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Thursday, May 3. 2012
Bund, Ländern und Gemeinden haben sich auf einen Stabilitätspakt geeinigt, welcher die Sparvorgaben für die Gebietskörperschaften festschreibt. Im Sinne der Schuldenbremse wurde im Stabilitätspakt eine Ausgabenobergrenze fixiert. Das Ausgabenwachstum muss unter jenem des BIP bleiben und erstmals wird nun auch der Schuldenabbau innerösterreichisch verankert. Für 2016 wird ein gesamtstaatliches Nulldefizit angestrebt. Im Falle eines Nichteinhaltens von Defizitvorgaben werden nach der getroffenen Vereinbarung Sanktionen in Form eines mehrstufigen Verfahrens nach EU-Vorbild schlagend. Geplant ist, dass verbessernde Maßnahmen unverzüglich gesetzt werden müssen und wenn diese Maßnahmen nicht greifen, werden Sanktionen verhängt. Sollte ein EU-Verfahren drohen, wird diese innerösterreichische Sanktionierung rascher erfolgen. Der Rechnungshof wird einen Bericht über etwaige Defizitsünder verfassen und nach einer Verwarnung werden noch zwei Monate Zeit zur Einleitung von Maßnahmen gewährt, um Sanktionen noch abwehren zu können.
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Thursday, May 3. 2012
Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörigen keine überhöhten und unverhältnismäßigen Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln verlangen. Die Höhe der geforderten Gebühren darf kein Hindernis für die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte sein. In den Niederlanden werden mit Ausnahme der türkischen Staatsangehörigen von Drittstaatsangehörigen, die Aufenthaltstitel nach der Richtlinie 2003/109/EG beantragen, Gebühren in einer Höhe von 188 Euro bis 830 Euro erhoben. Der EuGH hält diese Gebühren für überhöht, unverhältnismäßig sowie geeignet, ein Hindernis für die Ausübung der durch die erwähnte Richtlinie betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verliehenen Rechte zu schaffen (EuGH 26. 4. 2012, Rs. C-508/10, Kommission/Niederlande).
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Wednesday, May 2. 2012
Enthält die Rechnung keine handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder auch keinen Hinweis, dass die gelieferten Gegenstände in einer gesonderten Aufstellung (z. B. Lieferschein) genauer umschrieben sind, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, ob es sich dabei um Lieferungen handelt, die dem Steuerpflichtigen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze erbracht wurden. Die Umschreibung der gelieferten Gegenstände mit "diverse Goldware 18 Kt mit Brillanten" bzw. mit "Brillantware 18 Kt Gold" erfüllt die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG nicht. Es handelt sich dabei um Sammelbezeichnungen und nicht um eine im Geschäftsverkehr für Schmuckstücke übliche und allgemein verwendete Bezeichnung. Die gegenständlichen, nicht ordnungsgemäßen Rechnungen berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug (UFS 28. 3. 2012, RV/1065-W/07).
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Wednesday, May 2. 2012
Stresstests werden in letzter Zeit verstärkt als bankenaufsichtsrechtliches Instrument eingesetzt, um durch sie Kenntnisse über den Zustand und die Krisenfestigkeit von Bankensystemen zu erlangen. Beim jüngsten EU-weiten Stresstest hat die European Banking Authority strengere Anforderungen als in früheren Tests gestellt. In der Mai-Ausgabe der im Linde Verlag erscheinenden Fachzeitschrift BankArchiv (ÖBA) widmen sich Prof. Dr. sc. Detlev Hummel und Dipl.-Kfm. Alexander Uhlig in einer eingehenden Untersuchung der Frage, ob Stresstests der gestiegenen Erwartungshaltung und künftigen Herausforderungen methodisch gerecht werden. Zudem werden die Stresstest-Resultate der geprüften Banken analysiert und bezüglich ihrer Aussagekraft hinterfragt.
