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Friday, August 27. 2010
Nach § 28 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 kann der Ersatz von Aufwendungen gemäß § 10 Mietrechtsgesetz (MRG) über Antrag gleichmäßig auf 10 Jahre verteilt werden. § 10 Abs. 1 MRG normiert, dass der Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten 20 Jahren vor Beendigung des Mietsverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (§ 9 MRG) gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, oder solche Aufwendungen dem Vormieter oder dem Vermieter abgegolten hat (Abs. 6 erster und zweiter Satz), bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen vermindert um eine jährliche Abschreibung hat. Für die Berufungswerberin, die Hauptmieterin ist, kommt somit selbst bei Zurechnung einer lückenlos nachgewiesenen Wohnungssanierung durch den Untermieter ein gegenüber den Hauseigentümern auszuübendes Antragsrecht gemäß § 10 Abs. 1 MRG in Ansehung eines nach wie vor aufrechten Hauptmietvertrages generell nicht in Betracht. Die Absetzung der an einen vormaligen Untermieter aus dem Titel der Wohnungssanierung geleisteten (Raten) Zahlungen über den Zeitraum von 10 Jahren war daher zu versagen. Die in § 1097 ABGB normierten allgemeinen Verpflichtung zur Leistung eines Kostenersatzes kommt ebenso wenig zum Tragen, da ein Nachweis über die vom Untermieter tatsächlich geführten Arbeiten nicht erfolgte (UFS 14. 12. 2009, RV/1758-W/04).
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Thursday, August 26. 2010
Als Maßnahme im Kampf gegen Wirtschaftskriminalität und Korruption hat das BMJ hat den Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung diverser Einzelgesetze zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp) zur Begutachtung versandt. Unter anderem werden darin im StGB Möglichkeiten vorgesehen, um kriminell erwirtschaftetes Vermögen wirkungsvoll zugunsten des Staatshaushaltes einziehen zu können. In der StPO und im StAG sollen gesetzliche Maßnahmen vorgenommen werden, die die Transparenz der Tätigkeit staatsanwaltschaftlicher Organe erhöhen, Strukturen zur zusammengefassten Bekämpfung von schwerer Wirtschaftskriminalität schaffen und neue Werkzeuge zur Verfolgung von Straftaten, deren Aufdeckung oder Nachweis sonst unwahrscheinlich wäre, zur Verfügung stellen.
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Thursday, August 26. 2010
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, §§ 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) sinngemäß anzuwenden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 VbVG ist eine zugunsten des Verbandes eingetretene Bereicherung nicht unabdingbare Voraussetzung für den Eintritt der Verbandsverantwortlichkeit. Bei gegebener Verletzung der den Verband treffenden Offenlegungs- und Überwachungspflichten ist eine Verantwortung des Verbandes für Taten seines Geschäftsführers bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VbVG („wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat“) auch ohne Vorliegen einer Vermögensvermehrung beim Verband gegeben (UFS 22. 6. 2010, FSRV/0147-W/09).
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Thursday, August 26. 2010
Nach feststehender Rechtsprechung des EuGH verstößt die Benachteiligung von ausländischen gegenüber inländischen Betriebsstättenverlusten im Grundsatz nicht gegen die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote: Es ist auch innerhalb der EU allein Sache des Betriebsstättenstaats, die freigestellten Auslandsverluste steuerlich zu berücksichtigen. Nur dann, wenn diese Verluste „final“ werden, im Ausland also endgültig nicht berücksichtigt werden können, tritt der Ansässigkeitsstaat insoweit ausnahmsweise an die Stelle des Betriebsstättenstaats. „Final“ sind die Verluste nicht, wenn sie im Betriebsstättenstaat aufgrund seiner Steuergesetze vollständig oder nach Ablauf eines Verlustvortragszeitraums vom Abzug ausgeschlossen sind. „Final“ sind sie nur, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können, z. B. bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, der Übertragung der Betriebsstätte oder deren Aufgabe. Für diese Fälle sind die Verluste im Inland sowohl bei der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- und Körperschaftsteuer als auch die Gewerbesteuer (erst) in jenem Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum abzuziehen, in dem die „Finalität“ feststeht ( BFH 9. 6. 2010, I R 100/09; I R 107/09).
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Thursday, August 26. 2010
Das Formular L 1, gültig für die Arbeitnehmerveranlagung 2009, wurde sozusagen „generalüberholt“: Der Aufbau ist gegenüber dem Formular 2008 klarer strukturiert, nummeriert und weitgehend dem Format des Formulars E 1 (Einkommensteuererklärung) angepasst. Zudem wurde es um die Beilagen L 1i (Beilage bei grenzüberschreitenden Einkünften) – diese Einkünfte waren im Formular 2008 erstmals gesondert auszuweisen und sind nunmehr (offenbar aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit) bei Bedarf in einer eigenen Beilage anzuführen – und L 1k (Beilage zur Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags, eines Unterhaltsabsetzbetrags, einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder oder zur Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung) ergänzt. In einem Beitrag der in Kürze erscheinenden Septemberausgabe der PV-Info gibt Mag. Petra Vrignaud Praxistipps zum Ausfüllen des neuen Formulars.
