(B. R.) Bescheide müssen die Sache, über die sie absprechen, ausreichend konkretisieren. Aus § 95 Abs. 4 EStG 1988 folgt, dass Kapitalertragsteuer auf verdeckte Ausschüttungen für jeden zugewendeten Vorteil und für jeden Empfänger der Kapitalerträge im Zuflusszeitpunkt in Abzug zu bringen ist. Sowohl Zuflüsse wie auch Zuflussempfänger sind im Bescheid entsprechend klar zu bezeichnen, um die Sache des Bescheides zu konkretisieren. Es ist also einerseits erforderlich, dass der / die Empfänger der Kapitalerträge und damit Schuldner der Kapitalertragsteuern benannt werden. Andererseits ist auch der beurteilte Sachverhalt exakt zu beschreiben und es muss ersichtlich sein, für welche Zuflusszeitpunkte Kapitalertragsteuer vorgeschrieben wird. Genügt ein Haftungsbescheid diesen Anforderungen nicht, ist er ersatzlos aufzuheben. Das Finanzamt ist aber nicht daran gehindert, nach Maßgabe verfahrensrechtlicher Möglichkeiten einen neuen Bescheid zu erlassen (UFS 5. 6. 2012, RV/0452-W/10).