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Wednesday, September 1. 2010
Wird ein Dienstnehmer für ein Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Raum bzw. der Schweiz tätig, das in jenem Staat, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, keinen Sitz hat, ist eine Vereinbarung möglich, dass der Versicherte die Pflichten (Meldepflicht, Beitragsabfuhr etc.) des Dienstgebers übernimmt. Im Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind für Vereinbarungen dieser Art jeweils unterschiedliche Formblätter zu verwenden, welche auf der Internetseite der NÖGKK zum Download bereitstehen. Die ausgefertigten Vereinbarungen sind dem zuständigen Versicherungsträger zu übermitteln.
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Thursday, August 26. 2010
Das Formular L 1, gültig für die Arbeitnehmerveranlagung 2009, wurde sozusagen „generalüberholt“: Der Aufbau ist gegenüber dem Formular 2008 klarer strukturiert, nummeriert und weitgehend dem Format des Formulars E 1 (Einkommensteuererklärung) angepasst. Zudem wurde es um die Beilagen L 1i (Beilage bei grenzüberschreitenden Einkünften) – diese Einkünfte waren im Formular 2008 erstmals gesondert auszuweisen und sind nunmehr (offenbar aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit) bei Bedarf in einer eigenen Beilage anzuführen – und L 1k (Beilage zur Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags, eines Unterhaltsabsetzbetrags, einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder oder zur Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung) ergänzt. In einem Beitrag der in Kürze erscheinenden Septemberausgabe der PV-Info gibt Mag. Petra Vrignaud Praxistipps zum Ausfüllen des neuen Formulars.
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Tuesday, August 24. 2010
Bei der diesjährigen Novellierung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. I Nr. 59/2010, ausgegeben am 27. 7. 2010, liegt das Hauptaugenmerk vor allem auf der Angleichung des Urlaubssystems des BUAG an das allgemeine Urlaubsrecht. In einem Beitrag in der in Kürze erscheinenden Septemberausgabe der PV-Info stellt Rudolf Grafeneder, Spezialist für die Personalverrechnung im Baugewerbe, alle Neuerungen im Detail (so z. B. die Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr) vor.
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Wednesday, August 18. 2010
Konnte der Dienstnehmer, der entgegen dem aus § 3 AVRAG hervorgehenden Kündigungsverbot im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gekündigt wurde, von seinem Wahlrecht Gebrauch machen, statt auf einer Übernahme seines Dienstverhältnisses zu bestehen, vom früheren Dienstgeber Kündigungsentschädigung zu verlangen, so war es ihm auch unbenommen, ein neues Dienstverhältnis mit dem Übernehmer einzugehen. Da die ersten drei Monate im Rahmen der begehrten Kündigungsentschädigung sowohl nach § 1162b ABGB als auch nach § 29 AngG jedenfalls anrechnungsfrei sind (sog. „Anrechnungssperre“), kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Gekündigte in dieser Zeit ein Einkommen bezogen hat. Durch eine zeitwidrige (frist- bzw. terminwidrige) Kündigung wird das Dienstverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der verkürzten Frist bzw. zum verfrühten Termin beendet. Nur wenn der Gekündigte zweifelsfrei erkennen konnte, dass sein Vertragspartner tatsächlich unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kündigen wollte und die Nennung eines verfehlten Kündigungstermins oder einer verkürzten Kündigungsfrist somit Folge einer unrichtigen Wissenserklärung ist, kann eine Wirkung erst zum nächstzulässigen Kündigungstermin angenommen werden (OGH 3. 3. 2010, 9 ObA 1/10b).
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Monday, August 16. 2010
Ein Beschwerdeführer mit Familienwohnsitz in Deutschland erzielte in Österreich Einkünfte aus einem Dienstverhältnis. Da er auch einen Arbeitsplatz und Platz für Gepäckaufbewahrung etc. benötigte, entschied er sich für eine größere Mietwohnung, die monatlich 1.620 Euro kostete. Die Behörde anerkannte aber nur die notwendigen Kosten einer Kategorie-A-Wohnung im Ausmaß von 40 m2 und nur Kosten von 682 Euro monatlich. Der VwGH betont, dass zwar die Grenze der abziehbaren Werbungskosten mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen ist, dass daraus aber keine maximale Wohnungsgröße angenommen werden darf (VwGH 26. 5. 2010, 2007/13/0095).
