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Tuesday, May 21. 2013
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Sonderausgaben, zu deren Bezahlung ein Darlehen aufgenommen wird, sofort und nicht erst mit Rückzahlung des Darlehens abziehbar. Der maßgebliche Abfluss gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 liegt eben nicht erst mit Abfluss der (anteiligen) Darlehensrückzahlung, sondern bereits mit Abfluss der (zuvor zugeteilten) Darlehensvaluta an den Empfänger der Sonderausgaben vor (UFS 18. 4. 2013, RV/0219-I/12).
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Thursday, May 16. 2013
Errichtet eine Gesellschaft in ihrem eigenen unternehmerischen Interesse (Errichtung und Betrieb eines Einkaufszentrums) auf öffentlichem Grund eine Zufahrtstraße, steht ihr als Leistungsempfänger aus diesbezüglich in Anspruch genommenen Vorleistungen (Baukosten) ein Vorsteuerabzug zu. Die anschließende unentgeltliche Übertragung der Zufahrtstraße in das öffentliche Gut stellt einen Entnahmeeigenverbrauch dar, sodass es in Höhe der Baukosten wieder zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 3 Abs. 2 Gedankenstrich 3 UStG 1994 in der ab dem Jahr 2004 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 134/2003 (und somit zu einer Neutralisierung des Vorsteuerabzuges) auf Ebene der Gesellschaft kommt (UFS 24. 4. 2013, RV/0538-I/10; vgl. auch schon UFS 7. 4. 2011, RV/3957-W/08).
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Tuesday, May 14. 2013
Ein begünstigtes Eigenheim im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 liegt nur vor, wenn es zu mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Wohnzwecke sind solche des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen, einschließlich der Unterbringung von Privatgästen. Wohnräume, die fremden Personen entgeltlich zu (deren) Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden, sind nicht begünstigt. Eine Vermietung ist daher auch dann begünstigungsschädlich, wenn die Vermietung der Wohnung an Feriengäste mangels Vorliegens einer Einkunftsquelle steuerlich als Liebhaberei zu qualifizieren ist (UFS 25. 4. 2013, RV/0658-I/10).
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Friday, May 10. 2013
(A. S.-F.) – Die Einschränkung der Möglichkeit der Geltendmachung einer Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs. 7 zweiter Satz KStG 1988 auf Beteiligungen an „unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaften“ verstößt gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit und ist somit unionsrechtswidrig. Die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit kann nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden. In unionsrechtskonformer Interpretation der nationalen Norm ist bei Erfüllung aller anderen Tatbestandsvoraussetzungen eine Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 daher auch bei der Anschaffung einer Beteiligung an einer Beteiligungskörperschaft, die zwar nicht unbeschränkt steuerpflichtig, aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist, zu gewähren (UFS 16. 4. 2013, RV/0073-L/11).
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Tuesday, May 7. 2013
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Fahrzeug i. S. d. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002, darstellt. Der Vorsteuerabzug bei Fahrzeugen, die nicht als Personenkraftwagen oder Kombi im umsatzsteuerlichen Sinn anzusehen sind, hängt nach der Grundregel des § 12 Abs. 1 UStG davon ab, ob die Leistungen jeweils zu mindestens 10 % für Zwecke des Unternehmens bestimmt sind (Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, § 12 Rz. 196). Entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes kommt somit der Abgabepflichtigen ein Vorsteuerabzug dem Grunde nach nicht erst dann zu, wenn dieses überwiegend betrieblich genutzt wird, sondern ist es darauf abzustellen, ob dieses für Zwecke des Unternehmens angeschafft wurde und zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dient (UFS 25. 3. 2013, RV/0473-I/11).
