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Friday, February 3. 2012
Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung sind laut BFH mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern, anders als die bisherigen Steuernummern, den steuerpflichtigen natürlichen Personen auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren. Dies dient zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrenssabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer kann zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden (BFH 18. 1. 2012, II R 49/10).
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Friday, February 3. 2012
Die Verpachtung des im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens berechtigt den Vermieter, den gemäß § 12a MRG angehobenen Hauptmietzins wertgesichert zu begehren, auch wenn im Mietvertrag dessen Wertsicherung nicht vereinbart war. Weil das Recht des Vermieters zur Anhebung des Mietzinses wegen Verpachtung (§ 12a Abs. 5 MRG) nicht befristet ist, kann die Wertsicherung des erhöhten Hauptmietzinses auch noch begehrt werden, wenn zuvor die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem erhöhten Hauptmietzins mit Leistungsklage begehrt worden war (OGH 13. 10. 2011, 1 Ob 129/11v).
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Friday, February 3. 2012
Der Sozialminister hat dem Nationalrat einen Bericht über Vollzug und Wirkungen der Kurzarbeit seit dem Jahr 2009 vorgelegt, der darüber informiert, dass dieses arbeitspolitische Instrument in 500 Unternehmen für rund 66.500 Beschäftigte zum Einsatz kam. Auch im Jahr 2010, als sich die Konjunktur langsam wieder erholte, übten 23.700 Personen in 260 Betrieben Kurzarbeit aus. Die gesamten Ausgabenvolumen beliefen sich dabei auf 113,52 Mio. Euro (2009) bzw. 54,9 Mio. Euro (2010). Nach Branchen betrachtet betrafen die Kurzarbeitshilfen in beiden Jahren in erster Linie die Automobilindustrie und ihre Zulieferbetriebe sowie den Maschinenbau. Hinsichtlich der arbeitsmarktpolitischen Wirkung des Einsatzes von Kurzarbeitshilfen zur Überbrückung der im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise aufgetretenen Beschäftigungsschwierigkeiten könne eine eindeutig positive Bilanz gezogen werden. Auch das österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO) habe bestätigt, dass die Kurzarbeit in Österreich ihre intendierte beschäftigungsstabilisierende Funktion erfüllt hat.
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Thursday, February 2. 2012
Nach einem aktuellen Urteil des OLG Wien müssen Onlinekartenbüros über die Höhe der zu zahlenden Vermittlungsgebühr in zumindest prozentueller Angabe bereits während des Buchungsvorganges informieren, damit Verbraucher die Möglichkeit des Preisvergleiches mit anderen Kartenanbietern haben. Der bloße Hinweis auf eine Buchungsgebühr in den kurz vor Abschluss des Buchungsvorganges anzuklickenden AGB wird dem Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG nicht gerecht. Damit bekommen Kunden nur ein unvollständiges Bild von der Zusammensetzung des von ihnen zu leistenden Gesamtpreises, das sie erst mühsam vervollständigen müssen. Die ordentliche Revision wurde zugelassen, die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (OLG Wien 27. 12. 2011, 4 R 419/11h).
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Thursday, February 2. 2012
Mit einem Gewerbeschein (im vorliegenden Fall zum „Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit“) kann ein tatsächlich bestehendes Dienstverhältnis nicht verschleiert werden. Die Innehabung solcher Gewerbescheine ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der GewO, der zur Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient. Das Vorliegen eines (ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausschließenden) Werkvertrages ist schon aufgrund der Unbestimmtheit der Leistungsumschreibung zu verneinen. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, wozu zweifelsohne auch die vorliegenden Verspachtelungsarbeiten zählen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Dazu kommt, dass das Baumaterial vom Unternehmen zur Verfügung gestellt wurde. Die Behörde ist somit zu Recht vom Vorliegen meldepflichtiger Dienstverhältnisse ausgegangen, weshalb die Bestrafung des Geschäftsführers zu Recht erfolgt ist (VwGH 21. 12. 2011, 2010/08/0129).
