(B. R.) Weil Umschulungskosten auf eine künftige, noch nicht ausgeübte Tätigkeit abzielen, stellen die entsprechenden Aufwendungen vorweggenommene Werbungskosten dar. Aus § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 leitet sich die diesbezügliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten dann ab, wenn die Umschulungsmaßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf die tatsächliche Ausübung dieser neuen beruflichen Tätigkeit abzielen.
Der UFS kam nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zum Ergebnis, dass ein – als Vertreter tätiger – Steuerpflichtiger die Tätigkeit als gewerblicher/medizinischer Masseur tatsächlich ausüben und daraus auch steuerlich relevante Einkünfte erzielen wird und insoweit anzuerkennende Umschulungsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 vorliegen. Seiner Ansicht nach war daher die Argumentation des Finanzamtes, Umschulungskosten könnten nur anerkannt werden, wenn die Ausübung des neu erlernten Berufes höhere Einkünfte erwarten lasse und dies nicht zu erwarten sei, für die Beurteilung der Anerkennung der Umschulungskosten als Werbungskosten unerheblich sei (UFS 3. 5. 2012, RV/0142-L/11).