Vorbetriebsausgaben können auch dann vorliegen, wenn die Aufwendungen vergeblich waren. Voraussetzung ist allerdings ein ausreichender Zusammenhang mit künftigen Betriebseinnahmen und damit mit einer bestimmten Einkunftsquelle. Im gegenständlichen Fall ist ein solcher Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsquelle noch nicht gegeben, weil die Aufwendungen i. Z. m. der Prüfung (Vorauswahl) mehrerer noch nicht hinreichend feststehender Unternehmenserwerbe angefallen sind, ohne dass eine Kaufentscheidung bereits getroffen worden wäre oder die Aufwendungen mit einer nicht nur bloß beabsichtigten Betriebseröffnung z. B. eines Einzelunternehmens in Zusammenhang gestanden wären (UFS 16. 1. 2012, RV/1213-W/11).