Da der Beschwerdeführer 1965 geboren ist, hat das Mindestbruttoentgelt gem. § 12b Z. 1 AuslBG 60 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gem. § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen zu betragen. Das waren im Jahr 2011 2.940 Euro. Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitgeber aber nur ein Bruttolohn von 1.600 Euro geboten. Die in § 12b Z 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Da im konkreten Fall zugestandenerweise eine Minderentlohnung vorliegt, war der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden (VwGH 26. 1. 2012, 2011/09/0207).