|
Friday, May 18. 2012
Eine KESt-Befreiungserklärung i. S. d. § 94 Z 5 EStG ist nur zulässig, wenn eine GmbH schriftlich erklärt, dass Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines Betriebs zu erfassen sind. Mit der Feststellung von Liebhaberei fällt das zwingende gesetzliche Erfordernis für die Befreiung der KESt, nämlich dass Zinserträge als Betriebseinnahmen eines Betriebs zu erfassen sind, weg. Die KESt ist daher gemäß § 95 Abs. 5 Z 1 EStG dem Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben (UFS 5. 3. 2012, RV/0757-L/10).
|
|
Monday, May 14. 2012
Nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind sog. nachträgliche Errichtungskosten, das sind Kosten, deren Rechtsgrund erst nach der baulichen Fertigstellung des Eigenheimes bzw. Eigentumswohnhauses (nach Erteilung der Benützungsbewilligung) entstanden ist. Die Errichtung eines Eigenheimes ist mit dem Erreichen der Benutzbarkeit abgeschlossen. Da die Verpflichtung zur Gehsteigerrichtung aber bereits im Baubewilligungsbescheid für die Errichtung des Einfamilienhauses festgelegt wurde, stellen die damit verbundenen Kosten in voller Höhe Sonderausgaben für Wohnraumschaffung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 dar, auch wenn sie erst viele Jahre nach Errichtung des Eigenheimes angefallen sind (UFS 25. 4. 2012, RV/0837-W/12).
|
|
Friday, May 11. 2012
Gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung jedenfalls Betriebsausgaben. Das Gesetz stellt nicht auf eine gleichartige Wirkung anderer Versicherungsprodukte, sondern auf den durch die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen sich ergebenden Zwangscharakter der Beiträge ab. Dass dieser im gegenständlichen Fall (private Rentenversicherung/Lebensversicherung) nicht gegeben ist, ist unbestritten. Auf die darüber hinaus bestehenden Unterschiede wie Anspruch auf Rückkauf, Kapitalabfindung und Nennung eines Bezugsberechtigten kommt es nicht mehr an (UFS 4. 4. 2012, RV/1494-W/09).
|
|
Thursday, May 10. 2012
Die für die alternative Heilbehandlung durch einen Parapsychologen getragenen Kosten sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Behandlung keine ärztliche Verordnung vorangegangen ist, keine ärztliche Begleitung während der Behandlung stattgefunden hat und die Behandlung nicht dokumentiert wurde (UFS 10. 4. 2012, RV/0047-L/10)
|
|
Tuesday, May 8. 2012
Entspricht der Gesamtkaufpreis für eine bebaute Liegenschaft weitestgehend ihrem Verkehrswert und steht auch der Wert von Grund und Boden außer Streit, kann die Differenzmethode zur Aufteilung des Wertes einer bebauten Liegenschaft in Grundwert und Gebäudewert, bei der nach Feststellung des Wertes von Grund und Boden der Gebäudewert als „Restgröße“ ermittelt wird, ohne Bedenken zur Ermittlung des Verkehrswertes des Gebäudes herangezogen werden (UFS 26. 3. 2012, RV/0721-I/08).
|
|
Wednesday, May 2. 2012
Enthält die Rechnung keine handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder auch keinen Hinweis, dass die gelieferten Gegenstände in einer gesonderten Aufstellung (z. B. Lieferschein) genauer umschrieben sind, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, ob es sich dabei um Lieferungen handelt, die dem Steuerpflichtigen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze erbracht wurden. Die Umschreibung der gelieferten Gegenstände mit "diverse Goldware 18 Kt mit Brillanten" bzw. mit "Brillantware 18 Kt Gold" erfüllt die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG nicht. Es handelt sich dabei um Sammelbezeichnungen und nicht um eine im Geschäftsverkehr für Schmuckstücke übliche und allgemein verwendete Bezeichnung. Die gegenständlichen, nicht ordnungsgemäßen Rechnungen berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug (UFS 28. 3. 2012, RV/1065-W/07).
|
|
Wednesday, April 25. 2012
Die Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausführung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles ergeben ein Gesamtbild des Gebäudes, welches in die Einreihung in eine bestimmte Bauklasse mündet. Ist innerhalb der Bauklassen eine eindeutige Einstufung nicht möglich, so ist ein entsprechender Zwischenwert anzusetzen (UFS 9. 3. 2012, RV/2071-W/06; VwGH-Beschwerde zu 2012/13/0049, 2012/13/0047, eingebracht).
|
|
Tuesday, April 24. 2012
Wird viele Jahre, nachdem ein Kind bereits erwachsen ist, festgestellt, dass der bisher mutmaßliche Kindesvater tatsächlich nicht dessen Vater ist, sondern ein anderer, so kann die von diesem an den Berechtigten bezahlte Ersatzleistung gemäß § 1042 ABGB nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Es handelt sich auch bei dieser Zahlung um eine Unterhaltsleistung, welche gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann, wenn der Berufungswerber den Unterhaltsabsetzbetrag bisher nicht geltend machen konnte, weil er von der Existenz des Kindes nichts wusste (UFS 23. 3. 2012, RV/1638-W/11).
|
|
Friday, April 20. 2012
Löhne, die nicht in Euro ausbezahlt werden, sind zum (marktüblichen) Umrechnungskurs des Zuflusstages (Tag der bankmäßigen Wertstellung) umzurechnen. Da der Referenzkurs der EZB als Durchschnitt von Ankaufs- und Verkaufskursen ermittelt wird, der in Schweizer Franken gutgeschriebene Lohn aber immer nur in ein und dieselbe Richtung umzurechnen bzw. zu wechseln ist, ist der Referenzkurs der EZB als an sich objektive, von Marktzufälligkeiten unabhängige Größe (geringfügig) adaptierungsbedürftig. Der Adaptierungsnotwendigkeit hat das Finanzamt Rechnung getragen, indem es vom EZB-Kurs einen Abschlag in Höhe von 1,5 % vorgenommen hat. Laut BFH (3. 12. 2009, VI R 4/08, SWI 2010, 294) sind die monatlichen Durchschnittsreferenzkurse der EZB der geeignete Umrechnungsmaßstab (UFS 26. 3. 2012, RV/0023-F/12).
|
|
Wednesday, April 18. 2012
Am 12. 6. 2012 findet zwischen 9 und 17 Uhr in der Bundesfinanzakademie, Konferenzsaal
Erdbergstraße 186-190, 1030 Wien, die UFSjournal-Tagung statt. UFS-Mitglieder filtern für Sie topaktuell und praxisnah die wirklich wichtigen Judikate aus der Fülle an UFS-Entscheidungen. Ein attraktives, breitgefächertes Programm quer durch alle Bereiche des Abgaben- und Zollrechts, „heiße Eisen“ und intensive Fachdiskussionen sorgen für einen bereichernden Austausch zwischen Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Beratungspraxis. Nähere Informationen und Möglichkeit zur Online-Anmeldung auf der Internetseite des Linde Verlages.
|
|