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Friday, May 18. 2012
Zwischen den Parteien gab es in der Zeit von Mai 2008 und Februar 2009 Vertragsverhandlungen über eine Beschäftigung des Klägers als Verkaufs- und Marketingleiter bei der Beklagten. Im Hinblick darauf verrichtete der Kläger für die Beklagte ab September 2008 diverse Arbeiten, mit denen er vom Geschäftsführer der Beklagten beauftragt wurde. Letztlich kam es aus bei der Beklagten gelegenen Gründen zu keinem Vertragsabschluss zwischen den Parteien. Derjenige, der eine Leistung, die in der Natur nicht mehr zurückgenommen werden kann, vor allem eine Arbeitsleistung, in Anspruch nimmt, hat diese aufgrund des in § 1152 ABGB zum Ausdruck kommenden Prinzips angemessen zu entlohnen, außer er braucht nicht damit zu rechnen, dass er sie besonders zu vergüten hat. Für den Bereich der außergeschäftlichen Erbringung von Arbeitsleistungen ist es daher entscheidend, ob der Empfänger die Leistungen bewusst entgegengenommen hat. Es liegt dann beim Empfänger, die Unentgeltlichkeit der Leistungen zu beweisen. Für das Entstehen eines Kondiktionsanspruchs im Sinn des § 1435 i. V. m. § 1152 ABGB ist aber jedenfalls notwendig, dass sich der Leistungsempfänger darüber im Klaren war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte im Klaren sein müssen, dass die Arbeitsleistungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgten. Sofern den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung trifft, ist sein Anspruch vom verschafften Nutzen unabhängig (OGH 21. 12. 2011, 7 Ob 236/11y).
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Friday, May 18. 2012
Gegenstand der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen nach § 69 ASVG ist die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag. Es ist daher zu prüfen, ob die entrichteten Beiträge für den betreffenden Zeitraum auch geschuldet wurden. Bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten tritt eine sog. Doppel- oder Mehrfachversicherung ein, wobei nach § 45 Abs. 2 ASVG bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen ist. Dass für einen Dienstnehmer aus mehreren Dienstverhältnissen von mehreren Dienstgebern Beiträge ausgehend von einer Beitragsgrundlage geleistet werden, die insgesamt über die Höchstbeitragsgrundlage hinausgeht, macht die von einem Dienstgeber geleisteten Beiträge (welche jeweils höchstens auf der Höchstbeitragsgrundlage basieren) nicht ungebührlich i. S. d. § 69 Abs. 6 ASVG. Auch die über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus geleisteten Dienstnehmeranteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung sind insoweit nicht ungebührlich i. S. d. § 69 ASVG. Der Gesetzgeber hat aber hierfür eine Rückerstattung von Beitragsleistungen vorgesehen. Eine Rückerstattung von Dienstgeberbeiträgen ist hingegen nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (VwGH 28. 3. 2012, 2012/08/0041).
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Friday, May 18. 2012
Das BMF hat am 15. 5. den Entwurf zum Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012) zur Begutachtung versandt. Über ein Transparenzportal sollen alle in der Leistungsangebotsdatenbank erfassten Leistungsangebote (der öffentlichen Hand) allgemein zugänglich gemacht werden. Die öffentliche Hand erhält durch die Leistungsangebotsdatenbank die Möglichkeit, die öffentlichen Leistungen nach unterschiedlichen Kriterien systematisch abzufragen, und kann mit diesem neuen Instrument die einzelnen Leistungsangebote noch besser aufeinander abstimmen. Zusätzlich zur Leistungsangebotsdatenbank sollen personenbezogene Leistungen für Angebote von
Bundesleistungen in der Transparentdatenbank erfasst werden: Die Einrichtung eines Transparenzportals soll die von der öffentlichen Hand erhaltenen Leistungen übersichtlich darstellen. Das Transparenzportal kann dazu verwendet werden, bestimmte Nachweiserfordernisse unkompliziert zu erfüllen. Durch anonymisierte Auswertungen können Leistungen der öffentlichen Hand analysiert werden. Durch die Abfrage von Daten durch abfrageberechtigte Stellen soll die Überprüfbarkeit der Leistungsvoraussetzungen ermöglicht bzw. verbessert werden. Die Begutachtungsfrist endet am 31. 5. 2012.
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Friday, May 18. 2012
Im Sinne der Rechtsprechung des EuGh in der Rs. Papillon ist es unzulässig, die Zurechnung der Ergebnisse einer inländischen Enkelgesellschaft nach Maßgabe des § 9 KStG zu verwehren, wenn die Beteiligung an dieser Enkelgesellschaft nicht über eine inländische, sondern über eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft gehalten wird. Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 erster Teilstrich KStG wird daher dahingehend verdrängt, dass die Ergebnisse inländischer Enkelgesellschaften, die über ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Gruppenmitglied gehalten werden, in die Unternehmensgruppe einbezogen werden können. Aus den Ausführungen des EuGH ist jedoch nicht abzuleiten, diesen inländischen Enkelgesellschaften den Status eines Vollmitglieds der Unternehmensgruppe zuzuerkennen, weshalb mit ihnen finanziell verbundene in- und ausländische Körperschaften nicht in die Unternehmensgruppe einbezogen werden können. Die Ergebnisse der inländischen Enkelgesellschaft gehen zu 100 % zeitgleich mit den Ergebnissen des ausländischen Gruppenmitglieds in die Unternehmensgruppe ein. Auf die Gewinnermittlung des ausländischen Gruppenmitglieds hat diese Auslegung folgende Auswirkungen: Da die steuerliche Erfassung von (Gewinnen und) Verlusten der inländischen Enkelgesellschaft bei der die finanzielle Verbindung zum ausländischen Gruppenmitglied vermittelnden inländischen Muttergesellschaft erfolgt, ist eine steuerwirksame Teilwertabschreibung der Beteiligung an der inländischen Enkelgesellschaft ausgeschlossen. Somit wird eine doppelte Verlustberücksichtigung vermieden. Die Vornahme einer Firmenwertabschreibung durch das ausländische Gruppenmitglied ist nicht möglich. Für die Einbeziehung der Ergebnisse einer inländischen Enkelgesellschaft gelten die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 8 KStG sinngemäß ( BMF-Information vom 16. 5. 2012, BMF-010216/0021-VI/6/2012).