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Wednesday, May 2. 2012
Ist eine private (eigenwirtschaftliche) Tätigkeit nach ihrer Art und Dauer bei natürlicher Betrachtungsweise so, dass sie nur zu einer zeitlich und räumlich geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt und noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit besteht, entfällt der Versicherungsschutz noch nicht. Ein innerer Zusammenhang des Fensteröffnens durch den Kläger mit seiner versicherten Tätigkeit ist hier zu bejahen: Der Kläger führte, unmittelbar bevor er das Fenster öffnete, im Rahmen seines die Versicherung begründenden Arbeitsverhältnisses Umzugsarbeiten aus, die er nach dem Öffnen des Fensters fortsetzen wollte. Dieses war zwar keine Arbeitstätigkeit im engeren Sinn, aber von der Intention des Klägers getragen, die Temperaturbedingungen im Raum, wo die Umzugsarbeiten auch auszuführen waren, für die beabsichtigte Weiterarbeit zu verbessern. Sie führte auch nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit, hielt sich doch der Kläger schon im Raum auf und nimmt das Öffnen eines Fensters sehr wenig Zeit in Anspruch. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Kläger im unmittelbaren Anschluss an das Öffnen des Fensters aus diesem stürzte. Das Fensteröffnen führte nur zu einer geringfügigen, den Versicherungsschutz nicht aufhebenden Unterbrechung. Diese Verrichtung ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (OGH 13. 3. 2012, 10 ObS 16/11t).
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Wednesday, May 2. 2012
Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für April 2012:
– für Beitragskonten mit Abbuchungsauftrag: 10. 5. 2012;
– für Beitragskonten ohne Abbuchungsauftrag: 15. 5. 2012.
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Monday, April 30. 2012
Art. 168 Buchst. a der MwStSyst-RL 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der als solcher ein Investitionsgut erworben und es dem Vermögen des Unternehmens zugeordnet hat, berechtigt ist, die auf den Erwerb dieses Gegenstands entrichtete Mehrwertsteuer in dem Steuerzeitraum abzuziehen, in dem der Steueranspruch entstanden ist, auch wenn dieser Gegenstand nicht sofort für unternehmerische Zwecke verwendet wird (EuGH 22. 3. 2012, Rs. C-153/11, Klub).
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Monday, April 30. 2012
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll wurde nun in BGBl. III Nr. 76/2012 veröffentlicht. Das neue DBA orientiert sich inhaltlich an den OECD- Grundsätzen und wird mit 1. 7. 2012 in Kraft treten.
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Monday, April 30. 2012
Die GPA meldet den Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Angestellten der Holz- und Sägeindustrie mit folgendem Ergebnis: Erhöhung der KV-Gehälter: VWGr I und II um 4,2 %, VWGr II und M I um 4 %, VWGr IV, IVa, M II und M III um 3,9 %, VWGr V, Va und VI um 3,6 %; Erhöhung der Ist-Gehälter: VWGr I und II um 4 %, VWGr II und M I um 3,8 %, VWGr IV, IVa, M II und M III um 3,7 %, VWGr V, Va und VI um 3,5 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 4 %; Anrechnung von Karenzzeiten an die Vorrückungen im Kollektivvertrag in der Höhe von 16 Monaten für jedes Kind; Einsetzung einer Arbeitsgruppe zum Thema „Alternsgerechtes Arbeiten“. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 5. 2012 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
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Monday, April 30. 2012
Im ASVG besteht in § 49 Abs. 7 Z 2 seit jeher eine Begünstigung für nebenberuflich tätige Lehrende und Vortragende an Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Die Anwendung dieser Vorschrift ist von der Auslegung des Begriffs der „Erwachsenenbildung“ abhängig, den der VwGH in einem besonders restriktiven Sinn versteht. In der April-Ausgabe der ASoK setzen sich Univ.-Prof. Dr. Elke Gruber, Mag. Andreas Maschinda und Hon.-Prof. Mag. Dr. Josef Schlager in einer interdisziplinären Untersuchung kritisch mit der Frage auseinander, ob der VwGH hier eine zutreffende Interpretation gefunden hat. Nach Auffassung der Autoren widerspricht die restriktive Definition von Erwachsenenbildung durch den VwGH den gesetzlichen Grundlagen, ist wissenschaftlich unhaltbar und führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen quer durch den Erwachsenenbildungssektor.
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