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Wednesday, February 1. 2012
Nach § 15 Abs. 1 Z 1 OGHG sind Entscheidungen des OGH, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung des Rechtsmittels erschöpfen, in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dabei sind nach § 15 Abs. 4 OGHG Namen, Anschriften und sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Anordnungen über die Anonymisierung sind nach § 15 Abs. 5 OGHG vom erkennenden Senat zu treffen. Nach der ständigen Praxis des OGH werden in der Entscheidungsdokumentation Justiz zwar u. a. die Namen der Parteien, nicht aber jene der als berufsmäßige Parteienvertreter einschreitenden Rechtsanwälte anonymisiert, deren Angebot sich an die Öffentlichkeit richtet und deren Auftreten regelmäßig auch nicht i. S. d. § 15 Abs. 4 OGHG „Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache“ zulässt. Auf den Ausgang des jeweiligen Rechtsstreits wird dabei nicht abgestellt. Mit dem bloßen (in keiner Weise konkretisierten) Hinweis, dass das Unterbleiben der Anonymisierung seines Namens dem Ansehen seiner Kanzlei „abträglich“ sein könnte, stellt der Antragsteller nicht dar, warum in seinem Fall von der ständigen Praxis des OGH abgegangen werden sollte (OGH 20. 12. 2011, 8 ObA 35/11x).
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Wednesday, February 1. 2012
Bei einer Ermittlung des Verkehrswerts einer Liegenschaft ist es zulässig, auch länger zurückliegende Kaufpreise zu berücksichtigen. Auch derartige Verkäufe können daher (noch) als „zeitnahe“ beurteilt werden. Aus dem im Jahr 2004 erzielten Verkaufserlös kann sohin auf den Wert des Wirtschaftsgutes mit Ende 2000 geschlossen werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Wert des Grund und Bodens und des Gebäudes zum Stichtag 31. 12. 2000 höchstens dem im Jahr 2004 erzielten Verkaufspreis (zuzüglich der Absetzung für Abnutzung) entsprach; dabei wird schon davon ausgegangen, dass es in diesen Jahren zu keiner Wertsteigerung der Liegenschaft gekommen ist. Bei einer Ermittlung des Verkehrswerts nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz sind – bei Ermittlung des Sachwerts – auch Abschläge betreffend ein auf der Liegenschaft lastendes Wohnrecht vorzunehmen (VwGH 24. 11. 2011, 2009/15/0115).
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Wednesday, February 1. 2012
Beim informellen Gipfel der Staats- und Regierungschefs am 30. 1. 2012 haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf einen neuen Vertrag für Stabilität, Koordination und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion geeinigt. Alle Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich und der Tschechischen Republik werden den Pakt im März beim nächsten EU-Gipfel unterzeichnen. Der Vertrag sieht insbesondere vor, dass alle Staaten eine Schuldenbremse auf Verfassungsebene oder in gleichwertigem Rang verankern. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald zwölf Mitgliedstaaten der Eurozone ihn ratifiziert haben. Darüber hinaus wurden die neuen Regeln des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) fixiert, den die Finanzminister beim nächsten Euroländer-Meeting unterzeichnen sollen, sodass der ESM mit Juli 2012 in Kraft treten kann.
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Wednesday, February 1. 2012
(M. K.) - Folgende Termine sind zum Abschluss der Lohnverrechnung für 2011 zu beachten:
15. 2. 2012: Abfuhr der Abgaben aufgrund des 13. Laufs;
29. 2. 2012: Jahreslohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (L 16);
29. 2. 2012: Meldung der Schwerarbeitszeiten;
29. 2. 2012: Mitteilung gemäß § 109a EStG (E 18) für Leistungen bestimmter Gruppen von Selbständigen;
29. 2. 2012: Mitteilung gemäß § 109b EStG, wenn für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland getätigt werden;
31. 3. 2012: Kommunalsteuererklärung;
31. 3. 2012: Wiener Dienstgeberabgabeerklärung.
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Wednesday, February 1. 2012
Die Verspätung bei der Einreichung einer Abgabenerklärung ist nicht entschuldbar, wenn der Steuerpflichtige eine unternehmerische Tätigkeit in einem solchen Ausmaß entwickelt hat, das ihm die rechtzeitige Erfüllung der daraus folgenden abgabenrechtlichen Pflichten – hier jene der rechtzeitigen Umsatzsteuererklärung – unmöglich gemacht hat (UFS 2. 11. 2011, RV/0340-G/11).
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