In Streitigkeiten über ein Grundstück ist dessen dreifacher Einheitswert entscheidend dafür, ob der OGH in dritter Instanz angerufen werden kann. Der OGH hat Bedenken dagegen, dass diese Norm dem Gleichheitssatz entspricht und stellt einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH. Der Einheitswert einer Liegenschaft macht in aller Regel nur einen Bruchteil des Verkehrswerts aus. Das führt dazu, dass man bei einem Streit über eine bewegliche Sache – zum Beispiel über ein Auto – viel leichter zum OGH kommt als bei einem Streit über ein Grundstück. Zivilprozessuale Vereinfachungsüberlegungen können die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Die entsprechende Regelung soll daher wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben werden (OGH 11. 7. 2012, 3 Ob 89/12b).