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    <subtitle type="html">News aus unseren Zeitschriften</subtitle>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5478-Information-zur-steuerlichen-Behandlung-von-Bonusmeilen.html" rel="alternate" title="Information zur steuerlichen Behandlung von Bonusmeilen" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-09-02T09:31:26Z</published>
        <updated>2010-09-02T09:31:26Z</updated>
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        <title type="html">Information zur steuerlichen Behandlung von Bonusmeilen</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 29. 4. 2010, 2007/15/0293, entschieden, dass für den von Fluglinien und somit von dritter Seite eingeräumten Vorteil aus der Verwendung von Bonusmeilen, auch wenn dieser Vorteil zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer besteht. Der Zufluss des Vorteils i. S. d. § 19 EStG 1988 findet erst mit der Verwendung der Bonusmeilen statt. Erst im Zeitpunkt der Einlösung lässt sich in Geld ausdrücken, welchen Betrag sich der Teilnehmer am Vielfliegerprogramm durch die Verwendung der Bonusmeilen erspart hat. Zudem lässt sich erst nach der Einlösung der Bonusmeilen feststellen, ob diese für private oder für berufliche Zwecke Verwendung gefunden haben. Aufgrund des VwGH-Erkenntnisses hat der Arbeitnehmer den Vorteil, der ihm aus der Einlösung der durch die beruflichen Reisen erlangten Bonusmeilen für private Zwecke erwächst, im Rahmen der Veranlagung als Arbeitslohn von dritter Seite dem Finanzamt bekanntzugeben. Für jene Jahre, für die der Vorteil aus den Bonusmeilen bereits beim Arbeitgeber unter Anwendung der Regelung in LStR 2002, Rz. 222d, versteuert wurde, hat beim Arbeitnehmer eine Versteuerung des Vorteils im Rahmen der Veranlagung zu unterbleiben. Im Zuge des nächsten LStR-Wartungserlasses wird die Rz. 222d geändert werden. Das VwGH-Erkenntnis ist auch für die Kommunalsteuer sowie für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag anzuwenden (BMF-Information vom 24. 8. 2010, BMF-010222/0132-VI/7/2010). 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5477-Europaeische-Arbeitsmarktstatistik-OEsterreich-mit-niedrigster-Arbeitslosenquote.html" rel="alternate" title="Europäische Arbeitsmarktstatistik: Österreich mit niedrigster Arbeitslosenquote" />
        <author>
            <name>Dr. Roman Krammer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-09-02T07:45:53Z</published>
        <updated>2010-09-02T07:45:53Z</updated>
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        <title type="html">Europäische Arbeitsmarktstatistik: Österreich mit niedrigster Arbeitslosenquote</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Im Euroraum lag die saisonbereinigte Arbeitslosenquote im Juli 2010 – unverändert gegenüber dem Vormonat – bei 10,0 %. Im Juli 2009 hatte sie 9,6 % betragen. In der EU-27 lag die Arbeitslosenquote im Juli 2010 ebenfalls konstant bei 9,6 %. Im Juli 2009 hatte sie 9,1 % betragen, beschreibt die EU-Statistikbehörde Eurostat die aktuelle Arbeitsmarktlage in Europa. Sie schätzt, dass im Juli 2010 in der EU-27 insgesamt 23,057 Mio. Männer und Frauen arbeitslos waren, davon 15,833 Mio. im Euroraum. Gegenüber Juni hat die Zahl der arbeitslosen Personen in der gesamten Union um 45.000 und im Euroraum um 8.000 abgenommen. Gegenüber Juli 2009 ist die Zahl der Arbeitslosen in der EU-27 um 1,108 Mio. und in der Eurozone um 0,668 Mio. gestiegen. Von den Mitgliedstaaten verzeichneten Österreich (3,8 %) und die Niederlande (4,4 % in Juni 2010) die niedrigsten Arbeitslosenquoten. Die höchsten Quoten meldeten hingegen Spanien (20,3 %), Lettland (20,1 % im ersten Quartal 2010) und Estland (18,6 % im zweiten Quartal 2010). 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5476-Wiedereinsetzung-bei-irrtuemlicher-Nichtversendung-eines-FinanzOnline-Antrages.html" rel="alternate" title="Wiedereinsetzung bei irrtümlicher Nichtversendung eines FinanzOnline-Antrages" />
        <author>
            <name>Dr. Roman Krammer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-09-01T08:31:57Z</published>
        <updated>2010-09-02T05:17:57Z</updated>
