(B. R.) Die Tätigkeit der Gemeinschaft (EU) hat u.a. die Ziele, die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern (Art. 165 Abs. 2 zweiter Teilstrich AEUV) und die Aufnahme einer beruflichen Bildung zu erleichtern sowie die Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen zu fördern (Art. 166 Abs 2 dritter Teilstrich AEUV).
Unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen, der internationalen Verflechtung sowie der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und der Tatsache, dass die Tochter der Steuerpflichtigen englischsprachig aufgewachsen ist, sind die Aufwendungen für deren Studium der Molekularbiologie in London als auswärtige Berufsausbildung i. S. d. § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu beurteilen, zumal das dreijährige Bakkalaureat Studium in englischer Sprache gegenüber dem fünfjährigen Universitätsstudium in Wien international einen rascheren Berufseinstieg erlaubt. Überdies unterscheidet die zum EStG 1988 ergangene Rechtsprechung nicht zwischen in- und ausländischen Studien (VwGH 7. 8. 2001, 97/14/0068). Es ist für die Anerkennung der Kosten eines Auslandsstudiums lediglich erforderlich, dass eine der Art nach vergleichbare Ausbildung im Einzugsbereich des Wohnortes nicht möglich ist (VwGH 25. 9. 2002, 98/13/0167), wovon im gegenständlichen Fall auszugehen war (UFS 29. 6. 2012, RV/2648-W/07).