Sind Einkünfte eines Piloten einer irischen Fluggesellschaft nach dem DBA zwischen Irland und Deutschland von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird nach § 50d Abs. 8 Satz 1 1. Alternative dEStG 2002 (i. d. F. StÄndG 2003) die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat. Ist der geforderte Nachweis aber erbracht, ist die Freistellung zu gewähren. Für ihre Versagung nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 (i. d. F. JStG 2007) besteht dann regelmäßig kein Raum; Abs. 8 steht zu Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 vielmehr im Verhältnis der Spezialität (BFH 11. 1. 2012, I R 27/11). In Zukunft könnte sich dies ändern, wie der BFH mitteilt, denn Deutschland habe die Möglichkeit, sein Besteuerungsrecht im Abkommen selbst zu verankern, in dem neu verhandelten, derzeit noch nicht in Kraft getretenen DBA Irland vom 30. März 2011 genutzt und darin eine entsprechende sog. Rückfallklausel vereinbart.