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Tuesday, August 31. 2010
Die deutsche Bundesregierung hat sich vergangene Woche auf den Entwurf eines sog. Restrukturierungsgesetzes geeinigt. Das Gesetz sieht unter anderem vor, Banken in Zukunft stärker an der Bewältigung von Krisensituationen zu beteiligen. Hierzu wird ein Fonds eingerichtet, in den alle Kreditinstitute in Deutschland – abhängig vom Geschäftsvolumen, der Größe und Vernetzung des jeweiligen Instituts – eine jährliche Bankenabgabe leisten. Der Fonds untersteht der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung. Er kann bei einem drohenden Zusammenbruch einer systemrelevanten Bank eine staatliche Brückenbank gründen. Im Krisenfall sollen diese Mittel des Fonds eingesetzt werden, um Geschäftsteile einer systemrelevanten Bank zu stabilisieren, die auf eine Brückenbank ausgegliedert wurden. Die Beiträge der Banken sollen so bemessen sein, dass sie für die Kosten der Abwicklungs- und Restrukturierungsmaßnahmen ausreichen. Außerdem sollen damit die Kosten der Finanzmarktstabilisierungsanstalt gedeckt werden. Für den Fonds werden Jahresbeiträge und bei außerordentlichem Bedarf Sonderbeiträge erhoben. Das Nähere wird eine Verordnung der Bundesregierung regeln. Reichen auch diese Sonderbeiträge nicht aus, kann der Bund für den Restrukturierungsfonds einen Kredit aufnehmen, der von den Banken zurückzuführen ist.
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Monday, August 30. 2010
Erzielt eine bulgarische Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen GmbH vergleichbar ist, aus einer rechtsanwaltlichen Betreuung von in Österreich ansässigen Klienten Einkünfte und werden diese Einkünfte nach österreichischem und bulgarischem Recht der GmbH zugerechnet und folglich in Bulgarien in den Händen der Kapitalgesellschaft der Besteuerung unterzogen, dann sind diese Einkünfte nach Art. 4 DBA Bulgarien in Österreich von der Besteuerung freizustellen, soferne die bulgarische GmbH keine Betriebstätte (z. B. in einem angemieteten oder von einem Klienten zur Verfügung gestellten Büroraum) in Österreich unterhält. Mit dem künftigen Wirksamwerden des 2010 unterzeichneten neuen Abkommens wird insoweit keine Änderung eintreten. Besteht hingegen eine inländische Betriebstätte, wären zur Frage der Steuerpflicht des Anwaltes noch gesonderte Überlegungen anzustellen, die allerdings eine Klärung voraussetzen, auf welcher Rechtsgrundlage der Anwalt für die GmbH tätig wird. Desgleichen wären gesonderte Überlegungen nötig, wenn die Einkünfte nicht der GmbH, sondern dem Anwalt unmittelbar zuzurechnen sind (EAS 3177 vom 20. 8. 2010).
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Thursday, August 26. 2010
Nach feststehender Rechtsprechung des EuGH verstößt die Benachteiligung von ausländischen gegenüber inländischen Betriebsstättenverlusten im Grundsatz nicht gegen die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote: Es ist auch innerhalb der EU allein Sache des Betriebsstättenstaats, die freigestellten Auslandsverluste steuerlich zu berücksichtigen. Nur dann, wenn diese Verluste „final“ werden, im Ausland also endgültig nicht berücksichtigt werden können, tritt der Ansässigkeitsstaat insoweit ausnahmsweise an die Stelle des Betriebsstättenstaats. „Final“ sind die Verluste nicht, wenn sie im Betriebsstättenstaat aufgrund seiner Steuergesetze vollständig oder nach Ablauf eines Verlustvortragszeitraums vom Abzug ausgeschlossen sind. „Final“ sind sie nur, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können, z. B. bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, der Übertragung der Betriebsstätte oder deren Aufgabe. Für diese Fälle sind die Verluste im Inland sowohl bei der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- und Körperschaftsteuer als auch die Gewerbesteuer (erst) in jenem Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum abzuziehen, in dem die „Finalität“ feststeht ( BFH 9. 6. 2010, I R 100/09; I R 107/09).
