|
Thursday, April 19. 2012
Die VO BGBl. II Nr. 109/2012, ausgegeben am 30. 3. 2012, enthält ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG 1994 im Kalenderjahr 2012 jedenfalls erfüllen
|
|
Wednesday, April 18. 2012
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 17. 4. 2012 die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden, beschlossen. Im PKG sollen die Anwartschaftsberechtigten mit einem Lebensphasenmodell eine begrenzte Anzahl an Entscheidungsmöglichkeiten für eine bestimmte Veranlagungsform haben. Es soll eine besondere auf Sicherheit ausgerichtete Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eingerichtet werden, in der für Leistungsberechtigte die Anfangspension garantiert wird. Die Informationsrechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie die Transparenz des Pensionskassensystems sollen verbessert werden. Der Wechsel zwischen den unterschiedlichen Produkten Pensionskasse und betriebliche Kollektivversicherung soll auch auf individueller Basis möglich sein. Im BPG werden die notwendigen arbeitsrechtlichen Änderungen vorgenommen: Die Möglichkeiten, variable Beiträge/variable Prämien in die Pensionskasse/betriebliche Kollektivversicherung (BKV) zu leisten und für bestimmte Zeiten mit reduziertem Entgeltanspruch die Beiträge zur Pensionskasse bzw. die Prämien in die BKV unvermindert fortzuzahlen bzw. die Beitragsleistung des Arbeitgebers zu übernehmen, sollen ausgeweitet werden. Die Unverfallbarkeitsfrist bei Pensionskassenzusagen soll von fünf auf drei Jahre herabgesetzt werden. Die Durchlässigkeit zwischen dem Pensionskassensystem und der BKV sowie jene zwischen dem BPG und anderen kapitalgedeckten Systemen der betrieblichen Altersvorsorge (etwa für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte) und umgekehrt bei einem Berufswechsel sollen ausgeweitet werden.
|
|
Tuesday, April 17. 2012
Im Jahr 2009 verfügten laut dem Bildungsstandregister der Statistik Austria bereits 14,6 % der Personen im Haupterwerbsalter (25 bis 64 Jahre) über einen Universitäts-, Fachhochschul-, Akademie- oder Kollegabschluss. Bei der Volkszählung 2001 lag dieser Anteil noch bei 10,5 %. Bei 65,9 % der angegebenen Altersgruppe ist der höchste Bildungsabschluss ein sog. Sekundarabschluss, das heißt eine erfolgreich abgeschlossene Lehre, berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder allgemein bildende höhere Schule (2001: 63,4 %). Wie Analysen in der aktuellen Publikation „Bildung in Zahlen 2010/11“ zeigen, sind Personen mit höherer Bildung tendenziell zu einem größeren Anteil und länger erwerbstätig. Die staatlichen Bildungsausgaben wurden im letzten Jahrzehnt deutlich erhöht (von 11 Mrd. Euro im Jahr 2000 auf 16,3 Mrd. Euro im Jahr 2010).
|
|
Monday, April 16. 2012
Das 30-seitige Abkommen mit der Schweiz zur Besteuerung von bisher nicht versteuertem österreichischem Vermögen auf Schweizer Bankkonten wurde am 13. 4. 2012 von den Finanzministerinnen der beiden Länder in Bern unterzeichnet. Das Abkommen basiert auf den von der Schweiz mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Abkommen ähnlicher Art. Betroffen davon sind alle natürlichen Personen, die einen Wohnsitz in Österreich haben und ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank besitzen. Schweizer Banken werden für diese unversteuerten Beträge für die Vergangenheit eine Abgeltungssteuer (Steuersatz zwischen 15% und 38 %) einheben, sie werden also von österreichischen Kunden einen pauschalen Steuerbetrag auf bereits bestehende Vermögen bzw. Kapitalerträge und –gewinne abziehen und diese an die österreichischen Steuerbehörden weiterleiten. Mit dieser Überweisung gilt die Steuerpflicht der Vergangenheit als abgegolten. Für den Anleger besteht allerdings ein Wahlrecht. Er kann sich entweder für diese Nachversteuerung in Form einer anonymen Einmalzahlung oder eine Offenlegung seiner Vermögenswerte gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung entscheiden. Laufende Kapitalerträge österreichischer Guthaben in der Schweiz werden im Rahmen des Abkommens durch eine jährliche Abzugssteuer mit Kapitalerträgen in Österreich gleichgestellt. Zum Abkommenstext und zur BMF-Info zum Abkommen
|
|
Friday, April 13. 2012
Das Verfahren nach § 188 BAO stellt sich als Bündelung eines Ausschnittes der Einkommensteuerverfahren aller Beteiligten dar. Solcherart wird die Person, welche im Feststellungsverfahren dem Finanzamt gegenüber für die Personenvereinigung auftritt, für die Gesellschafter der Personenvereinigung (im Hinblick auf diesen Ausschnitt ihres Einkommensteuerverfahrens) tätig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Kenntnis eines Vertreters (über einen Wiederaufnahmegrund) auch der vertretenen Partei zugerechnet wird. Daraus folgt, dass die Kenntnis des im Feststellungsverfahren agierenden Vertreters auch den Beteiligten (hinsichtlich ihrer Einkommensteuerverfahren) zuzurechnen ist (VwGH 22. 12. 2011, 2009/15/0153).
