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Friday, April 12. 2013
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu beurteilen. Ob das streitgegenständliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen darstellt, ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird. Im Fall des Bw. ist festzuhalten, dass er angestellter Gebietsvertreter einer Bausparkasse ist und Finanzdienstleistungen im Außendienst vertreibt. Nach dem „typischen Berufsbild“ einer solchen Tätigkeit liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. außerhalb seines Arbeitszimmers, weil dort auch der materielle Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt. Dass er neben den für seinen Beruf essenziellen Vertriebsarbeiten im Außendienst und im Beratungsbüro am Morgen Vorbereitungsarbeiten für seine Termine und abends die Beantwortung von E-Mails in seinem im Wohnungsverband gelegenen Büroraum durchführt, kann nach der vorangeführten Judikatur nicht dazu führen, dass dieser Büroraum als steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitszimmer qualifiziert wird (UFS 25. 2. 2013, RV/1350-W/12).
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Wednesday, April 10. 2013
(B. R.) Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat. Voraussetzungen für die Bewilligung sind daher - neben der Versäumung einer Frist und einem dadurch entstandenen Rechtsnachteil - ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und kein grobes Verschulden auf Seiten des Wiedereinsetzungswerbers (Ritz, BAO4, § 308 Tz 1 f). Rechtsunkenntnis oder -irrtum vermag daher nur in Ausnahmefällen eine Wiedereinsetzung zu rechtfertigen (VwGH 3. 9. 1996, 96/04/0134), etwa wenn der Irrtum von der Behörde veranlasst wurde (VwGH 20. 6. 1986, 84/17/0136). Im Einzelfall ist die Verschuldensfrage zu prüfen (VwGH 24. 6. 2010, 2010/15/0001). In der Regel ist mit der zumutbaren Sorgfalt eine Rechtsunkenntnis bzw. der Irrtum leicht aufzuklären, etwa indem Informationen zur Rechtslage beim Finanzamt oder einem steuerlich kundigen Vertreter eingeholt werden (UFS 7. 3. 2013, RV/0777-G/10).
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Monday, April 8. 2013
Ist ein Haftungsbescheid fehlerhaft, weil eine Aufteilung des Gesamtbetrags der Abgabenrückstände auf die einzelnen Veranlagungsjahre darin nicht vorgenommen wurde und auch aus der Begründung nicht entnehmbar ist, so berechtigt dies die Rechtsmittelbehörde dennoch nicht zur ersatzlosen Aufhebung des Haftungsbescheids. Mit dem Haftungsbescheid des Finanzamtes war die Sache des Berufungsverfahrens auf die Haftung der Abgabenschuldigkeiten für den genannten Zeitrahmen und mit dem angegebenen Gesamtbetrag begrenzt. Die Rechtsmittelbehörde darf (gemäß § 289 Abs. 2 BAO dazu befugt, innerhalb der oben bezeichneten Sache den vor ihr bekämpften Bescheid nach jeder Richtung abzuändern) ihrem Bescheid zwar keine anderen Zeiträume und keinen höheren Gesamtbetrag zugrunde legen, eine genaue Festlegung des Haftungsbetrags und insbesondere eine Aufgliederung auf die einzelnen Veranlagungsjahre kommen der Rechtsmittelbehörde jedoch zu (UFS 19. 2. 2013, RV/0087-G/13).
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Friday, April 5. 2013
(B. R.) Errichtet bzw. adaptiert eine Privatstiftung eine Wohnimmobilie nach individuellen Vorgaben ihr nahestehender künftiger Mieter, ist Maßstab für die Beurteilung der Fremdüblichkeit des Mietzinses nicht die am örtlichen Markt unter Bedachtnahme auf die Exklusivität des Objektes und des eingeschränkten Interessentenkreises höchstens erzielbare Miete, sondern jene, die eine objekttypische Verzinsung des eingesetzten Kapitals sicherstellt. Marktkonform agierende Vermieter akzeptieren individuelle Wünsche künftiger Mieter i. d. R. nur bei Abgeltung durch eine marktkonforme Rendite (UFS 29. 1. 2013, RV/0822-L/07).
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Wednesday, April 3. 2013
(B. R.) Wird das einzige Gruppenmitglied einer zweigliedrigen Gruppe vor Ablauf der Frist von drei Jahren des Bestehens auf den Gruppenträger verschmolzen, ist die steuerliche Gruppe - zwecks Hintanhaltung unerwünschte Gestaltungen (Gesetzesmaterialien des StRefG 2005, ErlRV 451 BlgNr. XXII. GP) - rückwirkend zu beendigen (UFS 8. 3.2013, RV/0331-G/10 mit Verweis auf VwGH 18.10.2012, 2009/15/0214).
