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Friday, February 3. 2012
Die Verpachtung des im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens berechtigt den Vermieter, den gemäß § 12a MRG angehobenen Hauptmietzins wertgesichert zu begehren, auch wenn im Mietvertrag dessen Wertsicherung nicht vereinbart war. Weil das Recht des Vermieters zur Anhebung des Mietzinses wegen Verpachtung (§ 12a Abs. 5 MRG) nicht befristet ist, kann die Wertsicherung des erhöhten Hauptmietzinses auch noch begehrt werden, wenn zuvor die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem erhöhten Hauptmietzins mit Leistungsklage begehrt worden war (OGH 13. 10. 2011, 1 Ob 129/11v).
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Thursday, February 2. 2012
Nach einem aktuellen Urteil des OLG Wien müssen Onlinekartenbüros über die Höhe der zu zahlenden Vermittlungsgebühr in zumindest prozentueller Angabe bereits während des Buchungsvorganges informieren, damit Verbraucher die Möglichkeit des Preisvergleiches mit anderen Kartenanbietern haben. Der bloße Hinweis auf eine Buchungsgebühr in den kurz vor Abschluss des Buchungsvorganges anzuklickenden AGB wird dem Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG nicht gerecht. Damit bekommen Kunden nur ein unvollständiges Bild von der Zusammensetzung des von ihnen zu leistenden Gesamtpreises, das sie erst mühsam vervollständigen müssen. Die ordentliche Revision wurde zugelassen, die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (OLG Wien 27. 12. 2011, 4 R 419/11h).
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Wednesday, February 1. 2012
Bei einer Ermittlung des Verkehrswerts einer Liegenschaft ist es zulässig, auch länger zurückliegende Kaufpreise zu berücksichtigen. Auch derartige Verkäufe können daher (noch) als „zeitnahe“ beurteilt werden. Aus dem im Jahr 2004 erzielten Verkaufserlös kann sohin auf den Wert des Wirtschaftsgutes mit Ende 2000 geschlossen werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Wert des Grund und Bodens und des Gebäudes zum Stichtag 31. 12. 2000 höchstens dem im Jahr 2004 erzielten Verkaufspreis (zuzüglich der Absetzung für Abnutzung) entsprach; dabei wird schon davon ausgegangen, dass es in diesen Jahren zu keiner Wertsteigerung der Liegenschaft gekommen ist. Bei einer Ermittlung des Verkehrswerts nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz sind – bei Ermittlung des Sachwerts – auch Abschläge betreffend ein auf der Liegenschaft lastendes Wohnrecht vorzunehmen (VwGH 24. 11. 2011, 2009/15/0115).
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Tuesday, January 31. 2012
MMag. Dr. Christoph Urtz wird ab 1. März neuer Professor und Leiter des Instituts für Finanzrecht an der Universität Salzburg. Er folgt damit Sabine Kirchmayr nach bzw. Gerald Toifl, der die Professur befristet innehatte. Davor war Christoph Urtz u. a. als assoziierter Professor an diesem Institut tätig, als wissenschaftlicher Mitarbeiter des VwGH sowie als Assistent bei den Professoren Wolfgang Gassner (†) und Michael Lang an der WU Wien. 2009 habilitierte er sich zu den „Anwendungsvoraussetzungen der Gruppenbesteuerung“ und erhielt einen Ruf an das International Tax Institute der Universität Hamburg. Christoph Urtz ist außerdem seit Dezember 2011 als Anwalt bei Binder Grösswang Rechtsanwälte tätig und verstärkt dort das Tax Team rund um Christian Wimpissinger. Seine Forschungs- und Beratungsschwerpunkte sind Unternehmenssteuerrecht, internationales Steuerrecht, Umgründungen, Abgabenverfahrensrecht, Finanzstrafrecht sowie das Verfahren vor dem VwGH und VfGH. In diesen Bereichen hat er mehr als 200 Publikationen verfasst.
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Monday, January 30. 2012
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Friday, January 27. 2012
Bei Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst worden ist, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fallen und demnach nicht im Betrieb als solchem, sondern im schuldhaften Verhalten des Steuerpflichtigen ihre auslösende Ursache haben. Derartige dem Betriebsinhaber auferlegte Strafen sind in der Regel nicht abzugsfähig. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen beruflicher Verrichtungen ein Fehlverhalten setzen. Geldstrafen sind in der Regel der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuzählen. Ausnahmen hat der VwGH bei Vorliegen eines engen Zusammenhangs mit der Einkunftserzielung anerkannt, wenn die Geldstrafen vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig sind oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen sind (VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0235). (Anmerkung: Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, sind gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG [eingefügt durch das Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011] seit 2. 8. 2011 nichtabzugsfähige Aufwendungen.)