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Wednesday, August 11. 2010
Die Gründe, aus denen sich der Steuerpflichtige zum Abschluss eines Vergleichs (Ehescheidung im Einvernehmen gemäß § 55a Ehegesetz) veranlasst sieht, ändern an der Freiwilligkeit der eingegangenen Verpflichtung nichts. Ausgaben (Flugkosten, Telefonkosten etc.) im Zusammenhang mit regelmäßigen Besuchsreisen zur geschiedenen Ehefrau bzw. zum Sohn stellen somit keine außergewöhnliche Belastung dar (VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0104).
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Monday, August 9. 2010
In der Praxis besteht immer die Gefahr, dass im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben Prüfungsfeststellungen betreffend die unrichtige Beurteilung von „echten“ Dienstverhältnissen, freien Dienstverträgen oder Werkverträgen vorgenommen werden. Die Frage, ob ein „echter“ Dienstvertrag, ein „freier“ Dienstvertrag oder ein Werkvertrag vorliegt, wird aufgrund der Vereinbarungen und der tatsächlichen Handhabung der vertraglichen Beziehung geprüft. Im umfangreichen Schwerpunkt der Augustausgabe der PV-Info widmen sich gleich fünf Beiträge dieser Abgrenzung aus verschiedenen Perspektiven – Finanzverwaltung, Sozialversicherung und Rechtsprechung.
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Friday, August 6. 2010
§ 15 Abs. 1 erster Satz Berufsausbildungsgesetz (BAG) lautet: „Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule während der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen ... “ Im Wesentlichen unstrittige Zielrichtung des § 15 Abs. 1 erster Satz BAG ist es, dem Lehrberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Eignung des Lehrlings für den Lehrberuf einzuschätzen. Dieser Ansatz spricht dafür, dass das Verhältnis der beiden Satzteile des ersten Satzes dahin zu verstehen ist, dass die sechs Wochen dem Lehrberechtigten „jedenfalls“ zur unmittelbaren Einschätzung der Eignung des Lehrlings zur Verfügung stehen sollen, und zwar auch dann, wenn der Lehrling wegen des Berufsschulbesuchs so lange abwesend ist, dass von den drei Monaten nicht einmal dieser Zeitraum für die Tätigkeit im Betrieb verbleibt. Eine Einschränkung des Dreimonatszeitraums wäre unter dem Aspekt der Zielrichtung der praktischen Erprobung unverständlich. Es ist kein Grund zu sehen, warum sich die vom Gesetzgeber vorgesehene Dreimonatsfrist rückwirkend auf sechs Wochen verkürzen sollte, nur weil der etwa gegen Ende der Dreimonatsfrist mit der Berufsschule beginnt (OGH 11. 5. 2010, 9 ObA 39/10s).
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Wednesday, August 4. 2010
§ 3 Abs. 3 BUAG stellt für Arbeitnehmer in organisatorisch nicht in Betriebsabteilungen gegliederten Mischbetrieben als Grundsatz eine klare „Überwiegensregel“ auf: Wer in einem solchen Betrieb tätig ist, unterliegt grundsätzlich nur dann dem BUAG, wenn er überwiegend solche Tätigkeiten verrichtet, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich von dem BUAG unterliegenden Betrieben fallen. Im Beschwerdefall wurden die Lehrlinge gleichermaßen für Tätigkeiten, die dem BUAG unterliegen (Dachdecker), und solche, die nicht in den Anwendungsbereich des BUAG fallen (Spengler), aufgenommen. Bei einer Doppellehre liegt ein einheitlicher Lehrvertrag (§ 13 Abs. 1 BUAG) vor; keinem der beiden Lehrberufe kann – jedenfalls im hier gegebenen Fall der gleichen Dauer der Lehrzeit – ein Übergewicht gegenüber dem anderen zukommen. Aus rechtlichen Gründen scheidet daher die Annahme einer überwiegenden Verwendung in einer dem BUAG unterliegenden Tätigkeit aus. Eine solche wurde auch nicht festgestellt (VwGH 26. 5. 2010, 2010/08/0015, 0030).
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Tuesday, August 3. 2010
Das neue Formular A 1 (Bescheinigung der Sozialversicherungszuständigkeit), das sowohl das Formular E 101 als auch das Formular E 102 ablöst, ist nunmehr auch in deutscher Version verfügbar. Die entsprechenden Sachverhalte, also z. B. Entsendung (3.1 Entsandte/r Arbeitnehmer/in), mehrfache Erwerbstätigkeit (3.2. Arbeitnehmer/in arbeitet in zwei oder mehr Staaten), Ausnahmegenehmigung i. S. d. Art. 16 der VO (EG) 883/2004 (3.10. Ausnahmevereinbarung), auf deren Basis der Herkunftsstaat (weiterhin) sozialversicherungszuständig ist, sind auf Seite 2 des Formulars anzugeben.
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