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        <title type="html">Wiedereinsetzung bei irrtümlicher Nichtversendung eines FinanzOnline-Antrages</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Wird ein vollständig ausgefüllter Fristverlängerungsantrag in FinanzOnline von einem steuerlichen Vertreter oder einer sonst verlässlichen Kanzleiangestellten (fristgerecht und nachweislich) abgespeichert, unterbleibt jedoch irrtümlich die Versendung durch (Nicht-)Anklicken des entsprechenden Feldes, so kann – unbesehen der laufenden Fristversäumnisse bei der jährlichen Erklärungsabgabe – in diesem Punkt von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich. Unterläuft dieser Irrtum einer Kanzleiangestellten, so ist es dabei ohne Bedeutung, ob sie die Eingabe unter Verwendung ihrer eigenen FinanzOnline-Berechtigung oder jener des steuerlichen Vertreters verfasst hat (UFS 5. 7. 2010, RV/0661-G/09). 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5474-Ehemalige-Zivildiener-erhalten-Zugang-zu-Exekutivdiensten.html" rel="alternate" title="Ehemalige Zivildiener erhalten Zugang zu Exekutivdiensten" />
        <author>
            <name>Dr. Roman Krammer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-09-01T07:42:34Z</published>
        <updated>2010-09-01T08:25:16Z</updated>
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        <title type="html">Ehemalige Zivildiener erhalten Zugang zu Exekutivdiensten</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Mit einer Novelle zum Zivildienstgesetz (ZDG-Novelle 2010, <a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00871/pmh.shtml');"  href="http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00871/pmh.shtml">RV 871 BlgNR 24. GP</a>) soll Zivildienern künftig die Möglichkeit eröffnet werden, auch Tätigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes auszuüben, in denen das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist. Dazu gehört etwa der Dienst bei der Polizei oder bei einem anderen Wachkörper, aber auch als Soldat; ebenso der rechtskundige Dienst beim Bundesasylamt, der zur Ausübung exekutivdienstlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Konkret wird eine neuer § 6b ZDG eingefügt, der vorsieht, dass ein Zivildienstpflichtiger nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres einmalig das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht beantragen kann. Dazu hat er glaubhaft zu machen, dass er den angestrebten Dienst nur deshalb nicht versehen kann, weil er Zivildienst geleistet hat. Der Betreffende muss aber auch erklären, dass er es nicht mehr aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden. Der Antrag samt Erklärung ist bei der Zivildienstagentur einzubringen. Der Agentur ist dann innerhalb von 12 Monaten die tatsächliche Aufnahme in die entsprechende Verwendung nachweislich bekannt zu geben. Sollte der Antragsteller nicht aufgenommen worden sein, dann wird er erneut zivildienstpflichtig. 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5475-SV-rechtliche-Vereinbarung-zum-grenzueberschreitenden-Arbeitseinsatz.html" rel="alternate" title="SV-rechtliche Vereinbarung zum grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz" />
        <author>
            <name>Dr. Roman Krammer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-09-01T08:20:31Z</published>
        <updated>2010-09-01T08:20:31Z</updated>
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        <title type="html">SV-rechtliche Vereinbarung zum grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Wird ein Dienstnehmer für ein Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Raum bzw. der Schweiz tätig, das in jenem Staat, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, keinen Sitz hat, ist eine Vereinbarung möglich, dass der Versicherte die Pflichten (Meldepflicht, Beitragsabfuhr etc.) des Dienstgebers übernimmt. Im Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind für Vereinbarungen dieser Art jeweils unterschiedliche Formblätter zu verwenden, welche auf der <a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/www.noegkk.at/portal27/portal/noegkkportal/channel_content/cmsWindow?p_tabid=5&amp;p_menuid=69423&amp;action=2&amp;p_pubid=643607');"  href="http://www.noegkk.at/portal27/portal/noegkkportal/channel_content/cmsWindow?p_tabid=5&p_menuid=69423&action=2&p_pubid=643607">Internetseite der NÖGKK</a> zum Download bereitstehen. Die ausgefertigten Vereinbarungen sind dem zuständigen Versicherungsträger zu übermitteln. 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5473-Steuerliche-Behandlung-der-Pensionen-aus-der-schweizerischen-Sozialversicherung.html" rel="alternate" title="Steuerliche Behandlung der Pensionen aus der schweizerischen Sozialversicherung" />
        <author>
            <name>Dr. Roman Krammer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-31T14:36:16Z</published>
