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Wednesday, May 15. 2013
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Notar oder Rechtsanwalt, der bei der Errichtung und Abwicklung eines Kaufvertrags für beide Vertragspartner tätig war, verpflichtet, auch die Interessen beider Teile wahrzunehmen, selbst wenn er im Übrigen nur Bevollmächtigter eines Teils ist. Eine Beratung und Vertragserrichtung über einen Liegenschaftskauf eines Unternehmers von einem Unternehmer ohne jeglichen Hinweis auf die Umsatzsteuer begründet daher einen Sorgfaltsverstoß, auch wenn die Steuerberatung nicht den Schwerpunkt anwaltlicher Tätigkeit bildet. Abgabenrecht und Finanzstrafverfahren gehören auch zu jenen Rechtsgebieten, auf denen Rechtsanwälte Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen müssen (OGH 19. 12. 2012, 3 Ob 159/12x).
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Tuesday, May 14. 2013
Bei den Fahrlässigkeitsdelikten des § 159 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist eine diversionelle Erledigung des Verfahrens möglich. Fahrlässigkeitsdelikte indizieren schon vom Unrecht her betrachtet in der Regel kein schweres Verschulden. Dass bei § 159 StGB wegen der Verwendung des Ausdrucks „grob fahrlässig“ in der Überschrift und in den Tatbestandsumschreibungen in § 159 Abs. 1 bis 3 StGB die Schuld im Sinne des § 198 Abs. 2 Z 2 StPO von vornhinein als schwer anzusehen wäre, ist angesichts der vergleichsweise niedrigen Strafdrohung dieses Fahrlässigkeitsdelikts zu verneinen. Das Fehlen einer Wiedergutmachung kann die Schuldgewichtung im Sinne des § 198 Abs. 2 Z 2 StPO nicht zum Nachteil verschieben, zumal eine Restitutionsmaßnahme regelmäßig erst im Zug einer Diversion initiiert wird (OGH 7. 3. 2013, 12 Os 100/12s).
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Friday, May 10. 2013
Am 7. 5. 2013 hat das BMF den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetz-Novelle 2013), in Begutachtung verschickt. Mit der Novelle sollen zwei EU-Richtlinien umgesetzt werden, nämlich einerseits die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren und andererseits die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren. Beide Richtlinien sehen eine Ausweitung der Rechte der Beschuldigten vor, die eine Anpassung der derzeit im Finanzstrafgesetz bestehenden Regelungen erfordern. Weiters soll dem Erkenntnis des VfGH vom 11. 10. 2012, B 1070/11, durch entsprechende legistische Maßnahmen Rechnung getragen werden. Der VfGH hat darin unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz festgestellt, dass auch im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens die Bestimmungen des § 3a Strafvollzugsgesetz gelten. Das bedeutet, dass auch in diesem Bereich die Möglichkeit der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen an Stelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe besteht. Der Gesetzesentwurf sieht eine entsprechende ausdrückliche Regelung vor, die den Besonderheiten des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens Rechnung trägt. Die Begutachtungsfrist endet am 22. 5. 2013.
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Friday, May 10. 2013
(A. G.) - Die bloße Unrichtigkeit der Anmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung (in Bezug auf Beschäftigungsbeginn, Art der Beschäftigung oder Entgelthöhe) berechtigt nicht zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Wird ein zu niedriges Entgelt gemeldet, kommt ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG in Betracht, in anderen Fällen eine Bestrafung nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG wegen falscher bzw. nicht rechtzeitiger Erstattung von Meldungen oder Anzeigen (VwGH 14. 1. 2013, 2011/08/0163).
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Friday, May 10. 2013
Mitarbeiter eines Kreditinstituts haften für die von anonym gebliebenen Kunden mutmaßlich hinterzogene Einkommensteuer auf mutmaßlich im Ausland erzielte Kapitalerträge nicht, obwohl die Kunden als Folge der von der Bank angebotenen Möglichkeit des anonymisierten Kapitaltransfers in das Ausland nicht enttarnt werden konnten. Die Haftung nach § 71 dAO setzt u. a. voraus, dass der Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt ist. Im Zusammenhang mit anonymisierten Kapitaltransfers ins Ausland setzt die Feststellung einer Steuerhinterziehung voraus, dass der jeweilige Inhaber des in das Ausland transferierten Kapitals daraus in der Folge Erträge erzielt hat, die der Besteuerung im Inland unterlagen, dass er z. B. unrichtige Angaben in seiner Steuererklärung gemacht, dadurch Steuern hinterzogen und dabei vorsätzlich gehandelt hat. Kann das Finanzgericht verbleibende Zweifel, ob und in welchem Umfang Steuerhinterziehungen begangen wurden, nicht ausräumen, muss es wegen der insoweit bestehenden Feststellungslast des Finanzamtes zu dessen Lasten den Haftungstatbestand i. S. d. § 71 AO verneinen (BFH 15. 1. 2013, VIII R 22/10).
