Der deutsche BGH hat entschieden, dass außergewöhnliche Umstände i. S. d. Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung anzunehmen sein können, wenn der Flugplan eines Luftverkehrsunternehmens infolge eines Streiks ganz oder zu wesentlichen Teilen nicht wie geplant durchgeführt werden kann. Als Konsequenz daraus würde die Verpflichtung zur Leistung von pauschalen Ausgleichszahlungen an die von einer Flugannullierung betroffenen Passagiere entfallen. Dieses Ergebnis folge aus Wortlaut und Zweck des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung und stehe im Einklang mit der Auslegung dieser Vorschrift durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH, so die Karlsruher Richter. Lufthansa hatte, nachdem zu erwarten war, dass die überwiegende Zahl der angesprochenen Mitarbeiter dem Streikaufruf nachkommen und somit keine zur Einhaltung des gesamten Flugplans ausreichende Anzahl von Piloten zur Verfügung stehen würde, Anlass, den Flugplan so zu reorganisieren, dass zum einen die Beeinträchtigungen der Fluggäste durch den Streik so gering wie unter den gegebenen Umständen möglich ausfallen würden und sie zum anderen in der Lage sein würde, nach Beendigung des Streiks sobald wie möglich zum Normalbetrieb zurückzukehren. Schöpft ein Luftverkehrsunternehmen unter Einhaltung dieser Anforderungen die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen in dem gebotenen Umfang aus, kann nach Ansicht des BGH die Nichtdurchführung eines einzelnen Flugs i. d. R. nicht allein deshalb als vermeidbar angesehen werden, weil stattdessen ein anderer Flug hätte annulliert werden können (BGH 21. 8. 2012, X ZR 138/11).