        <updated>2010-08-31T14:36:16Z</updated>
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        <title type="html">Steuerliche Behandlung der Pensionen aus der schweizerischen Sozialversicherung</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Der Bezieher einer inländischen Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllt aufgrund der Rechtslage der Pensionsleistungen die Voraussetzungen des § 67 EStG 1988. Pensionszahlungen nach der schweizerischen gesetzlichen Sozialversicherung erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Pensionen aus der schweizerischen gesetzlichen Sozialversicherung und der österreichischen Sozialversicherung ist nicht in der Regelung des § 67 EStG 1988 begründet, sondern in der unterschiedlichen Gestaltung der jeweiligen Sozialversicherungsgesetze. Die unterschiedliche Gestaltung der Sozialversicherungssysteme aber stellt keine verdeckte Diskriminierung dar (VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0243). 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5472-Erste-Einzelheiten-zur-Bankenabgabe-in-Deutschland.html" rel="alternate" title="Erste Einzelheiten zur Bankenabgabe in Deutschland" />
        <author>
            <name>Dr. Roman Krammer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-31T05:30:00Z</published>
        <updated>2010-08-31T06:36:20Z</updated>
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        <title type="html">Erste Einzelheiten zur Bankenabgabe in Deutschland</title>
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                Die deutsche Bundesregierung hat sich vergangene Woche auf den Entwurf eines sog. Restrukturierungsgesetzes geeinigt. Das Gesetz sieht unter anderem vor, Banken in Zukunft stärker an der Bewältigung von Krisensituationen zu beteiligen. Hierzu wird ein Fonds eingerichtet, in den alle Kreditinstitute in Deutschland – abhängig vom Geschäftsvolumen, der Größe und Vernetzung des jeweiligen Instituts – eine jährliche Bankenabgabe leisten. Der Fonds untersteht der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung. Er kann bei einem drohenden Zusammenbruch einer systemrelevanten Bank eine staatliche Brückenbank gründen. Im Krisenfall sollen diese Mittel des Fonds eingesetzt werden, um Geschäftsteile einer systemrelevanten Bank zu stabilisieren, die auf eine Brückenbank ausgegliedert wurden. Die Beiträge der Banken sollen so bemessen sein, dass sie für die Kosten der Abwicklungs- und Restrukturierungsmaßnahmen ausreichen. Außerdem sollen damit die Kosten der Finanzmarktstabilisierungsanstalt gedeckt werden. Für den Fonds werden Jahresbeiträge und bei außerordentlichem Bedarf Sonderbeiträge erhoben. Das Nähere wird eine Verordnung der Bundesregierung regeln. Reichen auch diese Sonderbeiträge nicht aus, kann der Bund für den Restrukturierungsfonds einen Kredit aufnehmen, der von den Banken zurückzuführen ist. 
            </div>
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        <author>
            <name>Dr. Eleonore Breitegger</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-30T14:34:26Z</published>
        <updated>2010-08-30T14:43:48Z</updated>
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        <title type="html">Bulgarische Rechtsanwaltskanzlei mit österreichischen Klienten</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Erzielt eine bulgarische Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen GmbH vergleichbar ist, aus einer rechtsanwaltlichen Betreuung von in Österreich ansässigen Klienten Einkünfte und werden diese Einkünfte nach österreichischem und bulgarischem Recht der GmbH zugerechnet und folglich in Bulgarien in den Händen der Kapitalgesellschaft der Besteuerung unterzogen, dann sind diese Einkünfte nach Art. 4 DBA Bulgarien in Österreich von der Besteuerung freizustellen, soferne die bulgarische GmbH keine Betriebstätte (z. B. in einem angemieteten oder von einem Klienten zur Verfügung gestellten Büroraum) in Österreich unterhält. Mit dem künftigen Wirksamwerden des 2010 unterzeichneten neuen Abkommens wird insoweit keine Änderung eintreten. Besteht hingegen eine inländische Betriebstätte, wären zur Frage der Steuerpflicht des Anwaltes noch gesonderte Überlegungen anzustellen, die allerdings eine Klärung voraussetzen, auf welcher Rechtsgrundlage der Anwalt für die GmbH tätig wird. Desgleichen wären gesonderte Überlegungen nötig, wenn die Einkünfte nicht der GmbH, sondern dem Anwalt unmittelbar zuzurechnen sind (EAS 3177 vom 20. 8. 2010). 

