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Friday, May 17. 2013
Am 15. 5. 2013 hat ein Pilotprojekt zur Online-Schlichtung für Verbrauchergeschäfte seinen Test-Betrieb aufgenommen. In einem Zeitraum von zunächst neun Monaten soll auf der Internetseite http://www.verbraucherschlichtung.at für nahezu alle Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern eine außergerichtliche Schlichtung angeboten werden. Die Banken (in Bezug auf Fremdwährungskredite) und der Elektro- und Möbelhandel haben vorweg ihre Mitwirkung an der Schlichtung erklärt. Andere Branchen werden folgen. Die Verbraucher können sich aber mit allen Problemen – egal mit welchem Unternehmen – an die Schlichtung wenden, sobald sie (selbst oder vertreten etwa von einer Verbraucherorganisation) – offensichtlich erfolglos – versucht haben, das Problem im Dialog mit dem Unternehmer beizulegen. Das Verfahren erfolgt für die Parteien kostenlos, denn die Kosten trägt als Fördergeber das BMASK, und soll binnen 90 Tagen zu einem Ergebnis führen. Leiterin der Verbraucherschlichtung ist die ehemalige OGH-Präsidentin Dr. Irmgard Griss. Nach Ablauf der Testphase werden die Erfahrungen evaluiert und an das Konsumentenschutzministerium berichtet.
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Thursday, May 16. 2013
Das BMF hat am 15. 5. 2013 den Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Sparkassengesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden, in Begutachtung verschickt. Mit diesem Gesetzesentwurf sollen die Richtlinie 2013/XX/EU („CRD IV“) über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und die Richtlinie 2011/89/EU hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats umgesetzt werden. Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG werden aufgehoben bzw. in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 („CRR I“) über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen verschoben. Zur CRD IV und CRR I liegt eine vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament vor, die endgültige Beschlussfassung und Verlautbarung im Amtsblatt der EU ist noch ausständig und soll im ersten Halbjahr 2013 abgeschlossen werden. Ziel des vorliegenden Gesetzesentwurfes ist es, die Stabilität des österreichischen Finanzmarktes sicherzustellen und das Vertrauen der Anleger nachhaltig zu sichern. Ein zentrales Anliegen ist ferner die laufende Versorgung der österreichischen Realwirtschaft mit Bankenkrediten. Zudem sollen sowohl die externe Bankenaufsicht als auch die institutsinterne Kontrolle verbessert werden, um übermäßiges Risikoverhalten zu verhindern und Institute wirksam zu überwachen. Die Begutachtungsfrist endet am 24. 5. 2013.
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Wednesday, May 15. 2013
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Notar oder Rechtsanwalt, der bei der Errichtung und Abwicklung eines Kaufvertrags für beide Vertragspartner tätig war, verpflichtet, auch die Interessen beider Teile wahrzunehmen, selbst wenn er im Übrigen nur Bevollmächtigter eines Teils ist. Eine Beratung und Vertragserrichtung über einen Liegenschaftskauf eines Unternehmers von einem Unternehmer ohne jeglichen Hinweis auf die Umsatzsteuer begründet daher einen Sorgfaltsverstoß, auch wenn die Steuerberatung nicht den Schwerpunkt anwaltlicher Tätigkeit bildet. Abgabenrecht und Finanzstrafverfahren gehören auch zu jenen Rechtsgebieten, auf denen Rechtsanwälte Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen müssen (OGH 19. 12. 2012, 3 Ob 159/12x).
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Tuesday, May 14. 2013
Bei den Fahrlässigkeitsdelikten des § 159 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist eine diversionelle Erledigung des Verfahrens möglich. Fahrlässigkeitsdelikte indizieren schon vom Unrecht her betrachtet in der Regel kein schweres Verschulden. Dass bei § 159 StGB wegen der Verwendung des Ausdrucks „grob fahrlässig“ in der Überschrift und in den Tatbestandsumschreibungen in § 159 Abs. 1 bis 3 StGB die Schuld im Sinne des § 198 Abs. 2 Z 2 StPO von vornhinein als schwer anzusehen wäre, ist angesichts der vergleichsweise niedrigen Strafdrohung dieses Fahrlässigkeitsdelikts zu verneinen. Das Fehlen einer Wiedergutmachung kann die Schuldgewichtung im Sinne des § 198 Abs. 2 Z 2 StPO nicht zum Nachteil verschieben, zumal eine Restitutionsmaßnahme regelmäßig erst im Zug einer Diversion initiiert wird (OGH 7. 3. 2013, 12 Os 100/12s).
