Ist auf Grund fehlender Grundaufzeichnungen eine Schätzungsbefugnis gegeben, dann steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode im allgemeinen frei. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Allerdings ist zu beachten, dass auch die Höhe von Sicherheitszuschlägen zu begründen ist. Damit kann aber ein Sicherheitszuschlag von 900.000 € für einen nicht erklärten Umsatz von maximal 217.000 € (als überhöhter Abfall ausgebuchter Warenbestand) nicht in Einklang gebracht werden, damit war der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensgrundsätzen aufzuheben (VwGH 27. 6. 2012, 2012/13/0015).