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Wednesday, June 19. 2013
I. Z. m. der Ermittlung des Invaliditätsgrades bei einer Bewegungseinschränkung eines Knies sind in der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Daher ist die Beweglichkeit des verletzten mit jener des unverletzten Beins zu vergleichen, auch wenn die Beugefähigkeit der Kniegelenke des Versicherungsnehmers größer sein sollte als beim Durchschnitt der Versicherungsnehmer. Auf individuelle Erfordernisse des Berufs oder besondere Fähigkeiten des Versicherungsnehmers, soweit sie medizinisch keine Bedeutung haben, kommt es dabei nicht an. Insoweit ist von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auszugehen. Anders ist es jedoch bei der Beurteilung der Bewegungseinschränkung eines Beins. Hier ist nach medizinischen Gesichtspunkten sehr wohl vom konkreten Versicherungsnehmer und seiner individuellen Körpergestaltung auszugehen (OGH 23. 5. 2013, 7 Ob 47/13g).
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Monday, June 17. 2013
Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur Änderung des Entwicklungshelfergesetzes und des ASVG in den Nationalrat eingebracht ( RV 2375 BlgNR 24. GP). Die Novelle zielt auf die Verbesserung der arbeits- und sozialrechtlichen Situation von Fachkräften in der Entwicklungszusammenarbeit ab. Konkret betreffen die Änderungen eine Festschreibung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit sowie die Bereiche Reiseversicherung, Reisekosten, Reintegration, staatliche Familienleistungen und eine Anpassung der Pensionsregelung. Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass mitreisenden Partner die Aufnahme einer eigenen Arbeit gestattet ist. Weiters gewährleisten die novellierten Bestimmungen die rechtliche Gleichstellung von EU-/EWR- und Schweizer Staatsangehörigen.
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Friday, June 14. 2013
Der Nationalrat hat in seiner Plenarsitzung am 13. 6. 2013 eine Novelle zum KBGG mit Stimmenmehrheit verabschiedet. Damit wird es nun möglich, innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung zwischen den Kinderbetreuungsgeld-Varianten zu wechseln. Die Novelle enthält auch Klarstellungen bezüglich der Zuverdienstgrenze. Im Einzelnen sieht der Gesetzesbeschluss die Abstimmung der Zuverdienstgrenze für Bezieher/-innen des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes bzw. einer Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld mit der aktuellen ASVG-Grenze vor. Der Anspruchszeitraum wird auf Kalendermonate eingeschränkt, in denen an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Das erleichtert insb. Eltern, die einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen, die Planung bei Rumpfmonaten. In Fällen, wo Eltern gegen eine Ablehnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes vorgehen, wird künftig das Kinderbetreuungsgeld auch während der Dauer des Gerichtsverfahrens zur Klärung der Frage der Erfüllung des Erwerbserfordernisses ausbezahlt.
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Wednesday, June 12. 2013
Der OGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob nur ein österreichischer Kollektivvertrag oder auch dessen „Nachwirkung“ ein „Kollektivvertrag“ i. S. d. EU-Betriebsübergangsrichtlinie sei (OGH 28. 5. 2013, 8 ObA 40/12h). Diese Richtlinie garantiert den von einem kollektivvertragslosen Betriebserwerber übernommenen Arbeitnehmern die Arbeitsbedingungen des alten Kollektivvertrages des Veräußerers bis zum Ablauf dieses alten Kollektivvertrages. Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben also nach seiner Aufkündigung für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird. Die formelle Einordnung der Nachwirkung eines aufgekündigten Kollektivvertrages sei umstritten, so der OGH. Gegen die Einordnung der Nachwirkung als Bestandteil des Arbeitsvertrages spreche, dass ohne Günstigkeitsvergleich auch ein neuer Kollektivvertrag zum Wegfall der Nachwirkung führe. Gegen die Einordnung als Kollektivvertrag i. S. d. österreichischen Rechts spreche, dass die Nachwirkung auch durch Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien verschlechtert werden könne. Dem EU-Betriebsübergangsrecht könnte aber ein weiterer Begriff des Kollektivvertrages zugrunde liegen, fasst der OGH seine Überlegungen zusammen.
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Monday, June 10. 2013
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat mit ihrem Entwurf zu einem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 (ARÄG 2013) ein Gesetzespaket zur Einführung von Pflegekarenz und Pflegeteilzeit vorgelegt ( RV 2407 BlgNR 24. GP). Ziel des Vorhabens ist es, die Betreuung von Angehörigen bei einem unerwartet auftretenden Pflegebedarf zu erleichtern, etwa wenn die bisherige Betreuungsperson kurzfristig ausfällt. Außerdem sieht das ARÄG 2013 eine weitere Reduzierung der Entscheidungsträger für die Zuerkennung von Pflegegeld sowie eine verpflichtende elektronische Anmeldung von Beschäftigten bei den Gebietskrankenkassen vor. Schließlich soll auch die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bei öffentlichen Musikaufführungen, Theatervorstellungen und Ähnlichem, was Bewilligungen und ärztliche Atteste betrifft, erleichtert werden.
