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Monday, March 8. 2010
Übernimmt eine deutsche GmbH auf der Grundlage eines Basisvertrages über einen Zeitraum von 2005 bis 2008 in einem Wiener Bürohochhaus die Innenausbauarbeiten, wobei die konkrete Auftragsvergabe jeweils durch Einzelaufträge erfolgt, die jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten abgearbeitet werden, dann hat dennoch eine Zusammenrechnung der einzelnen Arbeiten in den einzelnen Ausbauphasen zu erfolgen, weil diese eine geographische und wirtschaftliche Einheit bilden (Z 18 zweiter Satz des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-MA).
Auf Grund der österreichisch-deutschen Verständigung vom 7. Juni 1991 bleiben in einem solchen Fall, bei dem eine Vergabe von Arbeiten in zeitlich getrennten Abschnitten erfolgt, lediglich die arbeitsfreien Zwischenzeiten für die Fristenberechnung außer Betracht(SWI 1991, 197; EAS 112, 451, 2298, 3063); es wird aber nicht die Zusammenrechnung der abschnittsweise erbrachten Ausbauleistungen unterbunden. Das deutsche Unternehmen unterliegt daher mit den erzielten Gewinnen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Österreich, wenn die zusammengerechnete Arbeitszeit in den einzelnen Ausbauphasen die Frist von 12 Monaten übersteigt.(EAS 3133 vom 17.2.2010)
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Friday, March 5. 2010
Wird der Mieter durch Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus in seinen Rechten beeinträchtigt (hier: Risse in der Wohnung aufgrund eines Dachbodenausbaus), steht ihm eine angemessene Entschädigung zu. Diese Entschädigung kann er aber nicht vom Vermieter, sondern nur von demjenigen verlangen, dem die Beeinträchtigung zuzurechnen ist (OGH 19. 11. 2009, 5 Ob 169/09b).
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Friday, March 5. 2010
Fünf Jahre nach der Einführung der sog. e-card kommt es nun zur ersten großen Tauschaktion. Dabei werden österreichweit rund 4 Mio. neue e-cards ausgegeben. Sie ersetzen jene e-cards, bei denen heuer die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) abläuft, deren Gültigkeitsdauer wegen internationaler Verträge begrenzt ist. Laut Plan werden die neuen Karten nach Postleitzahlen gestaffelt zwischen April und September 2010 zugestellt. Die neue e-card bekommen alle Personen, deren EKVK im laufenden Jahr ungültig wird. Die neuen Karten werden mit Braille-Schrift markiert, um Sehbehinderten zu helfen. Der Einsatz eines Schlüssels der neuesten Generation lässt zudem eine flexiblere Gestaltung der Bürgerkartenanwendungen zu. Seit Mai 2005 wurden insgesamt 8,55 Mio. e-cards ausgegeben.
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Friday, March 5. 2010
Wird die betriebliche Nutzung einer von einer GmbH angemieteten Wohnung vom Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen und gelingt ihm die Glaubhaftmachung nicht, kann die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung von einer rein gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Kostentragung und damit von einer offenkundigen verdeckten Ausschüttung im Sinn des § 1 der Verordnung des BMF zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und deren Erstattung bei Mutter- und Tochtergesellschaften im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie, BGBl. Nr. 56/1995, ausgehen (UFS 19. 1. 2010, RV/0094-G/09).
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Thursday, March 4. 2010
Am 3. 3. 2010 haben sich die Kollektivvertragsparteien auf folgenden Abschluss geeinigt: Erhöhung der Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen per 1. 5. 2010 um 1,1 % zzgl. Inflationsrate für eine Laufzeit von zwölf Monaten, per 1. 5. 2011 um 0,85 % zzgl. Inflationsrate für eine Laufzeit von zwölf Monaten, per 1. 5. 2012 um 0,9 % zzgl. Inflationsrate für eine Laufzeit von zwölf Monaten; Parallelverschiebungsklausel für Istlöhne bleibt aufrecht. Im Rahmenrecht gibt es u. a. folgende Änderungen: Erhöhung des Taggeldes per 1. 5. 2010 um 0,5 % zzgl. Inflationsrate, per 1. 5. 2011 um 0,5 % zzgl. Inflationsrate, per 1. 5. 2012 um 0,5 % zzgl. Inflationsrate; Erhöhung des Übernachtungsgeldes per 1. 5. 2010 um 0,5 %, per 1. 5. 2011 um den amtlichen VPI, per 1. 5. 2012 um den amtlichen VPI; Qualitätsprämie für Lehrlinge.