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Tuesday, August 24. 2010
Entrichtet eine österreichische Konzerntochtergesellschaft Lizenzgebühren an eine schweizerische Kollektivgesellschaft (eine der OG vergleichbare Personengesellschaft) mit deutschen Gesellschaftern, dann sind diese Lizenzgebühren nicht durch das österreichisch-schweizerische Abkommen vor der Quellenbesteuerung nach § 99 EStG geschützt, weil nach dem Recht aller beteiligten Staaten die schweizerische Personengesellschaft transparent
und folglich nicht in der Schweiz ansässig und daher auch nicht abkommensberechtigt ist.
Infolge der Transparenz der schweizerischen Personengesellschaft sind die Lizenzgebühren daher als - über die schweizerischen Personengesellschaftsbetriebstätten bezogene - Einkünfte der in Deutschland ansässigen Gesellschafter zu werten. Auf Grund des österreichisch-deutschen Abkommens sind die Lizenzgebühren von der österreichischen Quellenbesteuerung zu entlasten.
Das Entlastungsverfahren ergibt sich hierbei aus der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 (DBA-EVO). Demnach wäre eine Freistellung vom Quellensteuerabzug nach den Regeln des § 4 der DBA-EVO möglich. Wurde der Steuerabzug vorgenommen, dann müssten die deutschen Gesellschafter die Rückzahlung beantragen (siehe Rückzahlungserlass AÖFV Nr. 63/2002). (EAS 3175 vom 20. 8. 2010)
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Friday, August 20. 2010
Die Europäische Kommission hat am 19. 8. 2010 die Maßnahmen bewertet, die Griechenland nach dem Ratsbeschluss vom 10. 5. 2010 zum Abbau seines übermäßigen Defizits getroffen hat: Mit einem unerwartet schnellen Rückgang des Defizits um rund 46 % hat sich der Staatshaushalt in der ersten Jahreshälfte 2010 positiv entwickelt. Die gesamtstaatlichen Kassenausgaben wurden gegenüber der ersten Jahreshälfte 2009 um 16,9 % verringert, was auf Kürzungen bei den Primärausgaben (einschließlich der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst), aber auch auf rückläufige Investitionen zurückzuführen ist. Dennoch ist das Haushaltsziel mit einer Reihe von Risiken (u. a. deutlich geringere Gesamteinnahmen als veranschlagt, Akkumulierung von Zahlungsrückständen, bislang unterplanmäßiges Abschneiden von Gemeinden und Sozialversicherung, Nachholeffekte bei den Ausgaben in der zweiten Jahreshälfte) behaftet. Bei der Reform des Rentensystems und der öffentlichen Verwaltung sind die Fortschritte hingegen den Planungen voraus. Als weitere Fortschritte sind die Erarbeitung des neuen Haushaltsgesetzes, Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung, der Beamtenzensus und weitere Schritte zur Schaffung einer zentralen Zahlstelle für die Löhne und Gehälter im öffentlichen Sektor zu nennen. Die Kommission geht nach dieser insgesamt positiven Bewertung davon aus, dass die Euroraum-Mitgliedstaaten nach dem ECOFIN-Rat am 7. September die nächste Darlehenstranche genehmigen und auszahlen werden.
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Thursday, August 19. 2010
Der bislang von den Finanzgerichten herangezogene Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, ist laut BFH zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung: Grundsätzlich kann auch ein alleinstehender Arbeitnehmer neben seinem Haupthausstand einen weiteren Haushalt berufsbedingt am Beschäftigungsort unterhalten, also einen doppelten Haushalt führen. Nutzt der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, so muss sorgfältig geprüft werden, ob die Wohnung als eine eigene oder als die des Überlassenden, z. B. der Eltern, zu behandeln ist. Die Frage, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 dEStG unterhält, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung im Sinne einer Conditio sine qua non ( BFH 21. 4. 2010, VI R 26/09).
