Anlässlich einer Wohnungs- und Hausbegehung wurde die Mieterin vom Vermieter nach längeren Verhandlungen, intensivem Drängen und der Drohung, ansonsten hinausgeklagt zu werden, dazu veranlasst, eine vorbereitete Auflösungserklärung zu unterschreiben. Wenige Tage später erklärte die Beklagte ihren Rücktritt von dieser Vereinbarung. Die Vermieterin brachte die Räumungsklage ein. Dem Verbraucher steht das gegenüber einem Unternehmer bei sog. Haustürgeschäften eingeräumte Rücktrittsrecht auch dann zu, wenn die Vertragserklärung des Verbrauchers in ihrer wirtschaftlichen Tragweite dem Vertragsabschluss entspricht. Dies trifft etwa dann zu, wenn ein Wohnungsmieter zu einer Vereinbarung über die Auflösung des Mietvertrags veranlasst worden ist. Im zu beurteilenden Fall ist die Mieterin nicht weniger schutzwürdig, als sie es bei einem voreiligen Vertragsabschluss gewesen wäre, drohte ihr doch der Verlust der von ihr seit ihrer Kindheit bewohnten Wohnung (OGH 28. 6. 2012, 2 Ob 1/12d).