Wochengeld unterliegt der Anwendbarkeit des § 19 EStG. Periodenübergreifende regelmäßige Zahlungen nahe dem Jahreswechsel sind auf die beiden betroffenen Jahre aufzuteilen. Im Rahmen eines Zuflusses kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel ist die Periodenzuweisung nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG durchzuführen. Auf die Fälligkeit kommt es dabei nicht an, solange auch diese nahe dem Jahreswechsel gelegen ist (UFS 24. 5. 2012, RV/2079-W/09).