Kosten des Besuchs des (Ehe)-Partners in einem auswärtigen Krankenhaus sind als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abzugsfähig, wobei aber im Schrifttum das Vorliegen von besonderen Bedingungen, z. B. zur Pflege und Versorgung, das heißt von Außergewöhnlichkeit, gefordert wird; das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient nämlich der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung.
Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten (von Aufwendungen für Besuchsfahrten) als außergewöhnliche Belastungen bei stationären Aufenthalten von Ehegatten (nahen Angehörigen) in Therapiezentren bzw. bei deren Aufenthalten in Krankenhäusern hat der UFS (11. 12. 2006, RV/0317-G/06) ausgeführt, dass derartige Kosten zwar dem Grunde nach durchaus aus der sittlichen Verpflichtung gegenüber dem Ehegatten (nahen Angehörigen) erwachsen, jedoch beim Ausmaß von zwangsläufig anfallenden Besuchsfahrten auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist. Während bei einem stationären Therapieaufenthalt Aufwendungen für wöchentliche Besuchsfahrten (sowie für Besuche an unter der Woche anfallenden Feiertagen) als zwangsläufig erwachsen i. S. d. § 34 EStG anzusehen sind (darüber hinaus fehlt es am Merkmal der Zwangsläufigkeit), wird etwa bei einem plötzlich und unvorbereitet notwendig gewordenen Krankenhausaufenthalt mit ganztägiger Bettlägrigkeit eine intensivere Besuchstätigkeit als sittlich geboten erscheinen (UFS 28. 6. 2012, RV/1248-W/12).