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Thursday, January 26. 2012
Mit Erlass vom 16. 12. 2011, BMF-010103/0189-VI/2011, hat das BMF Richtlinien zur Zuständigkeit von Finanzämtern veröffentlicht. Darin werden Grundbegriffe wie sachliche und örtliche Zuständigkeit erläutert und anschließend die Finanzamtszuständigkeiten gegliedert nach Abgaben- bzw. Bescheidarten (Ertragsteuern, Umsatzsteuer, Feststellungsbescheide, grundlagenbescheidähnliche Bescheide/Rechtsgestaltungsbescheide/Bescheinigungen, Nebenansprüche, weitere Abgaben) präzisiert.
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Wednesday, January 25. 2012
Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Unter einer Gegenleistung ist daher jede geldwerte entgeltliche Leistung zu verstehen, die für den Erwerb des Grundstücks zu zahlen ist. Ergibt sich, dass der Verkäufer den als (Gesamt-)Kaufpreis ausgewiesenen Betrag aufgrund des Kaufvertrags fordern könnte, ist der betragsmäßig festgehaltene Kaufpreis die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung und somit Bemessungsgrundlage. In einem solchen Fall besteht für eine gesonderte Bewertung des auf die Darlehensübernahme entfallenden Teils kein Raum. Im Beschwerdefall beträgt nach dem Parteiwillen der Kaufpreis 215.000 Euro. Die Aufteilung in einen Barkaufpreis und die beabsichtigte Entschuldung des Verkäufers gegenüber dem Darlehensgläubiger ist rechnerisch variabel gestaltet, wodurch sich aber an dem vertraglich vereinbarten Gesamtkaufpreis nichts ändern sollte. Die belangte Behörde durfte daher die Nennung des Gesamtkaufpreises als entscheidungswesentlich ansehen (VwGH 24. 11. 2011, 2010/16/0246).
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Tuesday, January 24. 2012
Der Zweck des § 18 Abs. 7 EStG besteht darin, dem Unternehmer, der eine betriebliche Tätigkeit beginnt, für die in der ersten Phase seiner betrieblichen Tätigkeit anfallenden Verluste einen Vortrag in spätere Gewinnjahre (Jahre positiver Einkünfte) auch dann zu ermöglichen, wenn er sich für diese Gründungsphase der vereinfachten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 bedient. Eine am Zweck des § 18 Abs. 7 EStG orientierte Interpretation erhellt, dass mit dem Veranlagungszeitraum ab „Eröffnung eines Betriebes“ im Sinne dieser Bestimmung jenes Jahr gemeint ist, in dem im Zuge der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit erstmalig Aufwendungen angefallen sind. Typischerweise fallen im Rahmen einer Betriebsgründung Aufwendungen bereits an, bevor der Betrieb in der Lage ist, Leistungen am Markt anzubieten und Betriebseinnahmen zu erzielen. Der Gesetzgeber wollte bewirken, dass gerade für diese Aufwendungen ein Verlustvortrag zur Verfügung steht, auch wenn der Steuerpflichtige für den in Gründung befindlichen Betrieb die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 wählt. Da das Gesetz in § 18 Abs. 7 EStG in der Stammfassung für Verluste, die nicht in den „ersten drei Veranlagungszeiträumen“ entstanden sind, einen Verlustvortrag jedenfalls nicht einräumte, würde die von der belangten Behörde vertretene Auffassung dazu führen, dass für Verluste der Vorbereitungsphase regelmäßig keine Vortragsmöglichkeit bestünde (VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0298).
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Monday, January 23. 2012
Die Beibehaltung eines (Familien-)Wohnsitzes ist aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann die verschiedensten Ursachen haben und sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben. Die Wohnsitzverlegung ist auch einem alleinstehenden Steuerpflichtigen unzumutbar, wenn der Verbleib am Tätigkeitsort nur von (nach den Umständen gemessen) kurzer Dauer (hier: zwei Jahre) sein wird, weil das Beschäftigungsverhältnis zeitlich befristet und nach den Umständen des Einzelfalls von einer Rückkehr an den Hauptwohnsitz auszugehen ist (VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0296).
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