(B. R.) In Ausnahmefällen können auch Aufwendungen für herkömmliche Gegenständebei evidentem Zusammenhang mit einer Behinderung abzugsfähig sein Dies gilt etwa für den Laptop eines schwer behinderten Studenten, der sich wegen gestörter Bewegungsabläufe nicht handschriftlich äußern kann, oder den Austausch einer funktionstüchtigen Badewanne im Zuge einer Badezimmersanierung durch eine Duschkabine mit niedrigem Einstieg bei einer Behinderung der Pflegestufe 4. Bei der Duschkabine liegt insoweit keine Vermögensumschichtung vor, weil die durch den Umbau geschaffene, behindertengerechte Dusche nur eingeschränkten Verkehrswert aufweist, d. h. im Falle einer späteren Veräußerung der Wohnung ist mit keiner angemessenen Abgeltung der Umbaukosten zu rechnen.