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Monday, May 13. 2013
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-PauschVO 2015) wurde in BGBl. II Nr. 125/2013, ausgegeben am 10. 5. 2013, kundgemacht. Diese Verordnung tritt mit 1. 1. 2015 in Kraft und ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, für die gemäß § 20c BewG 1955 festgestellte Einheitswerte gemäß § 20 Abs. 3 BewG. 1955 erstmalig anzuwenden sind.
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Friday, May 10. 2013
Am 7. 5. 2013 hat das BMF den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetz-Novelle 2013), in Begutachtung verschickt. Mit der Novelle sollen zwei EU-Richtlinien umgesetzt werden, nämlich einerseits die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren und andererseits die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren. Beide Richtlinien sehen eine Ausweitung der Rechte der Beschuldigten vor, die eine Anpassung der derzeit im Finanzstrafgesetz bestehenden Regelungen erfordern. Weiters soll dem Erkenntnis des VfGH vom 11. 10. 2012, B 1070/11, durch entsprechende legistische Maßnahmen Rechnung getragen werden. Der VfGH hat darin unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz festgestellt, dass auch im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens die Bestimmungen des § 3a Strafvollzugsgesetz gelten. Das bedeutet, dass auch in diesem Bereich die Möglichkeit der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen an Stelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe besteht. Der Gesetzesentwurf sieht eine entsprechende ausdrückliche Regelung vor, die den Besonderheiten des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens Rechnung trägt. Die Begutachtungsfrist endet am 22. 5. 2013.
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Wednesday, May 8. 2013
Das Justizministerium hat seinen Entwurf zu einem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 zur Begutachtung versandt. Damit werden verschiedene Änderungen im Bereich der Berufsrechte der Rechtsanwälte und Notare sowie im Sachverständigenrecht vorgeschlagen. Unter anderem soll es künftig möglich sein, die Rechtsanwaltschaft im Rahmen der Rechtsform der Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG auszuüben, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass sich am Grundprinzip der eigenverantwortlichen Erbringung der konkreten rechtsanwaltlichen Leistungen durch einen Rechtsanwalt nichts ändert. Die Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG soll unter flexiblere Gesellschafts-Beteiligungsmodelle gerade auch für jüngere Rechtsanwälte ermöglichen. Die Begutachtungsfrist endet am 21. 5. 2013.
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Tuesday, May 7. 2013
Am 17. Juni 2013 sind folgende Abgaben fällig:
- Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat April 2013;
- Normverbrauchsabgabe für den Monat April 2013;
- Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat April 2013;
- Werbeabgabe für den Monat April 2013;
- Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat April 2013;
- Lohnsteuer für den Monat Mai 2013;
- Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Mai 2013;
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Mai 2013;
- Kommunalsteuer für den Monat Mai 2013.
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Monday, May 6. 2013
Der Zinssatz für Stundungszinsen liegt derzeit 4,5 % über dem Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO), jener für Aussetzungszinsen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 212a Abs. 9 BAO), jener für Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz (§ 205 Abs. 2 BAO) und jener für die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 geschaffenen Berufungszinsen (§ 205a BAO) ebenfalls 2 % über dem Basiszinssatz. Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank sinkt in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 8. 5. 2013 von 0,38 % auf - 0,12 % (!). Der Zinssatz für Stundungszinsen beträgt daher ab 8. 5. 2013 4,38 %, jener für Aussetzungszinsen 1,88 %, jener für Anspruchszinsen 1,88 % und jener für Berufungszinsen ebenfalls 1,88 %.
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Friday, May 3. 2013
Haftungsfragen bestimmen die Wirtschaftsbeziehungen in immer größerem Ausmaß. Diesem Themenbereich ist der dieser Tage im Linde Verlag erscheinende Sammelband „Haftung im Wirtschaftsrecht“, herausgegeben von der Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht, gewidmet. Aus dem Blickwinkel unterschiedlicher rechtswissenschaftlicher Fachgebiete behandelt ein Team renommierter Autorinnen und Autoren Grundfragen des Haftungsrechts und das Haftungsrecht in wichtigen wirtschaftsrechtlichen Referenzgebieten: Gibt es ein öffentliches Haftungsrecht? Die Haftung im Gesundheitswesen, Auswirkungen der Verbandsverantwortlichen auf das Zivil- und Zivilprozessrecht, die Haftung bei Kartellverstößen, für Vergabefehler und im Abgabenrecht, die gebündelte Verfolgung von Haftungsansprüchen, Schadenersatz und sonstiger zivilrechtlicher Schutz der Anleger sowie die Beraterhaftung sind die Themen der genannten Publikation.
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