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Friday, January 27. 2012
Der mithilfe einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage erstellte Aufhebungsbescheid beschränkte sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts und enthielt keine weitere Begründung und auch keinen Hinweis auf eine separate Begründung. Der Berufungswerberin ist zeitnah zum EDV-Bescheid eine vom Finanzamt ausgefertigte Begründung (Formular Verf. 67 PC) zugegangen, aus deren Betreff eindeutig der Bezug zum Aufhebungsbescheid zu entnehmen war. Nach Ansicht des UFS war daher davon auszugehen, dass nach dem objektiven Erklärungsinhalt dieser Begründung der Aufhebungsbescheid für die Berufungswerberin nachvollziehbar und kontrollierbar war, auch wenn sich im Aufhebungsbescheid kein dezidierter Hinweis auf eine separat zugehende Begründung befand (UFS 28. 10. 2011, RV/1094-L/05).
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Wednesday, January 25. 2012
Der Berufungswerber hat dargelegt, dass er seinen Computer für Arbeiten für eine politische Partei benutzt hat. Die Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen führt für sich allein noch nicht dazu, einen der Lebensführung zuzurechnenden Aufwand steuerlich abzugsfähig zu machen. Aufwendungen für eine politische Partei stellen solche typischerweise durch die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingten Aufwendungen der Lebensführung dar. Lediglich Wahlkampfkosten oder aus einer politischen Funktion resultierende Parteisteuern sind Werbungskosten. Keine Werbungskosten sind aber Aufwendungen in Zusammenhang mit einem politischen Engagement außerhalb eines Wahlkampfs (UFS 21. 12. 2011, RV/1125-L/09).
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Monday, January 23. 2012
Die nach § 2 Abs. 1 BewG 1955 maßgebliche Verkehrsanschauung spricht nicht für die Vermutung, dass ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück und ein angrenzendes Waldgrundstück jedenfalls eine wirtschaftliche Einheit bilden. Vielmehr würde das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit voraussetzen, dass solche Grundstücke zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck zusammengefasst sind, der sich äußerlich in einer entsprechend einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, wodurch die selbständige Funktion des einzelnen Grundstückes nach der Verkehrsauffassung aufgehoben wird (UFS 22. 12. 2011, RV/0325-I/11).
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Thursday, January 19. 2012
Auch wenn sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für den Abgabepflichtigen im Nachhinein als ungünstig erweist, muss die Fünfjahresfrist vor einem allfällig möglichen Zurückwechsel auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung eingehalten werden (UFS 7. 12. 2011, RV/2015-W/10).
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Wednesday, January 18. 2012
Repräsentationsaufwendungen sind bei den Einkünften nicht abziehbar. Steuerpflichtige müssen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG den Nachweis führen, dass im Rahmen der Bewirtung eine Produkt- oder Leistungsinformation stattgefunden hat und betriebliches oder berufliches Überwiegen gegeben war. Diesen Nachweisverpflichtungen kann die Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 91 WTBG nicht entgegengehalten werden. Eine Auslegung dergestalt, dass Freiberufler jegliche Bewirtung aufgrund der ihnen auferlegten Verschwiegenheitsverpflichtung ohne weiteren Nachweis glaubhaft machen und absetzen können, würde sowohl dem Gleichheitsprinzip als auch dem Leistungsfähigkeitsprinzip widersprechen (UFS 3. 1. 2012, RV/1207-L/11). Im Schwerpunktbeitrag der UFSjournal-Jännerausgabe setzt sich Mag. Marco Laudacher vom UFS Linz eingehend mit Bewirtungsspesen und berufsrechtlicher (z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt) Verschwiegenheitsverpflichtung auseinander.
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Wednesday, January 11. 2012
Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG erfordert den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz- oder Zivildienstes. Unterbleibt das im Oktober angestrebte Medizinstudium, weil der Aufnahmetest negativ war, und wird statt dessen ein Ersatzstudium inskribiert, so erfolgt die tatsächliche Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Zivildienstes, wenn eine Inskription des Ersatzstudiums bereits im Sommersemester möglich gewesen wäre (UFS 7. 12. 2011, RV/3278-W/11).