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Friday, May 10. 2013
Grundsätzlich hängt die Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung von deren Zugang an den Arbeitnehmer ab. Der OGH bekräftigt die ständige Rechtsprechung, dass die Arbeitgeberkündigung nicht nur im Fall des tatsächlichen Zugangs, sondern auch dann als zugegangen gilt, wenn der Arbeitnehmer das Zugehen der Kündigung des Arbeitgebers wider Treu und Glauben verhindert. Die Verpflichtung für die Möglichkeit des Zugangs vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit der Kündigung zu rechnen ist (OGH 24. 4. 2013, 9 ObA 5/13w).
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Friday, May 10. 2013
(A. S.-F.) – Die Einschränkung der Möglichkeit der Geltendmachung einer Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs. 7 zweiter Satz KStG 1988 auf Beteiligungen an „unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaften“ verstößt gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit und ist somit unionsrechtswidrig. Die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit kann nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden. In unionsrechtskonformer Interpretation der nationalen Norm ist bei Erfüllung aller anderen Tatbestandsvoraussetzungen eine Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 daher auch bei der Anschaffung einer Beteiligung an einer Beteiligungskörperschaft, die zwar nicht unbeschränkt steuerpflichtig, aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist, zu gewähren (UFS 16. 4. 2013, RV/0073-L/11).
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Wednesday, April 24. 2013
Das BMF hat am 23. 4. 2013 ein Bundesgesetz, mit dem das EStG und das InvFG 2011 geändert werden, zur Begutachtung versandt. Das Gesetzesvorhaben soll eine Steigerung der Attraktivität der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge und die Verbesserung der Transparenz für den Kunden beim Vertragsabschluss bewirken. Die geplanten Änderungen umfassen insbesondere: Ersetzen der Mindestaktienquote durch eine Bandbreite zwischen 15 % und 60 % für Unter-Fünfzigjährige und zwischen 5 % und 50 % für Über-Fünfzigjährige; Absenken des Anteils der an bestimmten Börsen erstnotierten Aktien von 100 % auf 60 %; zusätzliche Informationspflichten; Senkung der Aktienquote bei Pensionsinvestmentfonds. Der Entwurf sieht zudem für Verträge über prämienbegünstige Zukunftsvorsorgeprodukte, die mit Versicherungsunternehmen und Betrieblichen Vorsorgekassen geschlossen werden, besondere Informationspflichten hinsichtlich der Kosten, der Veranlagungspolitik und der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen vor. Die Begutachtungsfrist endet am 17. 5. 2013.
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Monday, April 22. 2013
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Zwangsläufigkeit der Bürgschaftsübernahme für nahe Angehörige besteht zwar keine über die rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche Verpflichtung zur Tilgung von Schulden eines Angehörigen. Eine solche kann sich aber aus den besonderen Umständen, die zur Aufnahme der Schuld geführt haben ergeben. Im Streitfall liegen solche besonderen Umstände vor, weil davon auszugehen ist, dass die Kreditmittel für die Unterbringung der Mutter im Pflegeheim verwendet wurden. Dass der Beschwerdeführer nicht einen Kredit auf seinen Namen aufgenommen, sondern für einen Kredit der Mutter gehaftet hat, ist vor diesem Hintergrund nicht von entscheidender Bedeutung. Entscheidend ist, ob er zur (teilweisen) Abdeckung der Kosten für die Unterbringung der Mutter im Pflegeheim verpflichtet war, weil diese nicht durch eigenes Vermögen der Mutter oder z. B. durch Landeszuschüsse abgedeckt werden konnten (VwGH 19. 3. 2013, 2009/15/0176).
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Tuesday, April 9. 2013
Wusste die kreditgewährende Bank, dass im Zuge eines Management-Buy-outs in Wahrheit nicht der wirtschaftliche Erwerber einer GmbH, sondern letztlich diese selbst für den Erwerb aufzukommen hat, hat sie tatsächlich erfolgte Kreditrückzahlungen wieder an die GmbH bzw. deren Insolvenzverwalter herauszugeben. Der Geschäftsführer hat sich durch die Kreditgewährung an die (letztlich) fusionierte Gesellschaft (Mutter- und Tochtergesellschaft) selbst die Kreditaufnahme erspart und ist daher als der – gegen § 82 GmbHG verstoßende – Begünstigte anzusehen. Hätte er selbst die Kredite aufgenommen, müsste er diese jetzt zurückzahlen (und befände sich dadurch womöglich selbst im Privatkonkurs); die GmbH hingegen wäre vielleicht gar nicht insolvent, hätte sie doch nicht die Schulden ihres eigenen Erwerbs zu zahlen gehabt. Damit ist aber jede seinerzeit von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zurückgezahlte Kreditrate zugleich eine verbotene Einlagenrückgewähr an den Geschäftsführer gewesen. Da die beklagte Bank von dieser Vorgangsweise jedenfalls zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditsummen Kenntnis hatte, ist sie auch als Dritte am nichtigen Geschäft an sich nicht Beteiligte rückgabepflichtig (OGH 20. 3. 2013, 6 Ob 48/12w).
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