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Monday, January 9. 2012
Wahlen zum Betriebsrat unterliegen nach § 51 Abs. 1 ArbVG und § 4 Abs. 1 BRWO dem Grundsatz des geheimen Wahlrechts. Bei der im vorliegenden Fall angefochtenen Betriebsratswahl waren an den Standorten der sog. „fliegenden Wahlkommissionen“ unstrittig keine Wahlzellen im Einsatz. Die Einrichtung von Wahlzellen oder diesen entsprechenden sonstigen Sichtschutzmaßnahmen gehört nach § 24 Abs. 1 BRWO aber zu den Aufgaben des Wahlvorstands, der den Wählern konkrete, für den Zweck geeignete Vorrichtungen oder Räume zur Verfügung zu stellen hat. Es genügt demnach keineswegs, den Wählern die spontane Suche nach einem unbeobachteten Ort für die Stimmabgabe selbst zu überlassen, zumal durch ein solches Ansinnen ein mit den Grundsätzen der freien und geheimen Wahl unvereinbarer mittelbarer Druck ausgeübt würde. Das Argument des Revisionswerbers, es sei alternativ ja möglich gewesen, anstatt bei der „fliegenden Wahlkommission“ im Hauptwahllokal die Stimme abzugeben, ist insofern nicht zielführend, als im Anfechtungsverfahren keine theoretischen Abläufe, sondern die Umstände der tatsächlich durchgeführten Wahl zu beurteilen sind (OGH 22. 11. 2011, 8 ObA 29/11i).
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Thursday, January 5. 2012
Der EuGH hatte zu prüfen, ob die französische Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung öffentlicher Krankenanstalten neben dem von der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG errichteten System der Herstellerhaftung bestehen kann. Nach seinem Urteil vom 21. 12. 2011, Rs. C-495/10, Dutrueux, fällt die Haftung einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung als Dienstleister nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten daher nicht an der Einführung einer Regelung, wonach eine öffentliche Gesundheitseinrichtung den Schaden, den ihr Patient infolge der Fehlerhaftigkeit eines bei der Behandlung verwendeten Produkts (im vorliegenden Fall ging es um das fehlerhafte Temperaturregelungssystem einer Heizmatratze, welches beim Patienten Verbrennungen verursacht hatte) erlitten hat, selbst dann ersetzen muss, wenn sie kein Verschulden trifft.
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Tuesday, January 3. 2012
Eine Pensionistin hat unter den sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf eine Ausgleichszulage, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Nach der Rechtsprechung werden ein kontinuierlicher Inlandsaufenthalt und der Anspruch auf Ausgleichszulage i. d. R. dann verneint, wenn sich der Pensionsberechtigte mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält. Einige wenige Monate Inlandsaufenthalt im betreffenden Kalenderjahr reichen nach Ansicht des OGH für die Qualifikation als „gewöhnlicher Aufenthalt“ nicht aus, je häufiger dieser von Auslandsaufenthalten unterbrochen werde und je länger die Auslandsaufenthalte dauerten. Im vorliegenden Fall lebte Klägerin, eine österreichische Staatsbürgerin, seit 1980 als freiberufliche Künstlerin in Wien. Seit 1. 6. 2007 hielt sie sich bei ihren Kindern in Argentinien auf. In Österreich hielt sie sich lediglich von März bis Mai 2008 und von April bis Juli 2009 auf. Seit 26. 12. 2009 lebt sie wieder ständig in Österreich. Eine Neubegründung oder ein Wiederaufleben eines gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin im Inland für die Zeit von März bis Mai 2008 und von April bis Juli 2009 ist laut OGH zu verneinen. Es bestehe daher kein Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage für diese Zeiten (OGH 3. 5. 2011, 10 ObS 34/11i).
