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Donnerstag, 12. April 2018
Der Treuhänder nach § 12 BTVG wird weder in seinen bücherlichen Rechten noch an seinen sonst rechtlich geschützten Interessen dadurch verletzt, dass ein Wohnungseigentumsbewerber die Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum im Rang dieser Treuhänderrangordnung beantragt, ohne den Treuhänder in diese Antragstellung miteinzubeziehen (OGH 18. 1. 2018, 5 Ob 191/17z).
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Dienstag, 27. März 2018
Im Zusammenhang mit Bauaufträgen wird ein Einheitspreisvertrag vor allem dann gewählt, wenn von den Vertragsparteien Leistungsänderungen erwartet werden. In einem solchen Fall ist nach dem Verständnis redlicher Parteien grundsätzlich davon auszugehen, dass sich auf der Baustelle ergebende Leistungsänderungen, die im Rahmen des ursprünglichen Leistungsziels liegen, dem Hauptvertrag zuzuordnen sind. Die Zusatzaufträge gehören daher – im Sinne eines einheitlichen Vertrages – zum Hauptauftrag (OGH 20. 2. 2018, 4 Ob 28/18y).
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Donnerstag, 22. März 2018
Der VfGH hat einen Drittelantrag von 34 freiheitlichen Abgeordneten zum Wiener Landtag abgewiesen. Die Anfechtung betraf § 71c Wr BauO, der für die Einrichtung und Nutzung von Flüchtlingsunterkünften Erleichterungen vorsieht, gegen welche schwere verfassungsrechtliche Bedanken bestanden haben. Die Antragsteller sahen dadurch unter anderem das aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Verfassung abgeleitete Bestimmtheitsgebot und den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Der VfGH ist diesen Bedenken jedoch nicht gefolgt. § 71c Wr BauO wurde mit einer Novelle im März 2016 eingeführt. Konkret geht es um die „vorübergehende Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen auf Grund von bereits eingetretenen oder bevorstehenden Ereignissen, insbesondere Naturereignissen, oder auf Grund völkerrechtlicher, unionsrechtlicher oder Verpflichtungen der Gemeinde bzw. des Landes gegenüber dem Bund oder aus humanitären Gründen“. In diesem Fall sind baurechtliche Sonderbestimmungen vorgesehen, wenn die Unterbringung staatlich organisiert ist. So ist bei Nutzung rechtmäßig bestehender Gebäude oder Neu- bzw Zubauten in Leichtbauweise (zB mittels Containern) für die Dauer von sechs Monaten gar keine Baubewilligung nötig, wenn grundlegende Sicherheits- und Hygienevorkehrungen eingehalten werden. Bei einer längeren Nutzung bestehender Gebäude oder für die Durchführung von Bauarbeiten für einen Zeitraum bis zu fünf bzw 15 Jahren ist zwar eine Baubewilligung nötig, für diese gelten aber Erleichterungen (VfGH 6. 3. 2018, G 129/2017).
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Dienstag, 20. März 2018
Der Baukostenindex (Basis 2015) für den Wohnhaus- und Siedlungsbau betrug laut Berechnungen der Statistik Austria für Februar 2018 106 Punkte. Damit erhöhte sich dieser Index zum Vorjahresmonat um 2,9 % und zum Vormonat um 0,1 %. Auch in den weiteren Bausparten wurden im Februar 2018 steigende Baukosten im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet. Im Detail erreichte der Index für den Straßenbau 103,8 Punkte, womit dieser sich im Vergleich zu Februar 2017 um 2,4 % steigerte und zum Jänner 2018 um 0,2 % sank. Der Brückenbau hielt bei 106,8 Indexpunkten (+3,5 % zum Vorjahresmonat, unverändert zum Vormonat). Die Kosten für den Siedlungswasserbau (104,1 Punkte) erhöhten sich um 2,1 % zum Februar 2017 und verringerten sich um 0,1 % zum Jänner 2018. Im Vorjahresvergleich verteuerte sich weiterhin der Großteil der Pegelstoffe (wie zB Baustahl und Baustahlgitter) sowie Stahl, Bleche, Träger und Aluminiumblech. Verringert haben sich die Kosten nur für wenige Elemente (wie Gasöl oder Betonrohre), wobei besonders Gasöl für die Tiefbausparten relevant ist.