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Friday, May 3. 2013
Mit dem Nichtbestehen einer Teilprüfung der Reifeprüfung hat sich das Kind im Selbststudium auf den Wiederholungstermin vorzubereiten. Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG liegt in dieser Zeit vor, wenn sich das Kind tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der (letzten) Teilprüfung(en) vorbereitet und die Vorbereitung auf die Ablegung der noch fehlenden Teilprüfung(en) weiterhin die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Nun ergibt sich im vorliegenden Fall aber, dass sich das in Rede stehende Kind in der Zeit bis zum erstmöglichen Wiederholungstermin tatsächlich nicht auf die noch ausstehende Prüfung fokussiert hat und zu dieser auch nicht angetreten ist. Die Berufungswerberin vermeint nun, dass der Familienbeihilfenbezug „aufgrund der Überbrückungszeit Schulende – Wehrdienst“ gerechtfertigt gewesen sei. Dazu ist jedoch auszuführen, dass das FLAG zwar in § 2 Abs. 1 lit. e eine Anspruchsvoraussetzung für die „Überbrückungszeit“ zwischen dem Ende des Wehrdienstes und dem frühestmöglichen Beginn oder der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung normiert, nicht aber für den umgekehrten Fall. Für diesen umgekehrten Fall sieht § 2 Abs. 1 lit. d FLAG die Verlängerung des Beihilfenanspruchs um drei Monate vor; dies allerdings nur in jenen Fällen, in denen in dieser Zeit weder der Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch der Zivildienst geleistet wird und die (vorhergehende) Berufsausbildung (erfolgreich) abgeschlossen wurde. Letzteres ist gegenständlich jedoch nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall liegt somit in den streitgegenständlichen Monaten kein Anspruchsgrund für den Bezug der Familienbeihilfe vor (UFS 22. 3. 2013, RV/0598-I/11).
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Tuesday, April 30. 2013
Mit dem Freibetrag für ein Kfz sind nicht alle Mehraufwendungen für Fahrten mit diesem Kfz abgegolten. Es wird nur jener Mehraufwand pauschal abgegolten, der durch die nicht berufliche Mehrbenützung des PKW wegen der Körperbehinderung entsteht. Der VwGH (23. 1. 2013, 2009/15/0094) kommt zum Ergebnis, dass neben dem Freibetrag für ein Kfz in Höhe von monatlich 190 Euro auch tatsächliche Fahrkosten im Zusammenhang mit Heilbehandlungen geltend gemacht werden können. Näheres dazu erfahren Sie unter der Rubrik „UFS und Höchstgerichte“ in der April-Ausgabe des UFSjournal in einer Entscheidungsbesprechung von Mag. Markus Knechtl, Mitarbeiter eines Finanzamtes in Niederösterreich.
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Wednesday, April 24. 2013
Spätere Feststellungen zur Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers ermöglichen keine Wiederaufnahme, wenn bereits im Erstbescheid aufgrund der aus der damals vorgelegten Rechnung erkennbaren Rechnungsmängel (hier: keine richtige Leistungsbeschreibung) ein Vorsteuerabzug nicht zu gewähren gewesen wäre (UFS 21. 3. 2013, RV/0399-W/09).
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Friday, April 19. 2013
(B. R.) Auch bei einer Verschmelzung (Art. I UmgrStG) gehen die Verlustvorträge der übertragenden (§ 4 Z 1 lit. a und c UmgrStG) bzw. jene der übernehmenden Körperschaft (§ 4 Z 1 lit. b und c UmgrStG) dann unter, wenn das verlusterzeugende Vermögen am Verschmelzungsstichtag nicht mehr vorhanden ist. Weiters ist das Vorhandensein des verlusterzeugenden Betriebes (§ 4 Z 1 lit. c UmgrStG) anhand betriebswirtschaftlicher Parameter zu prüfen. Sind im Betrieb weder Umsätze erzielt worden noch Vermögenswerte vorhanden gewesen, dient die Art der Verlustentstehung als Maßstab. Folgen auf hohe Verluste aus operativen Geschäftsbemühungen niedrige Verluste aus der bloßen Verwaltung der Gesellschaftshülle, geht die Vergleichbarkeit verloren (UFS 12. 3. 2013, RV/2552-W/11).
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Wednesday, April 17. 2013
Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben kann. In Anbetracht des auf zwei Jahre befristeten Dienstverhältnisses in Österreich ist es dem Berufungswerber grundsätzlich nicht zumutbar, den Familienwohnsitz in den USA aufzugeben. Auch wenn er dies tatsächlich getan hat und seine Familie ihn für die Dauer seiner Entsendung nach Österreich begleitet hat, ändert dies an der Unzumutbarkeit nichts. Insofern könnte der Berufungswerber, wenn er den Wohnsitz in den USA aufrechterhalten hätte, gewisse Kosten (wie z. B. Familienheimfahrten oder Mietkosten der Wohnung am Beschäftigungsort) als Werbungskosten in Abzug bringen. Wenn solche beruflich veranlassten, kostspieligen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung dadurch vermieden werden, indem der Haushalt im Ausland aufgelöst wird und der Hausrat im Hinblick auf die lediglich für zwei Jahre befristete Entsendung nach Österreich vorübergehend einlagert wird, können die dafür anfallenden Aufwendungen als sogenannte Abwehrkosten angesehen werden und als Werbungskosten berücksichtigt werden (UFS 13. 3. 2013, RV/0162-G/12).
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