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Tuesday, December 20. 2011
Das Bundeskabinett in Berlin hat den Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression beschlossen. Der geplante Ausgleich hat ein Volumen von insgesamt 6 Mrd. Euro pro Jahr und wird 2013 und 2014 in zwei Schritten umgesetzt. Im Detail wird der Grundfreibetrag bis 2014 um insgesamt 350 Euro bzw. 4,4 % auf 8.354 Euro angehoben. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, erst höhere Einkommen werden besteuert. Der Tarifverlauf wird bis 2014 ebenfalls um insgesamt 4,4 % angepasst. Denn jedes Einkommen soll genau um den Betrag entlastet werden, um den es durch die kalte Progression belastet wird. Die Bundesregierung wird künftig alle zwei Jahre überprüfen, wie die kalte Progression wirkt und ob nachgesteuert werden muss. Grundfreibetrag und Tarifverlauf können daraufhin entsprechend angepasst werden. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
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Wednesday, December 14. 2011
Das geplante Update des UN-Musterabkommens aus 2001 mitsamt Kommentar konnte im Laufe der 7. Sitzung des UN-Expertenkomitees im Oktober 2011 weitgehend abgeschlossen werden. Die wichtigsten Änderungen des UN-Musterabkommens selbst umfassen die Einführung einer Schiedsklausel sowie eine Änderung der Bestimmung zum Informationsaustausch. Die Änderungen des Kommentars zum UN-Musterabkommen bestehen überwiegend darin, die letzten Updates des OECD-Kommentars seit 2000 in den UN-Kommentar aufzunehmen. Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Adebiola Bayer in der Dezember-Ausgabe der SWI.
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Wednesday, December 7. 2011
Hat ein österreichisches Unternehmen den Auftrag für Tiefbohrarbeiten in der Türkei übernommen und werden diese Arbeiten für einen 6 Monate übersteigenden Zeitraum ausgeübt, dann wird hierdurch eine Baubetriebstätte im Sinn von Artikel 5 Abs. 3 DBA-Türkei begründet, der in Anwendung der Funktionsanalyse ein fremdüblicher Gewinn zuzurechnen ist (siehe auch VPR 2010 Rz 182 i. V. m. Rz. 257 ff).
Werden in der türkischen Baustelle Maschinen des Unternehmens eingesetzt, dann ist davon auszugehen, dass diese Maschinen nicht in das steuerliche Betriebsvermögen der Baubetriebstätte überführt werden, sondern weiterhin dem Betriebsvermögen des österreichischen Hauptsitzes zuzurechnen sind (VPR 2010 Rz. 194).
Artikel 7 DBA-Türkei entspricht dem Artikel 7 OECD-MA i. d. F. vor dem Update 2010. Dies hat zur Folge, dass zwischen Teilen ein und desselben Unternehmens keine fiktiven Mietverträge mit steuerlicher Wirkung abgeschlossen werden können. Dies gilt auch für die Nutzungsüberlassung von Maschinen des Hauptsitzes an eine ausländische Baubetriebstätte. Wohl aber sind nach Artikel 7 Abs. 3 OECD-MA idF vor dem Update 2010 an die Betriebstätte jene Aufwendungen weiter zu belasten, die dem Hauptsitz in Bezug auf die der Betriebstätte überlassenen Maschinen erwachsen sind, wie beispielsweise Afa, Fremdfinanzierungskosten, Instandhaltungskosten, Versicherung (siehe auch VPR 2010 Rz. 227).