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Dienstag, 6. März 2018
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Entwässerung einer Baugrube eine bewilligungspflichtige Benutzung des Grundwassers nach § 10 Abs 2 WRG darstellt. Eine Entwässerungsanlage, durch die der Wassergehalt eines wasserreichen Gebiets künstlich herabgesetzt wird, bedarf einer entsprechenden Bewilligung der Wasserbehörde. Eine davon unabhängige Bewilligung nach § 10 Abs 2 WRG ist nur dann notwendig, wenn die Absicht besteht das Grundwasser zu erschließen oder zu benützen. Im konkreten Fall wurde eine Baugrube entwässert, um ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Für dieses Vorhaben war eine Grundwasserabsenkung durch eine Entwässerungsanlage notwendig. Das Grundwasser wurde abgepumpt und in weiterer Folge über ein verzweigtes Entwässerungssystem in einen Fluss abgeleitet. Da gegenständlich bloß die Absicht bestand, das überschüssige Grundwasser zu beseitigen (um die Baugrube zu entwässern), und nicht jene, das Grundwassers zu benutzen oder zu erschließen, war eine Bewilligung nach § 10 Abs 2 WRG nicht erforderlich (VwGH 16. 11. 2017, Ro 2016/07/0004).
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Donnerstag, 1. März 2018
Bereits der biblische „Turmbau zu Babel“ beschreibt eindrucksvoll die Gefahren bei der Koordination unterschiedlicher Detailaufgaben bei einem Bauprojekt. Eine Möglichkeit, das Schnittstellenmanagement zu beherrschen, ist, einen General- oder Totalunternehmer zu beauftragen. Dabei sind allerdings sowohl für Auftraggeber als auch für Bauunternehmen technische, wirtschaftliche und juristische Rahmenbedingungen und Risiken zu beachten. Dieser Thematik widmet sich ein vom Lindecampus am 8. 3. 2018 in Wien veranstaltetes Seminar. Referenten sind RA Mag. Klaus Pfeiffer, Bakk., LL.M. und DI Dr. Wolfgang Wiesner. Das Referententeam beleuchtet praxisorientiert die wesentlichen Fragen und zeigt Ihnen konkrete Lösungsansätze rund um den Einsatz von Generalunternehmern, von der Vergabe bis zur Übergabe des fertigen Bauprojekts. So vermeiden Sie unliebsame Überraschungen. Details und Möglichkeit zur Online-Anmeldung.
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Dienstag, 13. Februar 2018
Der Baupreisindex für den Hoch- und Tiefbau (Basisjahr 2015) betrug laut Berechnungen der Statistik Austria im Jahr 2017 103,5 Indexpunkte und stieg somit gegenüber dem Vorjahr um 2,2 %. Im 4. Quartal 2017 erreichte der Index 104,2, womit er sich sowohl gegenüber dem Vorjahresquartal (+2,4 %) als auch gegenüber dem Vorquartal (+0,5 %) erhöhte. Der gesamte Hochbau verzeichnete mit einem Indexstand von 104,7 ein Plus von 2,7 % im Vergleich zum Jahresdurchschnitt 2016. Im 4. Quartal 2017 (105,7 Indexpunkte) wurde ein Anstieg um 3,2 % zum Vorjahresquartal und um 0,6 % zum Vorquartal verbucht. Die beiden Hochbausparten Wohnhaus- und Siedlungsbau und sonstiger Hochbau wiesen im Jahresdurchschnitt 2017 einen Indexstand von 104,6 bzw 104,8 auf, womit sich diese Indizes gegenüber dem Vorjahr um 2,8 % bzw 2,7 % erhöhten. Im Hochbau trugen 2017 hauptsächlich die Bauleistungen der Professionisten, wie Bauspenglerarbeiten, Tischlerarbeiten oder die Bauleistung „Heizungsanlagen, Wärmetauscher, Lüftungszentralgeräte“ zu den Preisanstiegen bei.
