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Friday, February 3. 2012
Der Sozialminister hat dem Nationalrat einen Bericht über Vollzug und Wirkungen der Kurzarbeit seit dem Jahr 2009 vorgelegt, der darüber informiert, dass dieses arbeitspolitische Instrument in 500 Unternehmen für rund 66.500 Beschäftigte zum Einsatz kam. Auch im Jahr 2010, als sich die Konjunktur langsam wieder erholte, übten 23.700 Personen in 260 Betrieben Kurzarbeit aus. Die gesamten Ausgabenvolumen beliefen sich dabei auf 113,52 Mio. Euro (2009) bzw. 54,9 Mio. Euro (2010). Nach Branchen betrachtet betrafen die Kurzarbeitshilfen in beiden Jahren in erster Linie die Automobilindustrie und ihre Zulieferbetriebe sowie den Maschinenbau. Hinsichtlich der arbeitsmarktpolitischen Wirkung des Einsatzes von Kurzarbeitshilfen zur Überbrückung der im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise aufgetretenen Beschäftigungsschwierigkeiten könne eine eindeutig positive Bilanz gezogen werden. Auch das österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO) habe bestätigt, dass die Kurzarbeit in Österreich ihre intendierte beschäftigungsstabilisierende Funktion erfüllt hat.
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Wednesday, February 1. 2012
Nach § 15 Abs. 1 Z 1 OGHG sind Entscheidungen des OGH, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung des Rechtsmittels erschöpfen, in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dabei sind nach § 15 Abs. 4 OGHG Namen, Anschriften und sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Anordnungen über die Anonymisierung sind nach § 15 Abs. 5 OGHG vom erkennenden Senat zu treffen. Nach der ständigen Praxis des OGH werden in der Entscheidungsdokumentation Justiz zwar u. a. die Namen der Parteien, nicht aber jene der als berufsmäßige Parteienvertreter einschreitenden Rechtsanwälte anonymisiert, deren Angebot sich an die Öffentlichkeit richtet und deren Auftreten regelmäßig auch nicht i. S. d. § 15 Abs. 4 OGHG „Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache“ zulässt. Auf den Ausgang des jeweiligen Rechtsstreits wird dabei nicht abgestellt. Mit dem bloßen (in keiner Weise konkretisierten) Hinweis, dass das Unterbleiben der Anonymisierung seines Namens dem Ansehen seiner Kanzlei „abträglich“ sein könnte, stellt der Antragsteller nicht dar, warum in seinem Fall von der ständigen Praxis des OGH abgegangen werden sollte (OGH 20. 12. 2011, 8 ObA 35/11x).
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Monday, January 30. 2012
In der Praxis der Sozialversicherung tritt gelegentlich der Fall auf, dass ein Versicherter zwar seine selbständige Erwerbstätigkeit endgültig aufgegeben hat, aber als Folge der aufgegebenen Erwerbstätigkeit für einen späteren Zeitraum durch die Abgabenbehörden selbständige Einkünfte aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit i. S. d. § 22 Z 1 bis 3 und 5 und § 23 EStG 1988 festgestellt werden. Fraglich ist, ob daraus eine Pflichtversicherung nach GSVG entsteht. Ein in der Jänner-Ausgabe der ASoK veröffentlichter Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch geht dieser Frage nach.
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Friday, January 27. 2012
Zwar betrachtet das Unionsrecht unbefristete Arbeitsverträge als die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse und die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden, wozu insb. die Festlegung „sachlicher Gründe“ gehört, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen können. Nach Ansicht des EuGH folgt aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, jedoch weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Im Anlassfall war das Arbeitsverhältnis einer Kölner Justizangestellten unter Berufung auf vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften in einem Zeitraum von 11 Jahren insgesamt 13 Mal (!) nahtlos aneinander folgend befristet verlängert worden (EuGH 26. 1. 2012, Rs. C-586/10, Kücük).
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Wednesday, January 25. 2012
Für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern sind gemäß § 31a Abs. 4 FLAG jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) für Selbstbehalte durch Verordnung festzusetzen. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler in den jeweiligen Schulformen im kommenden Schuljahr 2012/13 wurden durch Verordnung der Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Höchstbeträge pro Schüler und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2012/13 (Limit-Verordnung 2012/13), BGBl. II Nr. 20/2012, ausgegeben am 23. 1. 2012, bestimmt.
