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Wednesday, May 22. 2013
(M. K.) - In § 4 Abs. 3 Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung erfolgt – rückwirkend mit 1. 1. 2013 – die Klarstellung, dass sich die mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012, BGBl I 2012/123, eingeführte Deckelung mit der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage nicht auf die Höhe des Zuschusses, sondern auf das tatsächlich fortgezahlte Entgelt bezieht. Damit ist für die Ermittlung der Höhe der Zuschüsse das jeweils tatsächlich fortgezahlte Entgelt bis höchstens zum Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG heranzuziehen. Die 1,5-fache tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2013 222 Euro (148 Euro x 1,5); der maximale Zuschuss (bei Anspruch auf Sonderzahlungen) damit 129,51 Euro täglich (BGBl. II Nr. 109/2013, ausgegeben am 25. 4. 2013).
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Friday, May 17. 2013
Mit einer Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes soll im Bereich der Landwirtschaft ein neuer Lehrberuf eingeführt werden. Eine entsprechende Regierungsvorlage wurde in den Nationalrat eingebracht ( RV 2324 BlgNR 24. GP). Künftig können sich interessierte Jugendliche demnach auch zum Facharbeiter in der Biomasseproduktion und der land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung ausbilden lassen. Ein Ausbildungsversuch ist bereits im Laufen. Begründet wird die Initiative damit, dass Biomasse als erneuerbarer Energieträger im Vormarsch sei und es für den Betrieb und die Wartung von Biomasseanlagen eines Spezialwissens bedürfe. Mit der Gesetzesnovelle werden außerdem die Berufsbezeichnungen für landwirtschaftliche Facharbeiter und Meister vereinheitlicht. Bei einer vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung ist das Lehrverhältnis künftig automatisch beendet.
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Wednesday, May 15. 2013
Die Gewerkschaft PRO-GE berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Papier- und Pappeindustrie, welche mit folgendem Ergebnis zu Ende gingen: Erhöhung der KV-Löhne um 3,1 %; Erhöhung der Ist-Löhne um 3,0 % bis 4.439,90 Euro; Erhöhung der Ist-Löhne um 2,7 % ab 4.440 Euro; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,1 %; Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 2,7 %; Erhöhung der Tages- und Nächtigungsgelder um 2,7 %; Klarstellung/Empfehlung der Brennstoff-Deputate-Regelung im Falle vom Wechsel zwischen Arbeiter/Angestellte-Dienstverhältnissen. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 5. 2013 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
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Tuesday, May 14. 2013
Die Gewerkschaft PRO-GE und die Gewerkschaft der Privatangestellten berichten von folgendem Kollektivvertragsabschluss für die Beschäftigten der chemischen Industrie: Erhöhung der KV-Löhne um 3,3 %; Erhöhung der Ist-Löhne um 3,2 %, mindestens jedoch um 63 Euro (Arbeiter) bzw. um bis zu 3,7 % – 3,2 % Erhöhung der Ist-Gehälter, jedoch um mindestens € 63 Euro (Angestellte); Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,3 %; Erhöhung der Schicht- und Nachtarbeitszulagen um 3,3 %; Erhöhung der Aufwandsentschädigungen und Messegeld (niedrigster Satz) bei Arbeitern bzw. der kollektivvertraglichen Zulagen und Aufwandsentschädigungen bei Angestellten um 3,2 %. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 5. 2013 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
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Monday, May 13. 2013
Das Bundeseinigungsamt beim BMASK hat mit Beschluss vom 6. 5. 2013 den Kollektivvertrag betreffend die Abänderungen des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes ab 1. 1. 2013 (ÖRK-Kollektivvertragsabschlusss 2013), beim BMASK unter Registerzahl KV 124/2013 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 2. 4. 2013 kundgemacht, zur Satzung erklärt. Die Satzung gilt für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel, im Gebiet der Republik Österreich, und zwar für alle Arbeitgeber im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gem. § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung ist der 1. 4. 2013 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrages ab 1. 1. 2013 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Lohn- bzw. Ist-Gehalts-Erhöhung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden ( Verordnung BGBl. II Nr. 120/2013).
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Friday, May 10. 2013
(A. G.) - Die bloße Unrichtigkeit der Anmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung (in Bezug auf Beschäftigungsbeginn, Art der Beschäftigung oder Entgelthöhe) berechtigt nicht zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Wird ein zu niedriges Entgelt gemeldet, kommt ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG in Betracht, in anderen Fällen eine Bestrafung nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG wegen falscher bzw. nicht rechtzeitiger Erstattung von Meldungen oder Anzeigen (VwGH 14. 1. 2013, 2011/08/0163).
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Tuesday, May 7. 2013
Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für April 2013:
- für Beitragskonten mit Abbuchungsauftrag: 10. 5. 2013;
- für Beitragskonten ohne Abbuchungsauftrag: 15. 5. 2013.
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Monday, May 6. 2013
Ein erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder höheren Schule kommt nach § 34a BAG einer abgeschlossenen Lehre gleich. Welche Schulausbildung welchem Lehrabschluss gleichgestellt ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nunmehr mittels eines Erlasses konkret geregelt. Liegt eine Gleichstellung des Schulabschlusses vor, ist die Vereinbarung einer (Rest-)Lehrzeit im jeweiligen Beruf nicht mehr zulässig. Personen mit einschlägiger Schulbildung sind bei entsprechender Verwendung mindestens so zu entlohnen, als hätten sie die jeweilige Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert (Quelle: Gerhard Trimmel in NÖDIS Nr. 6/Mai 2013).
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Friday, May 3. 2013
Das Bundeseinigungsamt beim BMASK hat den Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte – Vereinbarung betreffend die Lohntabellen zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs und die Gehaltstabellen für technische und kaufmännische Angestellte zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs, zur Satzung erklärt. Die Satzung gilt für alle Arbeitgeber, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeiter, Lehrlingen und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gem. § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind. Von der Satzungserklärung wird Punkt 4. der Vereinbarung ausgenommen. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. 4. 2013 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages (Verordnung BGBl. II Nr. 112/2013).
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Thursday, May 2. 2013
Die Gewerkschaft vida meldet den erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für das Hotel- und Gastgewerbe, welche mit folgendem Ergebnis abgeschlossen wurden: Wie schon bei den Kollektivvertragsverhandlungen im letzten Jahr vereinbart, werden die Mindestlöhne im Hotel- und Gastgewerbe auf 1.320 Euro angehoben. Darüber liegende Löhne steigen um 2,96 %. Lehrlingsentschädigungen werden um 2,96 % erhöht. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 5. 2013 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
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