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Thursday, March 4. 2010
Ein System von Kleinverkaufsmindestpreisen für Tabakwaren, dessen Ausgestaltung es nicht unter allen Umständen ausschließt, dass der Wettbewerbsvorteil, der sich für bestimmte Hersteller oder Einführer solcher Erzeugnisse aus niedrigeren Gestehungskosten ergeben könnte, beeinträchtigt wird und es dadurch zu einer Wettbewerbsverzerrung kommt, ist nicht mit der Richtlinie 95/59/EG (RL über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer) vereinbar. Das Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation ist nicht geeignet, die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Frage zu stellen, da es den Vertragsparteien keine konkrete Verpflichtung hinsichtlich der Preispolitik für Tabakerzeugnisse auferlegt, aufgrund deren sie gegen die Bestimmungen der Richtlinie verstoßen dürften. Außerdem steht die Richtlinie einer Preispolitik nicht entgegen, solange diese nicht gegen die Ziele der Richtlinie verstößt. Das in Art. 30 EG vorgesehene Ziel des Gesundheitsschutzes kann zudem nur geltend gemacht werden, um die in den Art. 28 EG und 29 EG genannten Maßnahmen der mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkung und Maßnahmen gleicher Wirkung zu rechtfertigen. Steuervorschriften sind ein wichtiges und wirksames Instrument zur Bekämpfung des Konsums von Tabakwaren und damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, da das Ziel, sicherzustellen, dass für diese Waren hohe Preise festgesetzt werden, in angemessener Weise durch eine erhöhte Besteuerung der Tabakwaren verfolgt werden kann, weil sich die Verbrauchsteuererhöhungen früher oder später in einer Erhöhung der Kleinverkaufspreise niederschlagen müssen, ohne dass dies den Grundsatz der freien Preisfestsetzung antasten würde. In weiteren Verfahren wurden auch die französischen und irischen Regelungen über Mindestpreise für bestimmte Tabakwaren für unionsrechtswidrig befunden ( EuGH 4. 3. 2010, Rs. C-198/08, Kommission/Österreich).
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Thursday, March 4. 2010
Die Europäische Kommission hat am 3. 3. 2010 die Strategie Europa 2020 vorgestellt, in deren Zentrum die Überwindung der Krise und die Vorbereitung der EU-Wirtschaft auf das nächste Jahrzehnt stehen. Die Kommission betont drei Schlüsselelemente für das Wachstum, die durch konkrete Maßnahmen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollen: intelligentes Wachstum (Förderung von Wissen, Innovation und Bildung sowie der digitalen Gesellschaft), nachhaltiges Wachstum (ressourceneffizientere Produktion bei gleichzeitiger Steigerung unserer Wettbewerbsfähigkeit) und integratives Wachstum (Erhöhung der Beschäftigungsquote, Qualifizierung und Bekämpfung der Armut).
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Wednesday, March 3. 2010
Durch die Formulierung „psychisch oder physisch besonders belastende Arbeitsbedingungen“ soll die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht werden, dass nur die Formen von besonders belastender Schwerarbeit – und nicht jede Schwerarbeit schlechthin – in diesem Bereich berücksichtigt werden. Die Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, bestimmt u. a., dass alle Tätigkeiten, die regelmäßig unter Kälte i. S. d. Art. VII Abs. 2 Z 3 NSchG geleistet werden, als Tätigkeiten gelten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden. Als Schwerarbeit im Sinn des § 4 Abs. 3 APG und des § 607 Abs. 14 ASVG gilt – mit Bezug auf den Anlassfall – eine Tätigkeit, die regelmäßig in einem Arbeitsablauf, der einen ständigen Wechsel zwischen begehbaren Kühlräumen mit einer niedrigeren Raumtemperatur als –21° Celsius und sonstigen Arbeitsräumen erfordert, oder bei überwiegendem Aufenthalt in solchen Kühlräumen geleistet wird. Wenn der „Arbeitsablauf“ also den „ständigen Wechsel“ erfordern muss, damit Schwerarbeit gegeben ist, bedeutet dies weiters, dass der Wechsel zwischen Tiefkühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen bestimmend für den Arbeitsablauf ist, also zumindest sehr häufig vorkommt. Der Ablauf der Tätigkeit als Zusteller von Tiefkühlprodukten erfordert indes wesentlich und zeitlich bei Weitem überwiegend das Fahren mit dem LKW und die Übergabe der Waren beim Kunden, sodass der Wechsel vom Tiefkühlraum zu sonstigen Arbeitsräumen die Gesamttätigkeit nicht bestimmt. Somit liegt keine Tätigkeit im Sinn der Schwerarbeitsverordnung vor (OGH 29. 9. 2009, 10 ObS 128/09k).
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Wednesday, March 3. 2010
Die Frage, ob Tätigkeiten typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, ist abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht anhand der subjektiven Verhältnisse zu beurteilen. Ob die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft typischerweise einer Privatneigung entspricht, hängt wesentlich von der Größe der Landwirtschaft ab. So hat der VwGH im Erkenntnis vom 21. 5. 1997, 92/14/0185, im Betrieb einer Kleinlandwirtschaft mit 1,8 ha eine solche Liebhabereibetätigung gesehen. Im konkreten Fall kann eine Landwirtschaft mit insgesamt 16 ha nicht mehr als Kleinlandwirtschaft angesehen werden, weshalb deren Bewirtschaftung abstrakt nach der Verkehrsauffassung unter § 1 Abs. 1 der Liebhaberei-VO subsumiert werden muss (VwGH 16. 11. 2009, 2008/15/0059).
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Wednesday, March 3. 2010
Wird das Weihnachts- und Urlaubsgeld auf die einzelnen Lohnzahlungszeiträume aufgeteilt und monatlich mit dem laufenden Bezug ausbezahlt, verliert es die Qualifikation als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 EStG und ist nach dem Tarif als laufender Bezug zu versteuern (UFS 8. 2. 2010, RV/0540-G/07).
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