Aufwendungen für einen LCD-Fernseher, der auch als PC-Monitor für berufliche Zwecke eingesetzt wird, fallen grundsätzlich als gemischt veranlasst unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Eine andere Beurteilung kann nur dann Platz greifen, wenn vom Steuerpflichtigen eine einwandfreie Trennung des beruflichen und privaten Anteiles nachgewiesen werden kann und eine Überprüfung dieser Angaben durch die Abgabenbehörde auch möglich wäre (UFS 5. 1. 2012, RV/0302-K/11).