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Tuesday, August 17. 2010
Die erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar. Die unterschiedliche Freibetragsregelung ist nicht aufgrund einer höheren Leistungsfähigkeit erbender Lebenspartner gerechtfertigt. Eingetragene Lebenspartner leben wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft. Auch sie partizipieren bereits zu Lebzeiten am Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners und erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes eines Lebenspartners halten zu können. Sofern dem Erhalt der Erbschaft durch den Freibetrag für Ehegatten unterhaltsersetzende Funktion sowie eine Versorgungswirkung zukommt, gilt dies auch für Lebenspartner. In ihrer Eignung als Ausgangspunkt der Generationenfolge unterscheidet sich die Ehe zwar grundsätzlich von der Lebenspartnerschaft, da aus der Beziehung gleichgeschlechtlicher Paare grundsätzlich keine gemeinsamen Kinder hervorgehen können. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht als Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern herangezogen werden: Das geltende Recht macht die Privilegierung der Ehe bzw. die Höhe des Freibetrags für Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. 12. 2010 eine Neuregelung für die betroffenen Altfälle zu treffen, welche die Gleichheitsverstöße beseitigt ( BVerfG 21. 7. 2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07).
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Friday, August 13. 2010
Das deutsche Bundesministerium der Finanzen hat auf den Beschluss vom 6. 7. 2010, 2 BvL 13/09, mit dem das BVerfG die seit 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für verfassungswidrig befunden hatte (siehe SWI-News vom 30. 7. 2010), reagiert und mit Schreiben vom 12. 8. 2010, IV A 3 – S 0338/07/10010-03, geregelt, wie die Finanzbehörden bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung verfahren sollen: Die Festsetzung der Einkommensteuer und die gesonderte Feststellung von Einkünften sollen spätestens ab dem 10. 9. 2010 gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig erfolgen. Im Interesse der Bürger und aus verwaltungsökonomischen Gründen sollen dabei nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig bis zur Höhe von 1.250 Euro berücksichtigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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Wednesday, August 11. 2010
Der BFH hält zwar für Stichtage bis zum 1. 1. 2007 an seiner Beurteilung der Einheitsbewertung des Grundvermögens als verfassungsgemäß fest, weist aber darauf hin, dass ein weiteres Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ), nicht vereinbar sei: Die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (1. 1. 1964) ist nur sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar, wenn der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreitet. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung des Grundbesitzes verfehlt insbesondere die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung. Verfassungsrechtlich geboten ist eine erneute Hauptfeststellung vor allem im Beitrittsgebiet, wo die Wertverhältnisse auf den 1. 1. 1935 festgeschrieben sind. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige Zustand kann im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden ( BFH 30. 6. 2010, II R 60/08).
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Monday, August 9. 2010
Der Maschinen- und Anlagenbau ist zweifelsfrei die technische Visitenkarte der österreichischen Industrie. Auch ausländische Kunden vertrauen in zunehmendem Maße auf individuelle und maßgeschneiderte Komplettlösungen österreichischer Anlagenerrichter. Aus steuerlicher Sicht stellt die Errichtung komplexer Anlagen im Ausland die österreichischen Unternehmen und auch deren Berater oft vor große Herausforderungen. Regelmäßig sind neben Aspekten des österreichischen Steuerrechts und des Steuerrechts des jeweiligen Errichtungsstaates auch abkommensrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Besonders im Anlagenbau besteht zudem eine enge Verzahnung zwischen ertrag-, umsatz- und einkommensteuerlichen Fragen. Anhand eines vereinfachten Praxisbeispiels erläutern Mag. Georg Stöger und Mag. Karl Waser in einem Beitrag in der Augustausgabe der SWI die dabei auftretenden Fragestellungen und gehen insbesondere auf die steuerliche Abwicklung eines solchen Projekts in der Tschechischen Republik ein.
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