Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 30. 6. 2012, V 72/11, den fünften Satz des § 53 Abs. 2 BRGO, BGBl. Nr. 355/1974, als gesetzwidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 1. 2014 in Kraft. Die Regelung der Übertragung der Befugnisse des Betriebsrates auf den Zentralbetriebsrat in § 53 BRGO ist nach Ansicht des Höchstgerichts insoweit gesetzwidrig, als Abs. 2 Satz 5 leg. cit. den Widerruf der Übertragung nur bei Vorliegen "wichtiger Gründe" unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Mit den das derzeit geltende Regelungssystem tragenden gesetzlichen Vorschriften sei es unvereinbar, wenn der Verordnungsgeber den Widerruf der Übertragung in bestimmten Fällen an Voraussetzungen bindet, für die sich im Gesetz keine Anhaltspunkte finden. Sollte es der Gesetzgeber im Einklang mit dem Inhalt der Verordnung für geboten oder sinnvoll erachten, dass eine entsprechende Beschränkung bestehen soll (wofür es gute Gründe geben mag, etwa zur Verhinderung von Rechtsmissbrauch), müsste er eine ausdrückliche Regelung treffen. Im derzeit geltenden Gesetzesrecht (§§ 113, 114 ArbVG) sei eine Grundlage dafür jedenfalls nicht vorhanden, so der VfGH.