 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5470-Treu-und-Glauben.html" rel="alternate" title="Treu und Glauben" />
        <author>
            <name>Dr. Eleonore Breitegger</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-30T11:13:02Z</published>
        <updated>2010-08-30T11:15:27Z</updated>
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        <title type="html">Treu und Glauben</title>
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                Ein allfälliger Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zeitigt nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz einen Vollzugsspielraum einräumt. Im Übrigen ist die Behörde verpflichtet, von einer von ihr als unrichtig erkannten Beurteilung für noch nicht rechtskräftig veranlagte Jahre abzugehen (VwGH 29. 7. 2010, 2006/15/0217). Im Beschwerdefall wurden die für eine Obmannfunktion einer Genossenschaft geleisteten Vergütungen entgegen der bisherigen Vorgehensweise nicht mehr den (pauschalierten) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sondern jenen aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 zugeordnet. 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5469-Die-Rolle-des-Brandschutzbeauftragten-im-Betrieb.html" rel="alternate" title="Die Rolle des Brandschutzbeauftragten im Betrieb" />
        <author>
            <name>Dr. Roman Krammer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-30T07:14:35Z</published>
        <updated>2010-08-30T07:14:35Z</updated>
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        <title type="html">Die Rolle des Brandschutzbeauftragten im Betrieb</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Der Rolle des betrieblichen Brandschutzes, insb. jener des bzw. der Brandschutzbeauftragten, wird vor allem im Bereich von Dienstleistungsunternehmen nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Dabei hat jedes Unternehmen eine gewisse Anzahl an Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Betreffend die Stellung und die rechtlichen Rahmenbedingungen des Brandschutzbeauftragten im Betrieb kam es in jüngster Vergangenheit zu diversen Neuerungen in der österreichischen Rechtsordnung. In ihrem <a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2010-08-286%27%5D&amp;startbk=asok&amp;bk=asok');"  href="http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2010-08-286%27%5D&startbk=asok&bk=asok">Beitrag</a> in der August-Ausgabe der ASoK klären Mag. Bernhard Geiger und Mag. Christian Toppelreiter  die grundsätzliche Rolle dieser für den Arbeitnehmerschutz wichtigen Position und zeigen auf, welche rechtlichen Verpflichtungen sich vor dem Hintergrund des Brandschutzes daraus für Unternehmen ergeben. 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5468-Zahlungen-an-einen-Untermieter-fuer-Sanierungsmassnahmen.html" rel="alternate" title="Zahlungen an einen Untermieter für Sanierungsmaßnahmen " />
        <author>
            <name>Dr. Eleonore Breitegger</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-27T11:25:02Z</published>
        <updated>2010-08-30T07:06:49Z</updated>
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        <title type="html">Zahlungen an einen Untermieter für Sanierungsmaßnahmen </title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Nach § 28 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 kann der Ersatz von Aufwendungen gemäß § 10 Mietrechtsgesetz (MRG) über Antrag gleichmäßig auf 10 Jahre verteilt werden. § 10 Abs. 1 MRG normiert, dass der Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten 20 Jahren vor Beendigung des Mietsverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (§ 9 MRG) gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, oder solche Aufwendungen dem Vormieter oder dem Vermieter abgegolten hat (Abs. 6 erster und zweiter Satz), bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen vermindert um eine jährliche Abschreibung hat. Für die Berufungswerberin, die Hauptmieterin ist, kommt somit selbst bei Zurechnung einer lückenlos nachgewiesenen Wohnungssanierung durch den Untermieter ein gegenüber den Hauseigentümern auszuübendes Antragsrecht gemäß § 10 Abs. 1 MRG in Ansehung eines nach wie vor aufrechten Hauptmietvertrages generell nicht in Betracht. Die Absetzung der an einen vormaligen Untermieter aus dem Titel der Wohnungssanierung geleisteten (Raten) Zahlungen über den Zeitraum von 10 Jahren war daher zu versagen. Die in § 1097 ABGB normierten allgemeinen Verpflichtung zur Leistung eines Kostenersatzes kommt ebenso wenig zum Tragen, da ein Nachweis über die vom Untermieter tatsächlich geführten Arbeiten nicht erfolgte (UFS 14. 12. 2009, RV/1758-W/04).