Da sonach der Abschluss eines "Gerätemietvertrages" zwischen Hauptsitz und Betriebstätte keine steuerliche Wirkung zeitigt und sein Abschluss daher verfehlt ist, wird zu prüfen sein, ob die als "Gerätemiete" an die Betriebstätte verrechneten Beträge mit dem übereinstimmen, was nach Artikel 7 Abs. 3 DBA-Türkei als Kostenweiterbelastung zu werten ist. Eine derartige Kostenweiterbelastung kann aber begrifflich nicht als eine unter Artikel 12 DBA-Türkei fallende Lizenzgebühr für die Überlassung von gewerblichen Ausrüstungen gewertet werden und vermag daher der Türkei keinen Anspruch auf eine Quellensteuererhebung zu vermitteln. (EAS 3251 vom 25. 11. 2011)
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Thursday, December 1. 2011
Aufgrund von § 5 Abs. 1 Z 1 der DBA-Entlastungsverordnung (DBA-EVO), BGBl. III Nr. 92/2005, ist eine abkommenskonforme Steuerentlastung bei Auszahlung steuerabzugspflichtiger Vergütungen unzulässig, wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen worden ist. Zu diesen Dokumentationsanforderungen gehört - sofern nicht ein Anwendungsfall von § 2 Abs. 2 DBA-Entlastungsverordnung vorliegt (insbesondere jährliche Vergütung unter 10.000 Euro) - das Vorliegen einer von der ausländischen Steuerverwaltung auf dem Vordruck ZS-QU1 oder ZS-QU2 erteilten Ansässigkeitsbescheinigung sowie im Fall juristischer Personen die - im Vordruck ZS-QU2 bereits integrierten - Erklärungen nach § 3 der DBA-Entlastungsverordnung. Eine spanische Gesellschaft, die von einem österreichischen Unternehmen Lizenzgebühren erhält und lediglich eine spanische Ansässigkeitsbescheinigung (Residencia Fiscal en Espana, Convenio) übermittelt, erlangt damit keinen Anspruch auf unmittelbare Quellenentlastung in Österreich und wird daher den Entlastungsanspruch im Rückerstattungsverfahren geltend machen müssen. Durch das Verlangen nach Erteilung der Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-QU2 soll sichergestellt werden, dass Beträge, die in Österreich von der Quellenbesteuerung entlastet werden, im ausländischen DBA-Partnerstaat für steuerliche Belange offengelegt werden. Weiters wird Vordruck ZS-QU2 benötigt, um zu vermeiden, dass in das DBA-Ausland fließende Zahlungen möglicherweise nur durch die Zwischenschaltung bloßer Durchlaufgesellschaften der österreichischen Quellenbesteuerung entzogen werden (EAS 3254 v. 25. 11. 2011).
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Tuesday, November 29. 2011
Eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach der Betrag der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse beim Vermögen einer Gesellschaft endgültig – ohne Berücksichtigung möglicherweise später eintretender Wertminderungen oder Wertzuwächse – zu dem Zeitpunkt festgesetzt wird, zu dem die Gesellschaft aufgrund der Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat aufhört, in dem ersten Mitgliedstaat steuerpflichtige Gewinne zu erzielen, verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob sich die besteuerten nicht realisierten Wertzuwächse auf Kursgewinne beziehen, die im Aufnahmemitgliedstaat angesichts der dort geltenden Steuerregelung nicht zum Ausdruck kommen können. Die sofortige Einziehung der Steuer zum Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft, ohne der Gesellschaft die Möglichkeit zu bieten, die Zahlung des Steuerbetrags aufzuschieben, ist jedoch mit dem Unionsrecht unvereinbar (EuGH 29. 11. 2011, Rs. C-371/10, National Grid Indus BV).
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Friday, November 25. 2011
Das Unionsrecht steht einer von einem nationalen Gericht erlassenen Anordnung entgegen, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten die Einrichtung eines Systems der Filterung aufzutragen, um einem unzulässigen Herunterladen von Dateien vorzubeugen. Eine solche Anordnung beachtet weder das Verbot, solchen Anbietern eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, noch das Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten (EuGH 24. 11. 2011, Rs. C-70/10, Scarlet Extended SA / Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs SCRL).
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Wednesday, November 23. 2011
Das neue Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll wurde in BGBl. III Nr. 168/2011 veröffentlicht. Das DBA findet für alle Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. 1. 2012 beginnen.
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Tuesday, November 22. 2011
Gelingt es dem nationalen Gericht nicht, den Wohnsitz des Verbrauchers im Inland festzustellen, hat es zu prüfen, ob er seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat. Kann das nationale Gericht keinen Wohnsitz des Verbrauchers im Unionsgebiet feststellen und verfügt es auch nicht über beweiskräftige Indizien, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte seinen Wohnsitz tatsächlich außerhalb der Union hat, gilt im Fall eines Rechtsstreits der Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Wohnsitz des Verbrauchers befindet, nicht nur für den aktuellen Wohnsitz des Verbrauchers, sondern auch für seinen letzten bekannten Wohnsitz (EuGH 17. 11. 2011, Rs. C-327/10, Hypotecní banka a.s./Udo Mike Lindner).
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Thursday, November 17. 2011
Fraglich ist, 1. ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u. a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungsgemäß ist und 2. ob § 19 Abs. 1 i. V. m. §§ 13a und 13b dErbStG in der auf den 1. 1. 2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. 12. 2009 deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil die §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen. Der BFH hat das deutsche Finanzministerium aufgefordert, dem Verfahren beizutreten ( BFH 5. 10. 2011, II R 9/11).
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Monday, November 14. 2011
Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der 6. MwSt-RL sind dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie erbringt und keine in ihren Geltungsbereich fallende wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt (EuGH 27. 10. 2011, GFKL Financial Services AG).
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