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Monday, January 23. 2012
Dieses von Dr. Thomas Rauch verfasste Sonderheft vermittelt einen Überblick zu den letzten Gesetzesänderungen, zur neuesten Judikatur des OGH und zu aktuell in der Praxis diskutierten Themen. Im Jahr 2011 haben insb. der Ablauf der siebenjährigen Übergangsfrist für acht EU-Staaten und die Einführung eines krisengeleiteten Zuwanderungsmodells wesentliche Änderungen zum Ausländerbeschäftigungsrecht gebracht. Zudem wurde das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz erlassen. Weitere wichtige Änderungen betreffen das BEinstG, das GIBG und das BUAG. Zusätzlich gibt das Werk Einblick in neue Judikatur betreffend Elternteilzeit, Zustellung von Kündigungen, Sonderzahlungen und Einstufung nach dem Handels-KV. Das zentrale Anliegen der vorliegenden Spezialausgabe der ASoK ist es, die oftmals schwierigen Personalangelegenheiten auf der Grundlage der neuesten Gesetzgebung und Rechtsprechung wahrnehmen zu können. Durch eine gegliederte Darstellung, durch Muster und Empfehlungen soll dies erleichtert werden.
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Friday, January 20. 2012
Ein automatisches Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld für den Fall, dass der Versicherte eine weitere Tätigkeit ausübt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. So kann bspw. bei Vorliegen von zwei rechtlich voneinander unabhängigen Beschäftigungsverhältnissen der Versicherte unter Umständen in dem einen Beschäftigungsverhältnis für arbeitsunfähig angesehen werden und als Arbeitsunfähiger Krankengeld beziehen, während er in dem anderen Beschäftigungsverhältnis als arbeitsfähig anzusehen ist und Arbeitsentgelt bezieht. Verzögert ein Versicherter, der zu keiner geregelten durchgehenden Arbeitsleistung in der Lage ist, durch gelegentliche Tätigkeiten seinen Gesundungsprozess nicht, sondern fördert er ihn im Rahmen eines therapeutischen Konzepts mit dem Ziel einer Wiedereingliederung sogar, sieht das Gesetz ein Ruhen oder eine Versagung des Krankengeldanspruches nach den §§ 142 und 143 ASVG nicht vor (OGH 28. 6. 2011, 10 ObS 64/11a).
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Wednesday, January 18. 2012
In betriebsratspflichtigen Betrieben ist für Arbeitnehmer i. S. d. ArbVG, die keinem besonderen Bestandschutz unterliegen, der allgemeine Bestandschutz der §§ 105 ff. ArbVG zu beachten. Dieser sieht unter anderem Mitwirkungsrechte des Betriebsrats anlässlich einer Kündigung bzw. Entlassung vor. Anfang 2011 trat eine Neuregelung bezüglich der Fristen zur Stellungnahme des Betriebsrats zu einer geplanten Kündigung in Kraft. Sie sollte der Vereinfachung des Verfahrens dienen, hat aber im Einzelfall (vor allem i. Z. m. Betriebsurlauben) zu einigen Unsicherheiten in der Praxis geführt. In der Jänner-Ausgabe der ASoK untersucht ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Monika Drs vom Institut für Österreichisches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht der Wirtschaftsuniversität Wien in einem Beitrag die erwähnte Novellierung und beleuchtet insbesondere auch die Auswirkungen eines Betriebsurlaubs auf die 2011 in Kraft getretene Neuregelung.
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Monday, January 16. 2012
Die Zulässigkeit der Erhebung von Gesundheitsdaten durch private Versicherungen soll nun im Rahmen eines VersRÄG 2012 ausführlicher geregelt und an die Anforderungen des Datenschutzes angepasst werden. Eine entsprechende Regierungsvorlage ( 1632 BlgNR 24. GP) sieht besondere Kautelen für das im Gesetz enthaltene Zustimmungserfordernis vor, die von der Möglichkeit einer Einzelzustimmung bis hin zum Widerspruch gehen. Klargestellt wird weiters auch, dass die Datenerhebung nur zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall zulässig ist.
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Thursday, January 12. 2012
Die Pflicht zur Angabe des Mindestgehalts in Ausschreibungen wurde mit der Novelle des GlBG im März 2011 eingeführt und beginnt nun zu wirken. Nach Gewerkschaftsuntersuchungen wird der neuen gesetzlichen Verpflichtung von 82,7 % der Anzeigen entsprochen und das zu erwartende Mindestgehalt angegeben. Im Vorjahr, als das Gesetz zwar bereits in Kraft war, bei Nichteinhaltung aber noch nicht gestraft wurde, waren es lediglich 5 %. Die Frauenorganisation des ÖGB hatte am ersten Jänner-Wochenende Inserate in vier überregionalen Tageszeitungen genauer unter die Lupe genommen. Die mangelhaften Ausschreibungen wurden an die Gleichbehandlungsanwaltschaft weitergeleitet.
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