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Thursday, June 6. 2013
Am VfGH beginnen heute die Beratungen der Juni-Session. Unter anderem prüft der VfGH dabei auch die ÖBB-Pensionsreform aus dem Jahr 2003. Der OGH hat aus Anlass eines bei ihm anhängigen Verfahrens eines ÖBB-Mitarbeiters den Antrag an den VfGH gestellt, Regelungen im Bundesbahn-Pensionsgesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Konkret ist der OGH der Ansicht, dass mit der Pensionsreform 2003 (Budgetbegleitgesetz 2003) die Situation für ÖBB-Bedienstete – erneut – verschlechtert wurde, und zwar diesmal so gravierend, dass die Vorgangsweise verfassungswidrig ist. Für die ÖBB-Bediensteten sei ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, weil „der Kläger länger arbeiten muss, als dies seiner Erwartungshaltung entsprochen hat“, so der OGH. Die Reformen würden dazu führen, dass ÖBB-Bedienstete ihren Pension erst Jahre später (nämlich um fünf oder sogar um sechseinhalb Jahre später) antreten könnten als bei Dienstantritt gedacht. Ein solcher Eingriff in das Pensionsrecht sei zu gravierend und daher unsachlich, meint der OGH. Der VfGH muss nun entscheiden, ob die Bedenken des OGH zutreffen.
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Tuesday, June 4. 2013
Die immer wieder auftretenden, im Detail aber nicht feststellbaren Alkoholprobleme des Klägers stellten jeweils einzelne konkrete Anlassfälle dar. Für den vom Kläger argumentierten gänzlichen Verzicht der Beklagten auf ihr Entlassungsrecht wegen Alkoholisierung im Dienst fehlen jegliche Anhaltspunkte. Von einer jahrelangen generellen Duldung des Alkoholkonsums im Betrieb bzw davon, dass die Beklagte dem Kläger im Betrieb stets angeboten habe, Alkohol zu trinken, kann keine Rede sein. Aufgrund der mehrfachen Verwarnungen des Klägers konnte er gerade nicht darauf vertrauen, dass bei künftigem Fehlverhalten keine Entlassung ausgesprochen werde. Vielmehr wurden die Verwarnungen mit einer Entlassungsandrohung verknüpft, wodurch dem Kläger die Möglichkeit der sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses konkret vor Augen geführt wurde. Im Entlassungsgrund der Trunksucht nach § 82 lit. c GewO 1859 werden wiederholte fruchtlose Verwarnungen ja sogar genannt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch von einer mangelnden Ernsthaftigkeit der Ermahnungen nicht ausgegangen werden kann. Die Beklagte war für den Kläger deutlich erkennbar ständig bemüht, ihm die Chance zur Besserung zu geben, was auch zu einem Entzug geführt hat (OGH 29. 4. 2013, 8 ObA 19/13x).
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Wednesday, May 29. 2013
Etwas besser als in der vorläufigen Prognose im Februar erwartet, hat sich das Ergebnis der Krankenversicherungsträger im vergangenen Jahr entwickelt. Nach dem nun vorliegenden Endergebnis vom 15. 5. 2013 haben die Krankenkassen im Jahr 2012 bei einem Gesamtbudget von rund 15,4 Mrd. Euro einen Überschuss in Höhe von 182 Mio. Euro erzielt. Mit Ausnahme der SVA haben im abgelaufenen Jahr alle Krankenkassen entweder eine schwarze Null oder einen Überschuss erzielt. Auch für das laufende Geschäftsjahr haben sich die Ergebniserwartungen gegenüber der Februar-Prognose etwas verbessert. Insgesamt rechnen die 19 Krankenversicherungsträger heuer mit einem Überschuss in Höhe von 59 Mio. Euro.
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Monday, May 27. 2013
Ein beherrschender Einfluss auf die insolvente Gesellschaft, der den Gesellschafter von einem Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ausschließt, kann auch über eine Privatstiftung ausgeübt werden. Die außerhalb des Gesellschaftsvertrags geschlossene Syndikatsvereinbarung steht der Annahme eines beherrschenden Einflusses des formell mit Sperrminorität ausgestatteten Gesellschafters nicht entgegen. Der Fall, dass ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil freiwillig an eine Stiftung überträgt, deren einziger Zweck wiederum in seiner Versorgung liegt und auf deren Geschäftsführung er mittelbar noch erheblichen Einfluss nehmen kann, ist dem im Gesetz normierten Fall eines Treuhandverhältnisses so ähnlich, dass der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 6 Z 2 IESG analog zur Anwendung kommt (OGH 29. 4. 2013, 8 ObS 2/13x, 8 ObS 3/13v).
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Friday, May 24. 2013
§ 117 ArbVG normiert die dauernde bezahlte Freistellung einzelner Betriebsratsmitglieder, die nur von der Anzahl der zu vertretenden Arbeitnehmer abhängt. Sie soll ausschließlich der Belegschaftsvertretung dienen, nicht anderen Zwecken. § 117 ArbVG kommt grundsätzlich zweiseitig zwingender Charakter zu, er kann daher durch eine ihm entgegenstehende Vereinbarung nicht aufgehoben werden. Die Vereinbarung, ein Betriebsratsmitglied „analog § 117 ArbVG“ für Gewerkschaftsarbeit freizustellen, ist somit nichtig. Da das Schutzobjekt der Ehrenamtlichkeit des Betriebsratsmandats die Belegschaft in ihrem Anspruch auf eine unbeeinflusste Interessenvertretung ist, ist eine den Schutzzweck der §§ 115 bis 117 ArbVG beeinträchtigende Vereinbarung nach den dargestellten Grundsätzen von absoluter Nichtigkeit bedroht, auf die sich auch der Betriebsinhaber berufen kann. Auch eine entsprechende faktische Übung, die im Sinn einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung gedeutet werden könnte, ist, wenn sie gegen den genannten Schutzzweck verstößt, unzulässig und daher ungültig. Der Betriebsinhaber darf daher, selbst wenn er Mehrleistungen erbracht hat, künftige Leistungen auf das gesetzliche Maß herabsetzen (OGH 19. 3. 2013, 9 ObA 133/12t).
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