Zwar betrachtet das Unionsrecht unbefristete Arbeitsverträge als die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse und die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden, wozu insb. die Festlegung „sachlicher Gründe“ gehört, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen können. Nach Ansicht des EuGH folgt aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, jedoch weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Im Anlassfall war das Arbeitsverhältnis einer Kölner Justizangestellten unter Berufung auf vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften in einem Zeitraum von 11 Jahren insgesamt 13 Mal (!) nahtlos aneinander folgend befristet verlängert worden (EuGH 26. 1. 2012, Rs. C-586/10, Kücük).