 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5467-Strafrechtliches-Kompetenzpaket-gegen-Wirtschaftskriminalitaet.html" rel="alternate" title="Strafrechtliches Kompetenzpaket gegen Wirtschaftskriminalität" />
        <author>
            <name>Dr. Roman Krammer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-26T14:08:23Z</published>
        <updated>2010-08-26T14:08:23Z</updated>
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        <title type="html">Strafrechtliches Kompetenzpaket gegen Wirtschaftskriminalität</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Als Maßnahme im Kampf gegen Wirtschaftskriminalität und Korruption hat das BMJ hat den <a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/www.justiz.gv.at/internet/file/2c94848525f84a63012aad2a6bc01dc1.de.0/entwurf-strafrechtliches_kompetenzpaket-begutachtungsentwurf.pdf');"  href="http://www.justiz.gv.at/internet/file/2c94848525f84a63012aad2a6bc01dc1.de.0/entwurf-strafrechtliches_kompetenzpaket-begutachtungsentwurf.pdf">Entwurf</a> eines Bundesgesetzes zur Änderung diverser Einzelgesetze zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp) zur Begutachtung versandt. Unter anderem werden darin im StGB Möglichkeiten vorgesehen, um kriminell erwirtschaftetes Vermögen wirkungsvoll zugunsten des Staatshaushaltes einziehen zu können. In der StPO und im StAG sollen gesetzliche Maßnahmen vorgenommen werden, die die Transparenz der Tätigkeit staatsanwaltschaftlicher Organe erhöhen, Strukturen zur zusammengefassten Bekämpfung von schwerer Wirtschaftskriminalität schaffen und neue Werkzeuge zur Verfolgung von Straftaten, deren Aufdeckung oder Nachweis sonst unwahrscheinlich wäre, zur Verfügung stellen. 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5466-UFS-zur-finanzstrafrechtlichen-Verantwortlichkeit-von-Verbaenden.html" rel="alternate" title="UFS zur finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden" />
        <author>
            <name>Dr. Roman Krammer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-26T07:49:19Z</published>
        <updated>2010-08-26T07:50:34Z</updated>
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        <title type="html">UFS zur finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, §§ 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) sinngemäß anzuwenden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 VbVG ist eine zugunsten des Verbandes eingetretene Bereicherung nicht unabdingbare Voraussetzung für den Eintritt der Verbandsverantwortlichkeit. Bei gegebener Verletzung der den Verband treffenden Offenlegungs- und Überwachungspflichten ist eine Verantwortung des Verbandes für Taten seines Geschäftsführers bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VbVG („wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat“) auch ohne Vorliegen einer Vermögensvermehrung beim Verband gegeben (UFS 22. 6. 2010, FSRV/0147-W/09). 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5465-BFH-Auslaendische-Betriebsstaettenverluste-duerfen-nur-ausnahmsweise-beruecksichtigt-werden.html" rel="alternate" title="BFH: Ausländische Betriebsstättenverluste dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-26T06:25:54Z</published>
        <updated>2010-08-26T06:29:06Z</updated>
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        <title type="html">BFH: Ausländische Betriebsstättenverluste dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Nach feststehender Rechtsprechung des EuGH verstößt die Benachteiligung von ausländischen gegenüber inländischen Betriebsstättenverlusten im Grundsatz nicht gegen die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote: Es ist auch innerhalb der EU allein Sache des Betriebsstättenstaats, die freigestellten Auslandsverluste steuerlich zu berücksichtigen. Nur dann, wenn diese Verluste „final“ werden, im Ausland also endgültig nicht berücksichtigt werden können, tritt der Ansässigkeitsstaat insoweit ausnahmsweise an die Stelle des Betriebsstättenstaats. „Final“ sind die Verluste nicht, wenn sie im Betriebsstättenstaat aufgrund seiner Steuergesetze vollständig oder nach Ablauf eines Verlustvortragszeitraums vom Abzug ausgeschlossen sind. „Final“ sind sie nur, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können, z. B. bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, der Übertragung der Betriebsstätte oder deren Aufgabe. Für diese Fälle sind die Verluste im Inland sowohl bei der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- und Körperschaftsteuer als auch die Gewerbesteuer (erst) in jenem Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum abzuziehen, in dem die „Finalität“ feststeht (<a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;anz=74&amp;pos=5&amp;nr=21957&amp;linked=urt');"  href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2010&anz=74&pos=5&nr=21957&linked=urt" title="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2010&anz=74&pos=5&nr=21957&linked=urt">BFH 9. 