Bezieht ein Versicherter bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters eine gesetzliche Pension (hier: Berufsunfähigkeitspension), kommt es gem. § 261 Abs. 4 ASVG zu einer Verringerung der Pensionshöhe. Wird diese Pension bis zum Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters bezogen, gilt der Abschlag in unveränderter Höhe in der Folge auch für die Alterspension. Gegen diese Rechtslage bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (OGH 14. 2. 2012, 10 ObS 13/12b).