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Freitag, 2. Februar 2018
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es zulässig ist, bei Erweiterung eines bestimmen Vorhabens bereits genehmigte, aber bisher ungenutzte Kapazitäten zu verschieben bzw diese im UVP-Verfahren „gegenzurechnen“. Im konkreten Fall handelte es sich um eine Altstadtparkgarage bestehend aus einer Parkgarage A und einer Parkgarage B, wobei die Parkgarage B erweitert werden soll. Der VwGH hielt fest, dass der Projektwerberin aus den bestehenden maßgeblichen gewerbebehördlichen Bewilligungen nur das Recht erwächst, die genehmigte Parkgarage maximal in der genehmigten Kapazität an der genannten Stelle und in der bewilligten Ausführung zu betreiben. Aus diesen Bewilligungen kann aber nicht abgeleitet werden, dass ein Teil der bewilligten und derzeit nicht ausgeschöpften Kapazität in dem nunmehr beantragten Erweiterungsteil der Parkgarage B genutzt werden darf. Der Projektwerberin steht – aufgrund des bestehen bleibenden Konsenses – vielmehr jederzeit die Möglichkeit offen, die derzeit nicht genutzten 201 Stellplätze in den bereits bewilligten Parkgaragen wieder nutzbar zu machen. Dies hätte zur Folge, dass in der Altstadtgarage 2.150 Stellplätze geschaffen werden könnten, während der Beurteilung der von ihr ausgehenden Umweltauswirkungen insgesamt lediglich 1.949 Stellplätze zugrunde lägen. Ein bloß faktisches „Herauslösen“ des nicht ausgeschöpften Teiles der bewilligten Kapazität, die aufgrund der – aus den bereits bestehenden Bewilligungen resultierenden – Berechtigung nach wie vor nutzbar ist, ist demnach nicht zulässig (VwGH 21. 12. 2017, Ro 2015/06/0018).
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Mittwoch, 24. Januar 2018
Mit 13. 7. 2017 ist die erste große Novelle zur Niederösterreichischen Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Die umfassende Novellierung mit insgesamt 87 Änderungen beinhaltet neben vielen kleineren Anpassungen auch grundlegende Änderungen, unter anderem Klarstellungen zum Bezugsniveau, die Neuregelung der Gebäudehöhe und den Entfall der Bauverhandlung. Weiters wurden in der Niederösterreichischen Bautechnikverordnung 2014 die bautechnischen Bestimmungen neu gefasst und die OIB-Richtlinien teilweise übernommen. Das Niederösterreichische Raumordnungsgesetz 2014 wurde bereits dreimal novelliert. Wichtige Schwerpunkte sind die geänderten Regelungen für Einkaufszentren (Handelsbetriebe) und Grünlandbauten sowie die neu ins Gesetz eingefügte Baulandumlegung, mit der geeignete Bauplätze für die Siedlungserweiterung geschaffen werden sollen. Zum neuen niederösterreichischen Baurecht findet am 15. 2. 2018 in Wien ein vom Lindecampus veranstaltetes Seminar statt. Mit diesem Seminar erhalten Sie einen kompletten Überblick über alle aktuellen Änderungen und sind damit in der Lage, Ihre Bauprojekte sicher umzusetzen. Referenten sind RA Dr. Philipp Pallitsch, LL.M. und Univ.-Doz. Dr. Wolfgang Kleewein. Details und Möglichkeit zur Online-Anmeldung.
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