|
|
Thursday, April 12. 2012
Laut Pressemitteilung des BMF steht der Abschluss eines Steuerabkommens mit der Schweiz unmittelbar bevor: Man plane, das Abkommen am 13. 4. 2012 in Bern zu unterzeichnen. Mit diesem Abkommen soll von Österreichern auf Schweizer Bankkonten gebrachtes Geld nachträglich versteuert werden. Der Grundsatzeinigung zufolge ist für die pauschale Abgeltungsteuer der Steuersatz etwas niedriger als im schweizerischen Abkommen mit Deutschland (das sei darauf zurückzuführen, dass in Deutschland Steuerflucht auch Gewerbe-, Erbschafts- und Vermögenssteuern umfasse, während es in Österreich nur um die Kapitalertragsteuer und u. U. um die Einkommensteuer gehe). Neben der einmaligen Abschlagssteuer für in der Vergangenheit nicht versteuerte Guthaben fällt in der Folge eine Steuer auf die Zinserträge in Höhe von 25 Prozent an, die nach bisherigen Rechnungen jährlich 50 Mio. Euro bringen sollte.
|
|
Wednesday, April 11. 2012
Mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz, BGBl. II Nr. 82/2012, sind die ab 1. 4. 2012 bis zum 31. 3. 2014 gültigen Richtwerte verlautbart worden. Die neuen Werte betragen pro Quadratmeter Nutzfläche und Monat je Bundesland:
- Burgenland: 4,70 Euro;
- Kärnten: 6,03 Euro;
- Niederösterreich: 5,29 Euro;
- Oberösterreich 5,58 Euro;
- Salzburg: 7,12 Euro;
- Steiermark: 7,11 Euro;
- Tirol: 6,29 Euro;
- Vorarlberg: 7,92 Euro;
- Wien: 5,16 Euro.
|
|
Tuesday, April 10. 2012
Am 15. Mai 2012 sind folgende Abgaben fällig:
- Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat März 2012 bzw. für das 1. Quartal 2012;
- Kammerumlage für das 1. Quartal 2012;
- Normverbrauchsabgabe für den Monat März 2012;
- Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat März 2012;
- Werbeabgabe für den Monat März 2012;
- Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für den Monat März 2012;
- Kraftfahrzeugsteuer für das 1. Quartal 2012;
- Lohnsteuer für den Monat April 2012;
- Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat April 2012;
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat April 2012;
- Kommunalsteuer für den Monat April 2012;
- Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 2. Quartal 2012;
- Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 2. Quartal 2012;
- die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, der Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 2. Quartal 2012 bzw. für das Jahr 2012.
|
|
Friday, April 6. 2012
Durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, erfährt das UStG 1994 zwei einschneidende Änderungen, nämlich einerseits die Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie bei Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften (§ 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 i. V. m. § 6 Abs. 2 UStG 1994; ab 1. 9. 2012), andererseits die Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums (§ 12 Abs. 10, § 12 Abs. 10a, § 18 Abs. 10 UStG 1994; ab 1. 4. 2012). Das BMF hat dazu eine Information auf seiner Homepage publiziert.
|
|
Thursday, April 5. 2012
(A. B.) – Der VwGH teilt die Auffassung, dass es sich bei den Aufwendungen zum Erwerb des Privatpilotenscheins nach der Lebenserfahrung nicht um solche i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, sondern der allgemeinen Lebensführung handelt. Auch die Auffassung, dass Aufwendungen für den Privatpilotenschein zu vorweggenommenen Werbungskosten führen können, wenn die Ausbildung zum Privatpiloten Teil einer durchgehenden Schulung zum Verkehrspiloten ist, stößt auf keine Bedenken, wenn der Besitz des Privatpilotenscheins nach der ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958, Voraussetzung für den Erwerb des Berufspilotenscheins war. Jedenfalls dann, wenn die Ausbildung zum Berufspiloten unmittelbar an jene zum Privatpiloten anschließt und die Umstände des Einzelfalls den Schluss zulassen, dass die durchgehende Ausbildung mit dem Ziel erfolgt, diesen Beruf auch tatsächlich auszuüben, kann es nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob die Umschulung zum Berufspiloten im Rahmen einer „integrierten Ausbildung“ oder im Rahmen einer „modular strukturierten Schulung“ erfolgt (VwGH 28. 2. 2012, 2009/15/0105).
|
|