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Thursday, August 26. 2010
Das deutsche Bundeskabinett hat am 25. 8. 2010 einen Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes beschlossen. Danach sollen Bewerber und Beschäftigte in Hinkunft besser vor der unrechtmäßigen Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten geschützt werden, zugleich sollen aber auch – Kontrolle und Korruptionsbekämpfung betreffend – die berechtigten Interessen der Arbeitgeber gewahrt bleiben. Der Gesetzentwurf ist hier um einen angemessenen Ausgleich bemüht und trägt insgesamt zu größerer Rechtssicherheit im Beschäftigungsverhältnis bei. Explizit geregelt werden unter anderem das Fragerecht des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren, die Zulässigkeit ärztlicher Untersuchungen, die Videoüberwachung im nicht öffentlichen Bereich sowie der Einsatz von Ortungssystemen. Strenge Regeln gelten auch für die Erhebung biometrischer Merkmale, bspw. von Fingerabdrücken.
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Wednesday, August 25. 2010
Die FinStrG-Novelle 2010 und das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 haben am 24. 8. 2010 den Ministerrat passiert. Allerdings bleiben noch einige Punkte offen, die laut Protokoll-Anmerkungen noch im Parlament besprochen und dann über Abänderungs- bzw. Entschließungsanträge in die beiden Gesetze eingebracht werden sollen. Unter anderem geht es dabei um die abgabenrechtlich korrekte Erfassung, Besteuerung und Kontrolle von Spekulationseinkünften sowie um Details zur Auftraggeberhaftung und Fragen von Stundungs- und Aussetzungszinsen.
Mit dem Paket soll Steuerhinterziehung effizienter bekämpft werden, man will auch die Steuerflucht stoppen, die organisierte Schattenwirtschaft austrocknen und Sozialmissbrauch unterbinden. Für die geplante Finanzpolizei sollen schon bestehende Einheiten zusammengeführt, aber auch die Zahl der Mitarbeiter aufgestockt werden.
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Wednesday, August 25. 2010
Wie die WGKK berichtet, wurden in den ersten sechs Monaten des laufenden Jahres nach 1.788 Einzelprüfungen in Unternehmen insgesamt 10,2 Mio. Euro an Beiträgen nachverrechnet. Das ist eine deutliche Steigerung gegenüber 2009, als es im Gesamtjahr bei 2.041 Prüfungen rund 11,4 Mio. Euro waren. Eine Ursache für diesen Anstieg dürfte in der kontinuierlichen Aufstockung des Expertenteams liegen: Zwischen 2006 und 2009 hat die WGKK die Kontrollgruppe von 10 auf mittlerweile 20 Personen verdoppelt. Sie prüfen im Raum Wien Betriebe gezielt danach, ob die Arbeitnehmer zur Sozialversicherung gemeldet sind und die entsprechenden Beiträge bezahlt werden. Die Sorgenkinder finden sich vor allem in der Gastronomie sowie in der Bau- und Transportbranche. Diese Sparten sind es auch, die die Prüfer besonders unter die Lupe nehmen. Im ersten Halbjahr 2010 haben die Kontrolleure hier 37 Schwerpunkt-Aktionen absolviert (2009 gesamt: 59 Aktionen). Die WGKK verweist auch auf den nicht zu beziffernden Präventionseffekt, den die gesteigerten Kontrollen mit sich bringen.
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Tuesday, August 24. 2010
Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs ist grundsätzlich noch keine Aufgabe des Betriebs. Eine Betriebsaufgabe ist nach der Rechtsprechung (nur) dann anzunehmen, wenn die Umstände objektiv darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen, oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrags nie wieder auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen (UFS 18. 5. 2010, RV/0755-G/07). In einem Beitrag in der Sommerausgabe des UFSjournals widmet sich Mag. Roland Setina vom UFS Graz eingehend dieser Entscheidung.
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Tuesday, August 24. 2010
Der Garant muss zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche vom Begünstigten die strikte, „pedantisch genaue“ Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen verlangen. Entspricht ein bei der Inanspruchnahme der Garantie vorzulegendes Dokument nicht dem in der Garantieurkunde vorgeschriebenen Inhalt, dann liegt keine formgerechte Inanspruchnahme vor, und der Garant kann die im Garantievertrag verbriefte Leistung ablehnen. Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt, und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen. Da die Klägerin die Garantiebedingung der Vorlage der Originalbankgarantie nicht erfüllte und damit keine formgerechte Inanspruchnahme vornahm, hat die Beklagte die im Garantievertrag verbriefte Leistung zu Recht, ohne dass ihr bloße „Wortklauberei“ vorgeworfen werden könnte, abgelehnt (OGH 30. 6. 2010, 7 Ob 232/09g).
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