Nach dem BEinstG ist die Mindestanzahl der vom Dienstgeber einzustellenden begünstigten Behinderten (Pflichtzahl) von der Anzahl der Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, abhängig. Je 25 Dienstnehmer ist mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen. Das Ausmaß der Beschäftigung ist dabei in zweifacher Hinsicht irrelevant: Bei der Ermittlung der Dienstnehmeranzahl im Dienstgeberunternehmen sind Teilzeitbeschäftigte voll zu berücksichtigen. Gleichzeitig können aber auch teilzeitbeschäftigte begünstigte Behinderte voll auf die Pflichtzahl angerechnet werden (
VwGH 21. 2. 2012, 2010/11/0109).