Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden (§ 120 Abs. 1 ArbVG). Das Gesetz enthält weiters in einer taxativen Aufzählung drei Gründe für die gerichtliche Zustimmung zu der vom Arbeitgeber begehrten Kündigung (§ 121 Z 1 bis 3 ArbVG: dauernde Einschränkung bzw. Einstellung des Betriebs, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und beharrliche Pflichtenvernachlässigung). Der Kündigungstatbestand der "beharrlichen Pflichtenvernachlässigung" findet sich auch im allgemeinen Entlassungsrecht. Bei bestimmten Gruppen besonders geschützter Arbeitnehmer stellt die beharrliche Pflichtenvernachlässigung keinen Kündigungs-, sondern einen Entlassungstatbestand dar (§ 15 Z 2 APSG; § 12 Abs. 2 Z 1 MSchG; § 7 Abs. 3 VKG). Lediglich bei begünstigten Behinderten kann die Zustimmung des Behindertenausschusses zur beabsichtigten (oder in bestimmten Ausnahmefällen bereits ausgesprochenen) Kündigung wegen beharrlicher Pflichtenvernachlässigung erfolgen (§ 8 Abs. 4 lit. c BEinstG). Zur Klärung des Begriffs der "beharrlichen Pflichtenvernachlässigung" kann demnach auch auf die Judikatur zu diesem Entlassungstatbestand sowie zu § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG verwiesen werden. In der August-Ausgabe der ASoK betrachtet Dr. Thomas Rauch die Besonderheiten der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung nach § 121 Z 3 ArbVG, mit der sich auch jüngst der OGH befasst hat.