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Thursday, December 29. 2011
Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht. Der Journalist/Fotograf war persönlich leistungspflichtig; eine Vertretungsmöglichkeit bestand nur im Kollegenkreis. Der Betriebssitz diente ihm als Arbeitsplatz, wo ihm Schreibtisch, Computer, Telefon und Internet zur Verfügung standen. Es waren zwar keine genauen Arbeitszeiten festgelegt, er war aber dazu verpflichtet (wenn er nicht gerade im Außendienst tätig war), an der täglichen Ressortbesprechung teilzunehmen; seine Anwesenheit bei der wöchentlichen Redaktionssitzung wurde erwartet. (...) Daraus, dass er Vorschläge für Themen erstattete, kann nicht auf seine persönliche Unabhängigkeit geschlossen werden; es kann davon ausgegangen werden, dass auch angestellte Journalisten Themen für Zeitschriftenartikel vorschlagen. Auch daraus, dass er manche Geschichten nicht machen wollte und sodann andere Aufträge erhielt, kann auf eine persönliche Unabhängigkeit nicht geschlossen werden. Insofern lag lediglich ein auch in anderen Dienstverhältnissen üblicherweise bestehendes Mitspracherecht (vor einer Entscheidung) vor (VwGH 16. 11. 2011, 2008/080152).
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Tuesday, December 27. 2011
Ein Gastwirt, der am selben Standort sowohl eine Tabaktrafik als auch das Gastgewerbe betreibt, wurde wegen verschiedener Übertretungen des Tabakgesetzes und der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) bestraft. § 13a TabakG regelt das Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen. Das in § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes normierte grundsätzliche Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen gilt ungeachtet der Bestimmungen des § 13 leg. cit.; für Trafiken besteht daher keine Ausnahme vom Rauchverbot nach § 13a Abs. 1 TabakG. Zum gleichen Ergebnis führt auch die Einbeziehung der Entstehungsgeschichte der §§ 13 und 13a TabakG. Vor der Novelle 2008 bestanden Ausnahmen vom Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte für Betriebe des Gastgewerbes und für Tabaktrafiken. Durch die Novelle wurde die bestehende Ausnahme vom Rauchverbot für Betriebe des Gastgewerbes beseitigt und dieser Bereich in § 13a TabakG neu geregelt. In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt, dass damit künftig der gesamte umschlossene öffentliche Raum einschließlich der Gastronomie dem Nichtraucherschutz des Tabakgesetzes unterliegen soll; ausgenommen sind nur jene Veranstaltungen, die nicht in Räumen von Gebäuden, sondern im Rahmen von Zeltfesten stattfinden. Hingegen sind Betriebe des Gastgewerbes, wenn sie (auch) als Tabaktrafiken dienen, vom hierfür geltenden Rauchverbot nicht ausgenommen (VwGH 23. 11. 2011, 2011/11/0169 bis 0170).
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Friday, December 23. 2011
Motivieren durch Designerarbeitsplätze, durch hohe Gehälter und Bonuszahlungen, durch Firmenauto und Handy – das alles ist out. Die Mitarbeiter von heute sind nicht mehr käuflich, sondern brauchen Zuwendung und individuelle Entfaltung. In der Dezember-Ausgabe der ASoK zeigt ao. Univ.-Prof. Dr. Iris C. Fischlmayr in einem Artikel zeigt auf, wie durch echtes Interesse, durch Übertragen von Verantwortung und durch das Hervorrufen positiver Emotionen Mitarbeiter motiviert und (wieder) begeistert werden können.
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Tuesday, December 20. 2011
In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich vermehrt die Frage, ob Arbeitnehmer, die von einem Arbeitskräfteüberlasser mit Sitz im Ausland an österreichische Beschäftigerbetriebe überlassen werden, dem BMSVG unterliegen, auch wenn ausdrücklich die Geltung des ausländischen Arbeitsrechts vereinbart wurde. Diese Frage ist auf Grundlage des EVÜ bzw. der Rom I-VO jeweils für den Einzelfall zu beantworten. Mag. Erwin Rath zeit in einem Artikel in der Dezember-Ausgabe der ASoK zeigt auf, in welchen Fällen es zur Geltung des BMSVG für überlassene Arbeitnehmer kommen kann.