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Friday, May 18. 2012
Eine KESt-Befreiungserklärung i. S. d. § 94 Z 5 EStG ist nur zulässig, wenn eine GmbH schriftlich erklärt, dass Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines Betriebs zu erfassen sind. Mit der Feststellung von Liebhaberei fällt das zwingende gesetzliche Erfordernis für die Befreiung der KESt, nämlich dass Zinserträge als Betriebseinnahmen eines Betriebs zu erfassen sind, weg. Die KESt ist daher gemäß § 95 Abs. 5 Z 1 EStG dem Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben (UFS 5. 3. 2012, RV/0757-L/10).
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Wednesday, May 16. 2012
Das Plenum des Nationalrats hat am 15. 5. 2012 einstimmig ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, das Bundessozialamtsgesetz, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden - Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 - beschlossen. Mit 1. 1. 2014 wird es ein 9+2-Modell geben: je ein Landesverwaltungsgericht erster Instanz in den neun Bundesländern und zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund (Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzgericht). Insgesamt kommt es dadurch zur Auflösung von rund 120 Verwaltungsbehörden.
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Tuesday, May 15. 2012
Ein Betrag ist gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Ist der Abgabenpflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die sein Schuldner ist, ist nach ständiger Rechtsprechung der Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Diese Sicht gebietet der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH (VwGH 25. 1. 2012, 2008/13/0139).
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Monday, May 14. 2012
Nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind sog. nachträgliche Errichtungskosten, das sind Kosten, deren Rechtsgrund erst nach der baulichen Fertigstellung des Eigenheimes bzw. Eigentumswohnhauses (nach Erteilung der Benützungsbewilligung) entstanden ist. Die Errichtung eines Eigenheimes ist mit dem Erreichen der Benutzbarkeit abgeschlossen. Da die Verpflichtung zur Gehsteigerrichtung aber bereits im Baubewilligungsbescheid für die Errichtung des Einfamilienhauses festgelegt wurde, stellen die damit verbundenen Kosten in voller Höhe Sonderausgaben für Wohnraumschaffung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 dar, auch wenn sie erst viele Jahre nach Errichtung des Eigenheimes angefallen sind (UFS 25. 4. 2012, RV/0837-W/12).
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Monday, May 14. 2012
Da das Gebührengesetz 1957 keine Begriffsbestimmung des Vergleichs enthält, ist dieser Begriff nach § 1380 ABGB zu bestimmen. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich bereinigt ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis und liegt demnach vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Strittig oder zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können. Dies ist rein subjektiv aus der Sicht der Parteien zu beurteilen, selbst wenn deren Standpunkte möglicherweise objektiv unzutreffend sind. Dass die unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen der Bestandgeberin einerseits und der Bestandnehmerin andererseits, die bislang im Bestandvertrag ihre klare Regelung gefunden hatten, fortan einen Ausgleich in einer abweichenden Regelung in der Auflösungs- und Räumungsvereinbarung fanden, machte diese ebenso wenig zu einem Vergleich im besagten Sinn wie die Neugestaltung der wechselseitigen Rechte und Pflichten, die auch pro futuro gleichermaßen unzweifelhaft war (VwGH 21. 3. 2012, 2011/16/0122).
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Monday, May 14. 2012
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, die dem Beschwerdeführer zu gewährende Hilfe für den Lebensunterhalt sei, gemessen am monatlichen Mindeststandard, um 50 % zu kürzen, weil sich der arbeitsfähige Beschwerdeführer in schwerwiegender Art und Weise geweigert habe, seine Arbeitskraft einzusetzen. § 8 Abs. 5 MSG sieht vor, dass Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer sonstigen der hier genannten Maßnahmen teilnehmen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen sind. Die Gesetzesmaterialien (ErlRV 687 BlgNR 24. GP, 46) führen dazu erläuternd aus, dass grundsätzlich, und zwar unter Berücksichtigung von Beharrlichkeit und Ausmaß der mangelnden Mitwirkung, eine stufenweise Kürzung vorgesehen sei; eine Kürzung um 50 % sei somit nicht bereits bei der erstmaligen Nichterfüllung von Auflagen (z. B. Meldepflichten) oder beim Versäumen von vereinbarten Terminen vorzunehmen. In Abhängigkeit von der Beharrlichkeit und dem Ausmaß der Weigerung des Hilfesuchenden, seine Arbeitskraft i. S. d. § 8 MSG einzusetzen, schließt es das Gesetz daher nicht aus, auch erstmalig eine Kürzung um 50 % vorzunehmen (VwGH 27. 3. 2012, 2010/10/0210).
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