Die österreichischen Bundesländer sind nach Ansicht des Höchstgerichts zuständig, Bettelverbote zu erlassen. Dem Landesgesetzgeber stehe es folglich kompetenzrechtlich zu, im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei gegen unerwünschte Erscheinungsformen der Bettelei Regelungen zu treffen. Bettelverbote, die bloß bestimmte Erscheinungsformen des Bettelns unter Strafe stellen (z. B. aggressives Betteln, Betteln mit Kindern, gewerbsmäßiges Betteln), seien dabei nicht verfassungswidrig. Hingegen seien Bettelverbote ohne Ausnahme, also auch solche, die nicht aggressives ("stilles") Betteln (etwa mit einem Schild oder symbolisch mit einem Hut) umfassen, verfassungswidrig, denn derart umfassende Verbote jeglichen Bettelns hält der VfGH für unsachlich und sieht auch einen Widerspruch zum Grundrecht des Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung). Demenstprechend wurde das pauschale Verbot in Salzburg aufgehoben (VfGH 30. 6. 2012, G 155/10), die landesgesetzlichen Regelungen in Oberösterreich und Kärnten hielten der Prüfung durch den VfGH jedoch stand (VfGH 30. 6. 2012, G 132/11 bzw. G 118/11). Im Herbst wird der VfGH auch die Entscheidungen zu den Bettelverboten in Wien und in der Steiermark treffen.