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Wednesday, March 10. 2010
Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Hebesatzrechts für Gemeinden lässt keine beliebigen Einschränkungen zu. Die Finanzhoheit muss den Gemeinden im Kern erhalten bleiben. Das Hebesatzrecht darf nicht unverhältnismäßig beschränkt werden. Diesen Anforderungen wird der gesetzliche Mindesthebesatz von 200 % für die Gewerbesteuer aber gerecht. Die Regelung dient dem legitimen Ziel, die Bildung von „Steueroasen“ zu verhindern und die Streuung von Gewerbebetrieben über das ganze Land hinweg zu fördern, sowie der Sicherung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Gewerbesteuerumlage. Da die Berechnung der Umlage vom Istaufkommen der Gewerbesteuer abhängt, kann sich eine Gemeinde durch Festsetzung des Hebesatzes auf null der Abführung der Umlage entziehen. Die Festlegung eines Mindesthebesatzes verhindert, dass Gemeinden einen Anteil an der Einkommensteuer erhalten, ohne sich an der Gegenfinanzierung durch die Gewerbesteuerumlage zu beteiligen. Ein Mindesthebesatz von 200 % wahrt auch die Grenzen der Zumutbarkeit. Das Hebesatzrecht als solches bleibt den Gemeinden weiter erhalten. Bei dem maßvollen, weit unter dem Durchschnitt liegenden Mindesthebesatz von 200 % ist es ihnen weiterhin möglich, Standortnachteile auszugleichen und am interkommunalen Wettbewerb um Gewerbeansiedlungen teilzunehmen. Ihnen bleibt ein erheblicher Gestaltungsspielraum erhalten ( BVerfG 27. 1. 2010, 2 BvR 2184/04, 2 BvR 2189/04).
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Monday, March 8. 2010
Übernimmt eine deutsche GmbH auf der Grundlage eines Basisvertrages über einen Zeitraum von 2005 bis 2008 in einem Wiener Bürohochhaus die Innenausbauarbeiten, wobei die konkrete Auftragsvergabe jeweils durch Einzelaufträge erfolgt, die jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten abgearbeitet werden, dann hat dennoch eine Zusammenrechnung der einzelnen Arbeiten in den einzelnen Ausbauphasen zu erfolgen, weil diese eine geographische und wirtschaftliche Einheit bilden (Z 18 zweiter Satz des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-MA).
Auf Grund der österreichisch-deutschen Verständigung vom 7. Juni 1991 bleiben in einem solchen Fall, bei dem eine Vergabe von Arbeiten in zeitlich getrennten Abschnitten erfolgt, lediglich die arbeitsfreien Zwischenzeiten für die Fristenberechnung außer Betracht(SWI 1991, 197; EAS 112, 451, 2298, 3063); es wird aber nicht die Zusammenrechnung der abschnittsweise erbrachten Ausbauleistungen unterbunden. Das deutsche Unternehmen unterliegt daher mit den erzielten Gewinnen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Österreich, wenn die zusammengerechnete Arbeitszeit in den einzelnen Ausbauphasen die Frist von 12 Monaten übersteigt.(EAS 3133 vom 17.2.2010)
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Thursday, March 4. 2010
Die Europäische Kommission hat am 3. 3. 2010 die Strategie Europa 2020 vorgestellt, in deren Zentrum die Überwindung der Krise und die Vorbereitung der EU-Wirtschaft auf das nächste Jahrzehnt stehen. Die Kommission betont drei Schlüsselelemente für das Wachstum, die durch konkrete Maßnahmen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollen: intelligentes Wachstum (Förderung von Wissen, Innovation und Bildung sowie der digitalen Gesellschaft), nachhaltiges Wachstum (ressourceneffizientere Produktion bei gleichzeitiger Steigerung unserer Wettbewerbsfähigkeit) und integratives Wachstum (Erhöhung der Beschäftigungsquote, Qualifizierung und Bekämpfung der Armut).
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Tuesday, March 2. 2010
Das neue elektronische Fraud Notification System (FNS) macht es für aufmerksame Bürger und EU-Bedienstete künftig noch einfacher und sicherer, Verdachtsfälle an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu melden. Das neue Portal ist seit 1. 3. 2010 online. Das internetbasierte Betrugsmeldesystem bietet den Hinweisgebern ein strukturiertes Formular, das sie bei der Anzeigeerstattung unterstützt und leitet. Neuartige technische Vorkehrungen garantieren dem Hinweisgeber nunmehr absolute Anonymität, erlauben es ihm aber zugleich, mit einem OLAF-Ermittler in einen Dialog zu treten, wenn er dies wünscht. Dabei ist es niemandem – weder innerhalb noch außerhalb von OLAF – möglich, die Identität des Hinweisgebers zu erfahren, wenn dieser sich zur Geheimhaltung entschlossen hat. Das System funktioniert ähnlich einem anonymen Briefkasten, in dem beide Seiten Nachrichten hinterlegen. Das neue Betrugsmeldesystem ist während einer Pilotphase zunächst in den Sprachen Englisch, Französisch, Deutsch und Niederländisch verfügbar. Schon jetzt können aber die Hinweise selbst in allen EU-Sprachen in das Online-Formular eingegeben werden.