6. 2010, I R 100/09</a>; <a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;anz=74&amp;pos=5&amp;nr=21956&amp;linked=urt');"  href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2010&anz=74&pos=5&nr=21956&linked=urt" title="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2010&anz=74&pos=5&nr=21956&linked=urt">I R 107/09</a>). 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5464-Arbeitnehmerveranlagung-neues-Formular-L-1-samt-Beilage-zu-Familienleistungen.html" rel="alternate" title="Arbeitnehmerveranlagung: neues Formular L 1 samt Beilage zu Familienleistungen" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-26T06:14:55Z</published>
        <updated>2010-08-26T06:14:55Z</updated>
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        <title type="html">Arbeitnehmerveranlagung: neues Formular L 1 samt Beilage zu Familienleistungen</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Das Formular L 1, gültig für die Arbeitnehmerveranlagung 2009, wurde sozusagen „generalüberholt“: Der Aufbau ist gegenüber dem Formular 2008 klarer strukturiert, nummeriert und weitgehend dem Format des Formulars E 1 (Einkommensteuererklärung) angepasst. Zudem wurde es um die Beilagen L 1i (Beilage bei grenzüberschreitenden Einkünften) – diese Einkünfte waren im Formular 2008 erstmals gesondert auszuweisen und sind nunmehr (offenbar aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit) bei Bedarf in einer eigenen Beilage anzuführen – und L 1k (Beilage zur Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags, eines Unterhaltsabsetzbetrags, einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder oder zur Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung) ergänzt. In einem Beitrag der in Kürze erscheinenden Septemberausgabe der PV-Info gibt Mag. Petra Vrignaud Praxistipps zum Ausfüllen des neuen Formulars. 
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        <author>
            <name>Dr. Roman Krammer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-26T05:25:00Z</published>
        <updated>2010-08-26T05:25:00Z</updated>
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        <title type="html">Deutschland regelt Datenschutz am Arbeitsplatz</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Das deutsche Bundeskabinett hat am 25. 8. 2010 einen <a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte/Entwuerfe/Entwurf_Beschaeftigtendatenschutz.pdf?__blob=publicationFile');"  href="http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte/Entwuerfe/Entwurf_Beschaeftigtendatenschutz.pdf?__blob=publicationFile">Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes</a> beschlossen. Danach sollen Bewerber und Beschäftigte in Hinkunft besser vor der unrechtmäßigen Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten geschützt werden, zugleich sollen aber auch – Kontrolle und Korruptionsbekämpfung betreffend – die berechtigten Interessen der Arbeitgeber gewahrt bleiben. Der Gesetzentwurf ist hier um einen angemessenen Ausgleich bemüht und trägt insgesamt zu größerer Rechtssicherheit im Beschäftigungsverhältnis bei. Explizit geregelt werden unter anderem das Fragerecht des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren, die Zulässigkeit ärztlicher Untersuchungen, die Videoüberwachung im nicht öffentlichen Bereich sowie der Einsatz von Ortungssystemen. Strenge Regeln gelten auch für die Erhebung biometrischer Merkmale, bspw. von Fingerabdrücken.  
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5462-FinStrG-Novelle-2010-und-Betrugsbekaempfungsgesetz-2010-passieren-Ministerrat.html" rel="alternate" title="FinStrG-Novelle 2010 und Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 passieren Ministerrat " />
        <author>
            <name>Dr. Eleonore Breitegger</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-25T10:57:16Z</published>
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        <title type="html">FinStrG-Novelle 2010 und Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 passieren Ministerrat </title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Die FinStrG-Novelle 2010 und das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010  haben am 24. 8. 2010 den Ministerrat passiert. Allerdings bleiben noch einige Punkte offen, die laut Protokoll-Anmerkungen noch im Parlament besprochen und dann über Abänderungs- bzw. Entschließungsanträge in die beiden Gesetze eingebracht werden sollen. Unter anderem geht es dabei um die abgabenrechtlich korrekte Erfassung, Besteuerung und Kontrolle von Spekulationseinkünften sowie um Details zur Auftraggeberhaftung und Fragen von Stundungs- und Aussetzungszinsen. 