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Friday, December 16. 2011
Die Statistik Austria hat berechnet, dass 12 % der österreichischen Bevölkerung bzw. rund 1 Mio. Menschen armutsgefährdet sind. Trotz des Konjunktureinbruchs 2009 und des Anstiegs der Arbeitslosigkeit stieg der aus dem Haushaltseinkommen errechnete Lebensstandard um 3,7 %. Die kurzfristigen Auswirkungen der Krise für die Privathaushalte in Österreich waren eher moderat. Längerfristig haben sich die Lebensbedingungen armutsgefährdeter Personen allerdings kontinuierlich verschlechtert und die Zahl der manifest Armen erreichte 2010 einen Höchststand. Für 511.000 Armutsgefährdete war der absolute Mindestlebensstandard nicht mehr leistbar. Datengrundlage der Untersuchung waren die Ergebnisse der im Jahr 2010 EU-weit durchgeführten Erhebung EU-SILC (Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen) über die aktuellen Lebensbedingungen und die Einkommenssituation im Jahr 2009.
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Wednesday, December 14. 2011
Bürger aus Drittstaaten, die legal in der EU arbeiten, sollen zukünftig in Hinblick auf Arbeitsbedingungen, Sozialversicherung und öffentliche Dienstleistungen vergleichbare Rechte wie EU-Bürger genießen. Dies sieht ein Richtlinienvorschlag über kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen vor, der am 13. 12. 2011 vom Plenum des Europaparlaments angenommen wurde. Das gemeinsame Ansuchen um Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung („Single Permit“) trägt zum Bürokratieabbau bei, führt zu administrativen Vereinfachungen für Bürger aus Drittstaaten und ergänzt andere Maßnahmen für legale Migranten wie etwa die „Blaue Karte“. Es soll die Migration jener Arbeitskräfte erleichtern, die dem europäischen Arbeitsmarkt zugutekommen. Die Richtlinie wird es dem Drittstaatenangehörigen oder seinem Arbeitgeber in der EU gestatten, einen einzelnen Antrag auf Genehmigung einzureichen. Die Mitgliedstaaten haben nach der Veröffentlichung im Amtsblatt zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
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Monday, December 12. 2011
Das BMASK hat im November den Entwurf eines Bundesgesetzes zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FWG) zur Begutachtung versandt. Es zielt auf die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Rahmenbedingungen und Strukturen zur Förderung von Freiwilligentätigkeiten im Inland und zur Durchführung des freiwilligen Sozialjahres ab. Rund 44 % der österreichischen Bevölkerung ab 15 Jahre sind freiwillig bzw. ehrenamtlich tätig. Der Freiwilligenbereich in Österreich zeichnet sich dabei durch vielfältige Einsatzmöglichkeiten und besondere Merkmale hinsichtlich seiner Strukturen und hinsichtlich der Engagementdimensionen der Freiwilligen aus. Konkret beinhaltet der nun vorliegende Ministerialentwurf neben einer Definition von freiwilligem Engagement für Förderzwecke die Verankerung des Österreichischen Freiwilligenrats, einen periodischen Freiwilligenbericht und das Internetportal freiwilligenweb.at als zentrales Informations- und Vernetzungsmedium sowie wesentliche Qualitätssicherungsmaßnahmen für Freiwilligentätigkeiten. Enthalten ist außerdem ein Anerkennungsfonds für besonderes freiwilliges Engagement. Durch die Änderung des GebG soll die Eingabegebühr für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung nunmehr für alle Freiwilligen entfallen, womit – so die Erläuterungen – eine praxisorientierte Unterstützung der Freiwilligen erfolgt.
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