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Friday, February 26. 2010
Engagiert ein österreichischer Hotelier einen deutschen Alleinunterhalter und ein deutsches Musiktrio für die Gästeunterhaltung und ist davon auszugehen, dass die in Deutschland ansässigen und in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Unterhaltungskünstler nicht als Dienstnehmer, sondern als gewerblich Tätige ihre inländischen Unterhaltungsdarbietungen erbringen, trifft den Hotelier gemäß § 98 Abs. 1 Z 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG die Verpflichtung, die gezahlten Vergütungen dem 20%igen Steuerabzug zu unterwerfen. Diese Verpflichtung wird durch das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen nicht aufgehoben, da nach Artikel 17 des Abkommens die Einkünfte von Unterhaltungskünstlern in jenem Staat zu besteuern sind, in dem die Darbietungen erbracht werden. Der Umstand, dass die österreichischen Einkünfte nachweislich in Deutschland der Besteuerung unterzogen worden sind, entbindet nicht vom österreichischen Steuerabzug. Denn in dem ab 2003 wirksam gewordenen Doppelbesteuerungsabkommen ist auf deutscher Seite das Anrechnungsverfahren auf die unter Artikel 17 fallenden Künstlern ausgeweitet worden, sodass Deutschland - unter Anrechnungsverpflichtung - ebenfalls steuerberechtigt bleibt.(EAS 3135 vom 17. 2. 2010)
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Thursday, February 25. 2010
Erbringt der Käufer mit dem Erwerb zahlungsgestörter Darlehensforderungen („non-performing loans“) an den Verkäufer der Forderungen, eine Bank, umsatzsteuerpflichtige Leistungen? Die deutsche Finanzverwaltung bejaht dies unter Berufung auf die sog. Factoring-Rechtsprechung des EuGH. Der BFH hat demgegenüber Zweifel, ob die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch zu einer Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderungen führen. Zwar werden auch hier, wie beim Factoring, Forderungen durch den Erwerber eingezogen, sodass eine steuerpflichtige Inkassoleistung vorliegen könnte. Fraglich ist aber, ob der Erwerber an die veräußernde Bank eine Leistung gegen Entgelt erbringt. Im Hinblick auf die hohe Differenz zwischen Kaufpreis und Nennwert der Forderungen und die damit verbundene Risikoübernahme könnte auch eine nicht steuerbare oder steuerfreie Tätigkeit des Forderungserwerbers vorliegen. Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Frage, wie – bei unterstellter Steuerpflicht – das Entgelt für eine Leistung des Erwerbers an die Bank zu bestimmen ist. Der BFH richtet zur Klärung dieser Fragen ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ( BFH 10. 12. 2009, V R 18/08).
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Monday, February 22. 2010
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar, dass die Übergangsregelungen vom körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei einzelnen Unternehmen zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial führen, der bei einer anderen Ausgestaltung des Übergangs ohne Abstriche an den gesetzgeberischen Zielen vermieden werden könnte. Der Erste Senat des BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, spätestens mit Wirkung zum 1. 1. 2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen. Diese hat den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotenzials gleichheitsgerecht sicherzustellen ( BVerfG 17. 11. 2009, 1 BvR 2192/05).
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Thursday, February 18. 2010
Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar. Der BFH hat zunächst geprüft, ob Studiengebühren von dem in § 33a Abs. 2 dEStG normierten Sonderbedarfsfreibetrag erfasst und damit abgegolten werden. Eine solch weitgehende Abgeltungswirkung wird jedoch jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2002 verneint, weil damals der frühere Ausbildungsfreibetrag zu einem Sonderbedarfsfreibetrag für auswärtige Unterbringung abgeschmolzen worden ist. Gleichwohl hat der BFH die geltend gemachten Studiengebühren nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 dEStG zum Abzug zugelassen. Bei derartigen Aufwendungen handelt es sich nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen Ausbildungsbedarf, und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar sind. Der übliche Ausbildungsbedarf wird in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Damit ist eine Berücksichtigung zusätzlicher Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG grundsätzlich ausgeschlossen. Den dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist der BFH nicht gefolgt ( BFH 17. 12. 2009, VI R 63/08).
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Monday, February 15. 2010
Die neue irische Einkommensabgabe (Income Levy) entspricht der irischen Einkommensteuer und fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA Irland. In Irland wurde ab 1. 1. 2009 eine neue Einkommensabgabe (Income Levy) eingeführt, die zusätzlich zur Einkommensteuer erhoben wird. Bei dieser Abgabe handelt es sich gemäß Art. 1 Abs. 2 DBA Irland, BGBl. Nr. 66/1968 i. d. F. BGBl. Nr. 12/1989, um eine Steuer gleicher oder ähnlicher Art, die neben den bereits bestehenden Steuern erhoben wird. Die Abgabe fällt somit in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA Irland (BMF-Erlass vom 3. 2. 2010, BMF-010221/3022-IV/4/2009).
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Tuesday, February 9. 2010
Die Senkung des Mehrwertsteuersatzes bei Hotelübernachtungen von 19 auf sieben Prozent zu Jahresbeginn hat nach Angaben des Hotelverbands Deutschlands (IHA) für eine Welle von Investitionen und rund 1.600 Neueinstellungen gesorgt. Der Verband berichtete kürzlich unter Berufung auf eine eigene Umfrage unter seinen Mitgliedern, für 2010 sei mit "einem durch die Senkung des Mehrwertsteuersatzes induzierten Investitionsvolumen von 154 Mio. Euro" zu rechnen.
Der reduzierte Mehrwertsteuersatz sichere zudem Zehntausende durch die Wirtschaftskrise gefährdete Jobs, schrieb der Verband. Bei den an der Umfrage teilnehmenden Hotels der mittleren und gehobenen Klasse habe er sogar zu zusätzlichen 304 Voll- und 138 Teilzeitstellen und 321 Ausbildungsplätzen geführt. "Hochgerechnet entstehen so rund 1.600 neue Arbeits- und Ausbildungsstellen allein in den IHA-Mitgliedshotels."- (APA/apn)
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