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Tuesday, March 6. 2012
Die Überlassung des umgebauten (sanierten) Obergeschoßes eines ausschließlich privat genutzten Eigenheimes (das Erdgeschoß wird vom Vater bewohnt) an den Sohn zur Befriedigung von dessen privatem Wohnbedürfnis (eine Fremdvermietung liegt nicht vor) führt dazu, dass es sich bei den für den Umbau (die Sanierung) getätigten Aufwendungen um Kosten der Lebensführung handelt. Diese Aufwendungen verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 nicht deswegen, weil der Vater der privaten Nutzung des Obergeschoßes zivilrechtlich einen Bestandrechtstitel ("Mietvertrag" mit dem Sohn) zugrunde gelegt hat (UFS 13. 12. 2011, RV/2335-W/05).
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Friday, March 2. 2012
Die Bildung von Rückstellungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 EStG ist nur zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Die bloß entfernte Möglichkeit einer Inanspruchnahme, also nur das Vorliegen eines Verpflichtungsgrundes allein, genügt für die Bildung einer Rekultivierungsrückstellung nicht (UFS 16. 11. 2011, RV/0851-S/09).
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Wednesday, February 29. 2012
Die in Österreich ansässigen Außendienstmitarbeiter einer deutschen Firma verrichten ihre Tätigkeit in Österreich. Ihnen werden dazu Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde für diese Pkw NoVA und Kfz-Steuer vorgeschrieben. Als Fahrzeugstandort gilt bei Fahrzeugen von Unternehmungen jener Ort, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird. Der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt dann auf eigene Rechnung des Halters, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen kann dabei in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen; für die Tragung der Kosten ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc abzustellen. Im konkreten Fall war der dauernde Standort der Fahrzeuge nicht in Österreich, und es bestand überdies nach dem KFG keine Zulassungsverpflichtung im Inland, weshalb weder NoVA noch Kfz-Steuer vorzuschreiben waren (UFS 25. 1. 2012, RV/0084-S/11).
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Monday, February 27. 2012
Nach der Systematik des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts, an die das Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) eindeutig anknüpft, ist bei teils entgeltlicher, teils unentgeltlicher Übertragung einer Sache (gemischte Schenkung) von einem Kauf und einer Schenkung auszugehen. Da gegenständlich der Kaufpreis den Wert der Liegenschaft (dreifacher Einheitswert) übersteigt, liegt ein voll entgeltliches Rechtsgeschäft vor und wird kein Tatbestand i. S. d. § 1 Abs. 1 StiftEG erfüllt (UFS 25. 1. 2012, RV/1557-W/10).
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Friday, February 24. 2012
Mit dem Vorbringen, ohne Übernahme der Bürgschaft sei es zu einer massiven Verschlechterung der Berufsaussichten der Tochter gekommen, wird keine Zwangsläufigkeit des Eingehens der Bürgschaft dargetan: Bei Zahlungen aus Anlass einer Bürgschaft muss nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Zwangsläufigkeit schon für den Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtungen gegeben gewesen sein. Außerdem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Es ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme von Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. 2. Eine existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann vor, wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint, sondern wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz nicht auf andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können. 3. Die besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen, den Betrieb des Schuldners zu erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln. 4. Es besteht keine sittliche Verpflichtung zur Übernahme von Bürgschaften für Schulden, die ein naher Angehöriger ohne besondere Notwendigkeit eingegangen ist. 5. Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten (UFS 25. 1. 2012, RV/3277-W/11).
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Wednesday, February 22. 2012
Die meisten Fälle einer abgabenbehördlichen Prüfung enden mit der Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen. Aus diesem Grund kommt der Frage der Rechtmäßigkeit einer solchen Wiederaufnahme große praktische Bedeutung zu. Im Schwerpunktbeitrag in der UFSjournal-Februarausgabe zeigt Dr. Peter Unger, UFS Wien/Salzburg/Innsbruck, am Beispiel zweier konkreter Fallkonstellationen die Voraussetzungen und damit die Möglichkeiten, aber auch die Grenzen einer amtswegigen Wiederaufnahme auf.
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Monday, February 20. 2012
Vorbetriebsausgaben können auch dann vorliegen, wenn die Aufwendungen vergeblich waren. Voraussetzung ist allerdings ein ausreichender Zusammenhang mit künftigen Betriebseinnahmen und damit mit einer bestimmten Einkunftsquelle. Im gegenständlichen Fall ist ein solcher Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsquelle noch nicht gegeben, weil die Aufwendungen i. Z. m. der Prüfung (Vorauswahl) mehrerer noch nicht hinreichend feststehender Unternehmenserwerbe angefallen sind, ohne dass eine Kaufentscheidung bereits getroffen worden wäre oder die Aufwendungen mit einer nicht nur bloß beabsichtigten Betriebseröffnung z. B. eines Einzelunternehmens in Zusammenhang gestanden wären (UFS 16. 1. 2012, RV/1213-W/11).
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Thursday, February 16. 2012
Ist bereits im Bewertungszeitpunkt ein Schottervorkommen bekannt gewesen, das von der behördlichen Abbaugenehmigung nicht umfasst war, und sind keine Umstände vorgelegen, die gegen einen künftigen Abbau auch dieses Vorkommens gesprochen haben, steht nichts entgegen, bei der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten (an der Wurzel) auch auf die über die Bewilligung hinausgehende Schottermenge Bedacht zu nehmen (UFS 5. 1. 2012, RV/0699-L/09).
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Tuesday, February 14. 2012
Ein Steuerpflichtiger, der als kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer den Aufbau und die Leitung des Vertriebs- und Servicenetzwerkes in Österreich und in den osteuropäischen Ländern wahrnimmt, erfüllt nicht die Kriterien für eine Vertretertätigkeit im Sinne der VO BGBl. II Nr. 382/2001 (UFS 16. 1. 2012, RV/1572-W/11).
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Thursday, February 9. 2012
Nach § 78 Abs. 2 BAO haben die hebeberechtigten Gemeinden nur dann Parteistellung, wenn Steuermessbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, nicht aber im Verfahren betreffend Festsetzung des Grundsteuermessbetrages. Eine Berufung, mit welcher sich die Gemeinde gegen eine ihrer Ansicht nach ungerechtfertigte Grundsteuerbefreiung wendet, wurde daher vom Finanzamt zu Recht als unzulässig zurückgewiesen (UFS 2. 11. 2011, RV/0345-L/11).
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