Der VfGH hat erste Entscheidungen zum (neuen) Glücksspielgesetz getroffen. Ein Antrag, die Ausschreibung der Casinolizenz Stadtpaket 1 aufzuheben, wurde aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Den Antragstellern steht nämlich die Möglichkeit einer Bescheidbeschwerde offen (
VfGH 11. 6. 2012, V 129/11).
Mit der Frage, ob Pokern ein Glücksspiel ist, hat sich der VfGH noch nicht beschäftigt. Allerdings hat er eine Wortfolge in Zusammenhang mit einer Übergangsfrist für Pokersalons aufgehoben. Sie war unsachlich (
VfGH 30. 6. 2012, G 51/11).