Auch wenn Kunden eines Fitness-Studios bei Abgabe eines Kündigungsverzichts für 24 oder 36 Monate niedrigere Monatsbeiträge bezahlen, sind solche Bindungsfristen dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn der Kunde kein Recht hat, den Vertrag während des vereinbarten Kündigungsverzichts aus wichtigem Grund vorzeitig aufzulösen. Auch die Vereinbarung eines Terminsverlustes, durch den der Gesamtbetrag des jeweils vom Kündigungsverzicht umfassten Zeitraumes sofort fällig wird, ohne dass der Unternehmer Vorausleistungen erbringt, ist unzulässig (OGH 29. 5. 2012, 9 Ob 69/11d).