Sobald eine entsprechende Tätigkeit in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird, kommt es zu einer Pflichtversicherung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine "erlaubte" Beschäftigung handelt oder nicht. Verstöße gegen diverse Gesetze (z. B. AuslBG, KJBG, AZG) entbinden den Dienstgeber grundsätzlich weder von seinen sozialversicherungsrechtlichen noch von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen (Erstattung einer Anmeldung, Entrichtung von Beiträgen, Bezahlung des Anspruchslohnes etc.). Gelangen die Versicherungsträger im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, dass arbeits-, gewerbe- oder steuerrechtliche Vorschriften übertreten werden, sind sie berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen (Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS, Nr. 8/August 2012).