 Mit dem Paket soll Steuerhinterziehung effizienter bekämpft werden,  man will auch die Steuerflucht stoppen, die organisierte Schattenwirtschaft austrocknen und Sozialmissbrauch unterbinden. Für die geplante Finanzpolizei sollen  schon bestehende Einheiten zusammengeführt, aber auch die Zahl der Mitarbeiter aufgestockt werden. 

 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5461-Halbjahresbilanz-der-WGKK-zeigt-Effizienzsteigerung-der-SV-Kontrollen.html" rel="alternate" title="Halbjahresbilanz der WGKK zeigt Effizienzsteigerung der SV-Kontrollen" />
        <author>
            <name>Dr. Roman Krammer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-25T07:09:08Z</published>
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        <title type="html">Halbjahresbilanz der WGKK zeigt Effizienzsteigerung der SV-Kontrollen</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Wie die WGKK berichtet, wurden in den ersten sechs Monaten des laufenden Jahres nach 1.788 Einzelprüfungen in Unternehmen insgesamt 10,2 Mio. Euro an Beiträgen nachverrechnet. Das ist  eine deutliche Steigerung gegenüber 2009, als es im Gesamtjahr bei 2.041 Prüfungen rund 11,4 Mio. Euro waren. Eine Ursache für diesen Anstieg dürfte in der kontinuierlichen Aufstockung des Expertenteams liegen: Zwischen 2006 und 2009 hat die WGKK die Kontrollgruppe von 10 auf mittlerweile 20 Personen verdoppelt. Sie prüfen im Raum Wien Betriebe gezielt danach, ob die Arbeitnehmer zur Sozialversicherung gemeldet sind und die entsprechenden Beiträge bezahlt werden. Die Sorgenkinder finden sich vor allem in der Gastronomie sowie in der Bau- und Transportbranche. Diese Sparten sind es auch, die die Prüfer besonders unter die Lupe nehmen. Im ersten Halbjahr 2010 haben die Kontrolleure hier 37 Schwerpunkt-Aktionen absolviert (2009 gesamt: 59 Aktionen). Die WGKK verweist auch auf den nicht zu beziffernden Präventionseffekt, den die gesteigerten Kontrollen mit sich bringen. 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5460-Verpachtung-einer-Apotheke-Betriebsaufgabe-oder-nicht.html" rel="alternate" title="Verpachtung einer Apotheke – Betriebsaufgabe oder nicht?" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-24T14:24:20Z</published>
        <updated>2010-08-24T14:24:20Z</updated>
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        <title type="html">Verpachtung einer Apotheke – Betriebsaufgabe oder nicht?</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs ist grundsätzlich noch keine Aufgabe des Betriebs. Eine Betriebsaufgabe ist nach der Rechtsprechung (nur) dann anzunehmen, wenn die Umstände objektiv darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen, oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrags nie wieder auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen (UFS 18. 5. 2010, RV/0755-G/07). In einem <a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/www.lindeonline.at/plink/ufsjournal/art-ufsjournal-2010-07-254.html');"  href="http://www.lindeonline.at/plink/ufsjournal/art-ufsjournal-2010-07-254.html" title="http://www.lindeonline.at/plink/ufsjournal/art-ufsjournal-2010-07-254.html">Beitrag in der Sommerausgabe des UFSjournals</a> widmet sich Mag. Roland Setina vom UFS Graz eingehend dieser Entscheidung. 
