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Friday, January 20. 2012
Die Liebhabereirichtlinien (LRL) 2012, BMF 1. 1. 2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011, stellen einen Auslegungsbehelf zur Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 i. d. F. BGBl. II Nr. 358/1997, dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die überarbeiteten LRL fassen die geltenden Rechtsansichten zur Liebhabereibeurteilung zusammen. Sie basieren auf den LRL 1997 und berücksichtigen die in der Zwischenzeit erfolgten Änderungen durch Gesetze, Verordnung, Rechtsprechung und Erlässe (Richtlinien). Ab der Veranlagung 2012 sind die LRL 2012 generell anzuwenden. Bei Außenprüfungen für vergangene Veranlagungszeiträume und auf offene Veranlagungsfälle (insbesondere Veranlagung 2011) sind die LRL 2012 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen Gültigkeit hatten oder die LRL 1997 bzw. andere Erlässe, die Aussagen zur Liebhabereibeurteilung getroffen haben, günstigere Regelungen vorsahen. Aus den LRL 2012 können keine über die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der Liebhabereiverordnung hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden.
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Thursday, January 19. 2012
Die Möglichkeit der Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen einen rechtskräftig gewordenen Zahlungsbefehl wurde vom Rekursgericht zu Recht bejaht. Gemäß § 530 Abs. 2 ZPO ist die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen. Die Behauptungs- und Beweislast für den Mangel des Verschuldens trägt der Wiederaufnahmskläger. Ein Verschulden kann auch in einem Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht liegen. Er ist gegeben, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen. Eine Wiederaufnahmsklage ist dann ausgeschlossen, wenn die Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte finden können. Allerdings ist nicht zu verlangen, dass sie Urkunden auch an Orten zu suchen hätte, an denen sie nicht vermutet werden können. Ein Vergessen kann nur in Ausnahmefällen nicht als Verschulden angesehen werden (OGH 25. 10. 2011, 9 Ob 52/11d).
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Wednesday, January 18. 2012
Zwischen Orden und Kongregationen nach Kirchenrecht und ihren Angehörigen besteht ein von der Ordensregel normiertes eigenständiges Rechtsverhältnis, das grundsätzlich eine Entlohnung der Ordensangehörigen für Dienstleistungen gegenüber dem Orden bzw. der Kongregation nicht vorsieht, sondern den Ordensangehörigen lediglich einen Alimentationsanspruch einräumt. Die Tätigkeit von Ordensangehörigen in Betrieben gewerblicher Art des Ordens schlägt sich daher nicht, wie bei anderen Betrieben in einem Lohnaufwand nieder, sodass insoweit eine Verzerrung der Betriebsergebnisse stattfände. Zum Ausgleich dafür werden den Orden fiktive Betriebsausgaben (Lohnaufwand) für die Beschäftigung von Ordensangehörigen zugestanden. Diese bemessen sich nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten der Ordensangehörigen unter Berücksichtigung einer Sozialversicherungskomponente und einer Komponente für die Altersversorgung, mit einem Abschlag für den Privatbereich.
Dieser als Vergütungssatz bezeichnete fiktive Lohnaufwand wird vom Bundesministerium für Finanzen, über Vorschlag der Orden und Kongregationen, unter Berücksichtigung von Indexsteigerungen, für jedes Jahr festgesetzt. Dabei wird auf den jeweils letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex abgestellt (d.h. für die Jahre bis 2011 auf den VPI 2005, ab 2012 auf den VPI 2011). Der VPI 2011 sieht für das Jahr 2011 eine Steigerung 3,3% vor. Daraus ergibt sich für das Jahr 2012 ein Vergütungssatz von 2.604 Euro.(BMF- Erlass vom 17. 1. 2012, BMF-010216/0055-VI/6/2011)
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Tuesday, January 17. 2012
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 KStG 1988 genannten Umfang bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6b KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen. Sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind gemäß § 6b Abs. 3 KStG 1988 einmal jährlich im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen. Die Liste für das Jahr 2011 findet sich auf der BMF-Homepage.
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Monday, January 16. 2012
Die auch bislang schon bestehende Bestimmung im NeuFöG, wonach der Neugründer von bestimmten lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (DB, DZ, WBF und UV) von beschäftigten Arbeitnehmern für die Dauer von 12 Monaten ab dem Monat der Neugründung befreit war, ging in der Praxis oftmals ins Leere, weil Neugründer nicht sofort ab Neugründung Arbeitnehmer beschäftigen konnten. Dieses Manko hat der Gesetzgeber erkannt und nunmehr diese Befreiungsbestimmung adjustiert. Die gegenständliche Befreiungsbestimmung kann nunmehr in den ersten 36 Monaten ab dem Gründungsmonat in Anspruch genommen werden. Die Befreiung von den lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen steht weiter nur für 12 Monate zu, beginnt aber erst mit dem Monat der erstmaligen Beschäftigung von Arbeitnehmern. Wird der erste Arbeitnehmer erst ab dem 12. Monat nach der Neugründung beschäftigt, reduziert sich die Begünstigung auf die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer. Weitere Hinweise zu den steuerlichen Neuerungen ab 2012 in einem Beitrag von Prof. Dr. Thomas Keppert in SWK-Heft 3/2012.
