Der Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und der Zeitpunkt der Ausstellung eines Dienstzeugnisses klaffen häufig (unter Umständen weit) auseinander. Der OGH hat nunmehr entschieden, welches Datum in einem derartigen Fall im Dienstzeugnis als Ausstellungsdatum anzuführen ist. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Zeugniswahrheit ist stets das Datum des tatsächlichen Ausstellungstages im Zeugnis anzuführen. Grundsätzlich sind Vor- und Rückdatierungen demnach unzulässig (OGH 25. 11. 2011, 9 ObA 127/11h). Nähere Einzelheiten zu diesem Urteil sowie Hinweise für die betriebliche Praxis bringt Dr. Andreas Gerhartl in einer
Entscheidungsbesprechung in der Februar-Ausgabe der PV-Info.