Der EuGH beschäftigte sich in einem (zur deutschen Rechtslage ergangenen) aktuellen Fall mit der Frage, welche Informationsansprüche ein nicht zum Zuge gekommener Bewerber hat, der sich durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung diskriminiert erachtet (EuGH 19. 4. 2012, Rs. C-415/10, Meister; siehe bereits
ASoK-News vom 19. 4. 2012). Da diese Problematik auch für Österreich von Relevanz ist, gibt Dr. Andreas Gerhartl in einem Beitrag in der Juli-Ausgabe der PV-Info unter Berücksichtigung der vom EuGH eingeschlagenen Judikaturlinie Praxistipps, wie viel der Arbeitgeber nicht eingestellten Bewerbern sagen muss, darf bzw. soll.