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Thursday, January 12. 2012
Jetzt ist es offiziell: Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, bisher Gruppenleiter der Gruppe VI/B, wurde zum Leiter der Sektion VI (Steuerpolitik und Materielles Steuerrecht) ernannt. Die Kernaufgaben der Sektion VI mit ihren sieben Abteilungen im BMF und den fünf Fachbereichen in der Steuer- und Zollkoordination sind die Steuerpolitik, Einkommen- und Körperschaftsteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Gebühren und Verkehrsteuern, Steuerschätzung, Finanzstrafrecht und Abgabeneinhebung. Gunter Mayr ist promovierter Jurist sowie Betriebswirt und wechselte nach seiner Habilitation an der Universität Innsbruck 2003 in die steuerpolitische Abteilung des BMF. 2009 wurde Mayr zum Professor am Juridicum der Universität Wien ernannt. SWK-Redaktion und Linde-Verlag gratulieren dem neuen Sektionschef sehr herzlich und wünschen viel Erfolg für die neuen Aufgaben.
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Wednesday, January 11. 2012
Mit Information vom 28. 12. 2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011, hat das BMF die Information zum Kommunalsteuergesetz aktualisiert: Der Gemeindebund, der Städtebund und das BMF geben in dieser Information ihre Rechtsansicht basierend auf der Rechtsprechung sowie den Gesetzesmaterialien wieder. Behandelte Themen sind: Steuergegenstand, Dienstnehmer i. S. d. KommStG, Unternehmen/Unternehmer, Betriebsstätte, Bemessungsgrundlage, Steuerschuldner, Haftung, erhebungsberechtigte Gemeinde, Befreiungen, Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze, Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage, Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, Zuständigkeit des Finanzamtes, Kommunalsteuerprüfung, Strafbestimmungen, inländische/ausländische Unternehmen, inländische/ausländische Betriebsstätten. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch diese Information nicht begründet. Diese Information ersetzt die bisher ergangenen Informationen.
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Tuesday, January 10. 2012
(B. R.) Der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung wird vom Gesetz nicht näher beschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Gegenbegriff zur Berufsausbildung ist die Allgemeinbildung, die keine notwendige Voraussetzung für eine geplante Berufsausübung darstellt
Eine Berufsausbildung im Sinne des Steuerrechts liegt nicht nur vor, wenn der Steuerpflichtige im dualen System oder innerbetrieblich Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft. Ebenso wenig setzt der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung ein Berufsausbildungsverhältnis nach einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und eine Mindestausbildungsdauer voraus. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. (BFH 27. 10. 2011, XVI R 52/10).
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Monday, January 9. 2012
Am 15. Februar 2012 sind folgende Abgaben fällig:
- Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Dezember 2011 bzw. für das 4. Quartal 2011;
- Kammerumlage für das 4. Quartal 2011;
- Normverbrauchsabgabe für den Monat Dezember 2011;
- Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Dezember 2011;
- Werbeabgabe für den Monat Dezember 2011;
- Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Dezember 2011;
- Kraftfahrzeugsteuer für das 4. Quartal 2011;
- Lohnsteuer für den Monat Jänner 2012;
- Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Jänner 2012;
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Jänner 2012;
- Kommunalsteuer für den Monat Jänner 2012;
- Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2012;
- Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2012;
- die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 1. Quartal 2012.
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Thursday, January 5. 2012
Wie Statistik Austria anhand vorläufiger Ergebnisse errechnete, lag der Gesamtwert der Einfuhren von Waren im Zeitraum Jänner bis Oktober 2011 mit 108,32 Mrd. Euro um 16,3 % über dem Vorjahreswert, die Ausfuhren von Waren verzeichneten ebenfalls einen Zuwachs von 13,5 % auf 101,71 Mrd. Euro. Die Handelsbilanz wies damit ein Passivum von 6,61 Mrd. Euro auf. Aus den EU-Mitgliedstaaten bezog Österreich im Berichtszeitraum Waren im Wert von 77,55 Mrd. Euro, das entspricht einem Anstieg von 14,8 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Der Wert der in diese Länder versandten Waren betrug 71,07 Mrd. Euro, das ist um 12,1 % mehr als in der Periode Jänner bis Oktober 2010. Die Handelsbilanz mit der Europäischen Union verzeichnete ein Passivum von 6,48 Mrd. Euro. Der Außenhandel mit Drittstaaten zeigte im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum einen Zuwachs bei den Importen von 20,0 % auf 30,77 Mrd. Euro und bei den Exporten von 16,9 % auf 30,64 Mrd. Euro. Daraus ergab sich ein Passivum der Handelsbilanz mit Drittstaaten von 0,13 Mrd. Euro.
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