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Wednesday, September 1. 2010
Wird ein vollständig ausgefüllter Fristverlängerungsantrag in FinanzOnline von einem steuerlichen Vertreter oder einer sonst verlässlichen Kanzleiangestellten (fristgerecht und nachweislich) abgespeichert, unterbleibt jedoch irrtümlich die Versendung durch (Nicht-)Anklicken des entsprechenden Feldes, so kann – unbesehen der laufenden Fristversäumnisse bei der jährlichen Erklärungsabgabe – in diesem Punkt von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich. Unterläuft dieser Irrtum einer Kanzleiangestellten, so ist es dabei ohne Bedeutung, ob sie die Eingabe unter Verwendung ihrer eigenen FinanzOnline-Berechtigung oder jener des steuerlichen Vertreters verfasst hat (UFS 5. 7. 2010, RV/0661-G/09).
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Thursday, August 26. 2010
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, §§ 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) sinngemäß anzuwenden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 VbVG ist eine zugunsten des Verbandes eingetretene Bereicherung nicht unabdingbare Voraussetzung für den Eintritt der Verbandsverantwortlichkeit. Bei gegebener Verletzung der den Verband treffenden Offenlegungs- und Überwachungspflichten ist eine Verantwortung des Verbandes für Taten seines Geschäftsführers bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VbVG („wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat“) auch ohne Vorliegen einer Vermögensvermehrung beim Verband gegeben (UFS 22. 6. 2010, FSRV/0147-W/09).
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Tuesday, August 24. 2010
Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs ist grundsätzlich noch keine Aufgabe des Betriebs. Eine Betriebsaufgabe ist nach der Rechtsprechung (nur) dann anzunehmen, wenn die Umstände objektiv darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen, oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrags nie wieder auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen (UFS 18. 5. 2010, RV/0755-G/07). In einem Beitrag in der Sommerausgabe des UFSjournals widmet sich Mag. Roland Setina vom UFS Graz eingehend dieser Entscheidung.
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Friday, August 20. 2010
Laut UFS ist das Pendlerpauschale von jenem Ort zu berechnen, von dem überwiegend zum Arbeitsplatz gefahren wurde. Der UFS hat trotz Vorliegens einer arbeitsplatznahen Wohnung das Pendlerpauschale für die überwiegenden Fahrten zum weiter entfernten Wohnsitz anerkannt. Er hat insbesondere ausgeführt, dass eine Wohnung im Ausmaß von rund 23 m² allenfalls auch als bloße Schlafstelle für besondere Gegebenheiten (gelegentlich längere Tagesarbeitszeit) angesehen werden kann (UFS 4. 6. 2010, RV/0612-L/09). Gegen diese Entscheidung wurde Amtsbeschwerde (bei VwGH anhängig unter 2010/15/0120) erhoben: Für das Finanzamt ergibt sich die Maßgeblichkeit des dem Arbeitsplatz nächstgelegenen Wohnsitzes für das Pendlerpauschale daraus, dass Fahrten zu einem weiter entfernten Wohnsitz nicht als beruflich veranlasst anzusehen seien und daher zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG zählten. Auch eine Wohnung im Ausmaß von 23 m², die zur alleinigen Benützung zur Verfügung steht, könne Wohnbedürfnisse befriedigen.
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Wednesday, August 18. 2010
Eine Konstruktion, bei der die grundbücherliche Eigentümerin einer bebauten Liegenschaft, die gleichzeitig Kommanditistin einer KG und Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH ist, diese Liegenschaft der KG überlässt, um sie dann von der Komplementär-GmbH als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt zu bekommen, hält einem Fremdvergleich nicht stand (UFS 28. 6. 2010, RV/3153-W/08).
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Monday, August 16. 2010
Bei gegebener Voraussetzung für die Vorführung zur Vernehmung als Verdächtige im Sinne des § 117 Abs. 2 FinStrG dahingehend, dass die Beschwerdeführerin einer Vorladung, mit der ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wurde, nicht entsprochen hat, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstiges begründetes Hindernis vom Erscheinen abgehalten zu sein, hat die Finanzstrafbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob eine Vorführung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geboten ist. Dabei sind Zweckmäßigkeitserwägungen dahingehend anzustellen, ob das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung aufgrund der Dringlichkeit und Bedeutsamkeit des Falls schon im Stadium vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gebietet oder ob eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts auch mit gelinderen Mitteln möglich ist (UFS 9. 7. 2010, FSRV/0022-W/10).
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Friday, August 13. 2010
Als Werbungskosten kommen bei Krankenversicherungsbeiträgen – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – nur Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung in Betracht, wobei auch der Zusatzbeitrag für Angehörige gem. § 51d ASVG und vergleichbare Beiträge des B-KUVG als Pflichtbeiträge des Versicherten gem. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 abzugsfähig sind. Beiträge aufgrund freiwillig übernommener Verpflichtungen in der gesetzlichen Sozialversicherung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Für freiwillige Beiträge solcher Art kommt – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – nur der Abzug als Sonderausgaben in Betracht. Hat die Gattin seinerzeit anstelle der Mitversicherung freiwillig eine Selbstversicherung abgeschlossen, liegen hinsichtlich der bezahlten Beiträge Sonderausgaben vor (UFS 27. 7. 2010, RV/2011-W/10).
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Wednesday, August 11. 2010
Bei der Berechnung der Haftungsprämie einer GmbH & Co KG ist zu unterscheiden, ob die Komplementär-GmbH einen eigenen Betrieb führt oder nicht. Ist die Komplementär-GmbH als bloße Arbeitsgesellschafterin ohne Kapitaleinlage an der Kommanditgesellschaft beteiligt, ist für die Ermittlung der Haftungsprämie vom betriebswirtschaftlichen Eigenkapital der GmbH auszugehen. Der auf diese Bemessungsgrundlage anzuwendende Zinssatz hat einige Prozentpunkte über dem übrigen Anleihezinssatz zu liegen, da der Kapitaleinsatz in der Regel mit einem wesentlich höheren Risiko verbunden ist als bei einer Kapitalveranlagung. Im Gründungsjahr der Personengesellschaft ist die Haftungsprämie quartalsmäßig ab dem Datum der Gründung zu aliquotieren (UFS 26. 5. 2010, RV/0345-W/06).
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Monday, August 9. 2010
Der bei einer Seilbahn behördlich vorgeschriebene Probebetrieb ist als für den Beginn der AfA maßgebende Inbetriebnahme anzusehen, wenn dadurch ein Wertverzehr einsetzt, der Probebetrieb in den Normalbetrieb übergeht und zudem bereits Material- und Personaltransporte erfolgt sind (UFS 17. 6. 2010, RV/0601-I/08).
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Friday, August 6. 2010
Der Beschluss der Salzburger Landesregierung vom 27. 10. 1998 zur „Pauschalhonorierung für Primarärzte und nachgeordnete Ärzte“ stellt einen eigenen Rechtstitel dar, der sich so weit von dem für die Auszahlung der laufenden Bezüge abhebt, dass die Sechstelbegünstigung des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zusteht. Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung von sonstigen Bezügen sind: Die Bezüge dürfen nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (i. d. R. einen Monat) gezahlt werden, es müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgegolten werden, die aufgrund eines besonderen Rechtstitels erfolgen, und die tatsächliche Auszahlung muss sich von den laufenden Bezügen unterscheiden (UFS 24. 3. 2010, RV/0563-S/09).
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