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Tuesday, March 26. 2013
(B. R.) Nach der Judikatur (z. B. VwGH 23. 2. 2010, RV/2007/15/003) setzt die körperschaftsteuerliche Nichtanerkennung von Mietverhältnissen zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren Gesellschaftern zu Wohnzwecken („Steuerneutralität“ von Betriebsvermögen) und die gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 daraus abzuleitende umsatzsteuerliche Rechtsfolge (Versagung des Vorsteuerabzugs) materiell-rechtlich voraus, dass der Mietzins (= Nutzungsentgelt) kalkulatorisch unangemessen niedrig ist (kalkulatorischer Fremdvergleich) und die „üblichen Werte“ der Investitionskosten wesentlich überschritten wurden (Baukostenvergleich).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage konnten die vom Finanzamt angeführten sachverhaltsmäßigen Umstände schon deshalb keine tauglichen Wiederaufnahmegründe darstellen, weil diese Umstände mangels Kenntnis, wie hoch im gegenständlichen Fall der kalkulatorisch angemessene (kalkulatorische) Mietzins (= Nutzungsentgelt) ist (d. h. was ein Investor als Rendite aus der Investition der konkret aufgewendeten Geldsumme erwartet) und wie hoch im Fremdvergleich die „üblichen Werte“ der Investitionskosten sind, weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (UFS 28. 2. 2013, RV/0323-G/11).
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Monday, March 25. 2013
(B .R.) Ziel der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) ist es, jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste.
Die Begriffe „Unterstützungen“ und „im öffentlichen Fürsorgewesen“ sind zwar weit auszulegen, die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO, womit durch die Einräumung bestimmter Rechte für stark gehbehinderte Personen im Rahmen der Straßenverkehrsordnung Erleichterungen geschaffen werden, kann jedoch nicht darunter subsumiert werden, zumal es sich dabei nicht um eine Hilfe oder Unterstützung handelt. Eine Befreiung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 2 GebG kommt daher für ein Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO nicht in Betracht (UFS 26. 2. 2013, RV/2206-W/12).
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Tuesday, March 19. 2013
(B. R.) Verkauft ein Steuerpflichtiger sein Einzelunternehmen und schließt er gleichzeitig mit der Käuferin einen Konsulentenvertrag für fünf Jahre ab aufgrund dessen er einerseits den verkauften Kundenstock in den Betrieb der Käuferin integrieren und sich an der Akquisition neuer Kunden beteiligen soll, liegt keine Einstellung der Erwerbstätigkeit vor. Der Hälftesteuersatz i.S.d. § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 steht daher nicht zu. Aus der Zielsetzung der Bestimmung ist nämlich abzuleiten, dass grundsätzlich nur die endgültige altersbedingte Aufgabe der Erwerbstätigkeit begünstigt ist (UFS 13. 2. 2013, RV/1896-W/12). Nach Ansicht des BFH liegt eine Betriebsveräußerung hingegen auch vor, wenn der Übertragende als selbständiger Unternehmer nach der Veräußerung für den Erwerber tätig wird. Als seinerzeitiger Betriebsinhaber hat er sich an den allgemeinen Markt, seine bisherigen Kunden, gewendet; als freier Mitarbeiter des Erwerbers verwertet er hingegen seine unternehmerischen Leistungen nur noch gegenüber diesem (Urteil vom 17.7.2008, X R 40/07, BStBl 2009 II 43).
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Friday, March 15. 2013
§ 293 BAO berechtigt nur zur Berichtigung von Rechenfehlern beim Vorgang der (händischen oder automatisationsunterstützten) Steuerberechnung im Bescheid. Zur Richtigstellung oder Änderung von der Steuerberechnung im Bescheid „vorgelagerten“ Berechnungen für die Errechnung der Bemessungsgrundlagen berechtigt die genannte Bestimmung hingegen nicht (UFS 5. 2. 2013, RV/0474-G/10).
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Wednesday, March 13. 2013
(B. R.) Wird eine Garantenstellung (Haftungsübernahme) der Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft zwar vereinbart, das Schlagendwerden aber seitens der Tochtergesellschaft nicht überwacht und die Muttergesellschaft daraus nicht (rechtzeitig) in Anspruch genommen, liegt darin kein fremdübliches Vorgehen und somit eine verdeckte Ausschüttung zugunsten der Muttergesellschaft. Würde nämlich mit einem fremden Dritten ein derartiges Rechtsgeschäft abgeschlossen, entspräche es den üblichen Gepflogenheiten einer fremdüblichen Abwicklung, erhöhtes Augenmerk auf die rechtzeitige Geltendmachung bestehender Haftungsansprüche zu legen (UFS 7. 2. 2013, RV/0176-I/08).
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