer politischen Funktion resultierende Parteisteuern sind Werbungskosten. Keine Werbungskosten sind aber Aufwendungen in Zusammenhang mit einem politischen Engagement außerhalb eines Wahlkampfs (UFS 21. 12. 2011, RV/1125-L/09).