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Tuesday, January 3. 2012
Eine Mindestnutzungsdauer oder eine klar umschriebene „Behaltefrist“ für die begünstigten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann § 108e EStG 1988 nicht entnommen werden. Entscheidend für die Prämienbegünstigung gemäß § 108e EStG 1988 ist nur, ob die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes gemäß § 7 EStG 1988 gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen sind (Absetzung für Abnutzung). Gemäß dem ersten Satz des § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (gilt auch für protokollierte Gewerbetreibende: vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 11. GL § 6 Anm. 40). Im Einzelfall ist daher aufgrund der formalen Anknüpfung des zweiten Satzes des § 108e Abs. 1 EStG 1988 an § 7 EStG 1988 entscheidend, ob der Steuerpflichtige dessen Abs. 1 entsprechend davon ausgehen durfte, dass sich die Verwendung oder Nutzung der einzelnen Fahrzeuge zur Erzielung von Einkünften aus deren Vermietung erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Für diese Beurteilung ist auf die Bilanzaufstellung für das Anschaffungsjahr des jeweiligen Fahrzeuges abzustellen, weil im Allgemeinen erst zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung zu treffen ist, ob die Anschaffungskosten sofort abgesetzt werden oder – wegen Vorliegens der Voraussetzungen - gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen sind. ( UFS 12. 12. 2011, RV/0363-G/09).
Einen ausführlichen Beitrag zu dieser Entscheidung finden Sie in der UFSjournal-Jännerausgabe
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Thursday, December 29. 2011
Ein Baumeister betätigt sich - außerhalb seines Baumeisterbetriebs - unternehmerisch im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994, wenn er auf Drängen Dritter (Bekannter bzw. Geschäftspartner) für diese zweimal hintereinander (im Abstand von drei Monaten) Kraftfahrzeuge im Ausland ankauft, ins Inland importiert, bereits wenige Tage später an diese weiterveräußert und für sie die Formalitäten der Anmeldung (Typisierung) abwickelt. Diesfalls wird er nämlich von Anfang an auf Drängen der späteren Käufer tätig und erwirbt die Kraftfahrzeuge unmittelbar für diese (davon zu unterscheiden wäre der Fall, dass er die Fahrzeuge zunächst privat für sich selbst anschafft und erst später von Interessenten zum Weiterverkauf gedrängt wird). Dadurch, dass der Baumeister jene Tätigkeiten tatsächlich wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit innerhalb eines Zeitraums von lediglich drei Monaten ausgeübt hat, ist das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt (zumal auch eine einmalige Tätigkeit nachhaltig sein kann, wenn aus den Umständen des Falls auf den Willen geschlossen werden kann, die Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen). Anzumerken ist, dass für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist; Einnahmenerzielungsabsicht genügt (UFS 29. 11. 2011, RV/0558-W/09).
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Tuesday, December 27. 2011
Gebäudeteile eines Krankenhauses, die als Parkplatz (Tiefgaragenplätze) sowohl für Bedienstete des Krankenhauses als auch für Besucher des Krankenhauses zur Verfügung stehen, sind von der Grundsteuerbefreiung des § 2 Z 8 GrStG 1955 mitumfasst. Es ist davon auszugehen, dass diese Parkplätze unmittelbar den Zwecken der Krankenanstalt dienen (UFS 28. 9. 2011, RV/0824-L/07).
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Friday, December 23. 2011
Ein Baumeister betätigt sich – außerhalb seines Baumeisterbetriebes – i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch, wenn er auf Drängen Dritter (Bekannter bzw. Geschäftspartner) für diese zwei Mal hintereinander (im Abstand von drei Monaten) Kraftfahrzeuge im Ausland ankauft, ins Inland importiert, bereits wenige Tage später an diese weiterveräußert und für sie die Formalitäten der Anmeldung (Typisierung) abwickelt. Diesfalls wird er nämlich von Anfang an auf Drängen der späteren Käufer tätig und erwirbt die Kraftfahrzeuge unmittelbar für diese (davon zu unterscheiden wäre der Fall, dass er die Fahrzeuge zunächst privat für sich selbst anschafft und erst später von Interessenten zum Weiterverkauf gedrängt wird).
Dadurch, dass der Baumeister jene Tätigkeiten tatsächlich wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit innerhalb eines Zeitraumes von lediglich drei Monaten ausgeübt hat, ist das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft gem. § 2 Abs. 1 UStG ist Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich, vielmehr genügt Einnahmenerzielungsabsicht (UFS 29. 11. 2011, RV/0558-W/09).
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