            </div>
        </content>
        
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5459-OGH-bekraeftigt-strikte-Formerfordernisse-bei-einer-Bankgarantie.html" rel="alternate" title="OGH bekräftigt strikte Formerfordernisse bei einer Bankgarantie" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-24T14:20:33Z</published>
        <updated>2010-08-24T14:20:33Z</updated>
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        <title type="html">OGH bekräftigt strikte Formerfordernisse bei einer Bankgarantie</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Der Garant muss zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche vom Begünstigten die strikte, „pedantisch genaue“ Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen verlangen. Entspricht ein bei der Inanspruchnahme der Garantie vorzulegendes Dokument nicht dem in der Garantieurkunde vorgeschriebenen Inhalt, dann liegt keine formgerechte Inanspruchnahme vor, und der Garant kann die im Garantievertrag verbriefte Leistung ablehnen. Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt, und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen. Da die Klägerin die Garantiebedingung der Vorlage der Originalbankgarantie nicht erfüllte und damit keine formgerechte Inanspruchnahme vornahm, hat die Beklagte die im Garantievertrag verbriefte Leistung zu Recht, ohne dass ihr bloße „Wortklauberei“ vorgeworfen werden könnte, abgelehnt (OGH 30. 6. 2010, 7 Ob 232/09g). 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5458-BUAG-Novelle-2010-AEnderungen-im-Urlaubsrecht.html" rel="alternate" title="BUAG-Novelle 2010: Änderungen im Urlaubsrecht" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-24T11:26:12Z</published>
        <updated>2010-08-24T11:31:56Z</updated>
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        <title type="html">BUAG-Novelle 2010: Änderungen im Urlaubsrecht</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Bei der diesjährigen Novellierung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. I Nr. 59/2010, ausgegeben am 27. 7. 2010, liegt das Hauptaugenmerk vor allem auf der Angleichung des Urlaubssystems des BUAG an das allgemeine Urlaubsrecht. In einem Beitrag in der in Kürze erscheinenden Septemberausgabe der PV-Info stellt Rudolf Grafeneder, Spezialist für die Personalverrechnung im Baugewerbe, alle Neuerungen im Detail (so z. B. die Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr) vor. 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5457-Lizenzgebuehrenzahlung-an-eine-schweizerische-Personengesellschaft-mit-deutschen-Gesellschaftern.html" rel="alternate" title="Lizenzgebührenzahlung an eine schweizerische Personengesellschaft mit deutschen Gesellschaftern " />
        <author>
            <name>Dr. Eleonore Breitegger</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-24T04:54:00Z</published>
        <updated>2010-08-24T04:54:00Z</updated>
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        <title type="html">Lizenzgebührenzahlung an eine schweizerische Personengesellschaft mit deutschen Gesellschaftern </title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Entrichtet eine österreichische Konzerntochtergesellschaft Lizenzgebühren an eine schweizerische Kollektivgesellschaft (eine der OG vergleichbare Personengesellschaft) mit deutschen Gesellschaftern, dann sind diese Lizenzgebühren nicht durch das österreichisch-schweizerische Abkommen vor der Quellenbesteuerung nach § 99 EStG geschützt, weil nach dem Recht aller beteiligten Staaten die schweizerische Personengesellschaft transparent 
und folglich nicht in der Schweiz ansässig und daher auch nicht abkommensberechtigt ist. 
         
Infolge der Transparenz der schweizerischen Personengesellschaft sind die Lizenzgebühren daher als - über die schweizerischen Personengesellschaftsbetriebstätten bezogene - Einkünfte der in Deutschland ansässigen Gesellschafter zu werten. Auf Grund des österreichisch-deutschen Abkommens sind die Lizenzgebühren von der österreichischen Quellenbesteuerung zu entlasten. 
         
Das Entlastungsverfahren ergibt sich hierbei aus der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 (DBA-EVO). Demnach wäre eine Freistellung vom Quellensteuerabzug nach den Regeln des § 4 der DBA-EVO möglich. Wurde der Steuerabzug vorgenommen, dann müssten die deutschen Gesellschafter die Rückzahlung beantragen (siehe Rückzahlungserlass AÖFV Nr. 63/2002). (EAS 3175 vom 20. 8. 2010) 

 
            </div>
        </content>
        
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5456-Berufsgeheimnisse-von-Freiberuflern-Aussenpruefung-contra-Verschwiegenheitspflicht.html" rel="alternate" title="Berufsgeheimnisse von Freiberuflern: Außenprüfung contra Verschwiegenheitspflicht" />
        <author>
            <name>Dr. Eleonore Breitegger</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-23T13:59:08Z</published>
        <updated>2010-08-23T13:59:08Z</updated>
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        <title type="html">Berufsgeheimnisse von Freiberuflern: Außenprüfung contra Verschwiegenheitspflicht</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Einem Berufsgeheimnis unterliegende Abgabepflichtige befinden sich in einem Dilemma, denn einerseits besteht im Abgabenverfahren auch für sie eine umfassende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, andererseits statuiert das Berufsgeheimnis die Pflicht zur Verschwiegenheit. In einem <a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swk-2010-23-S-742a%27%5D&amp;startbk=swk&amp;bk=swk');"  href="http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swk-2010-23-S-742a%27%5D&startbk=swk&bk=swk">Beitrag </a>in SWK-Heft 23/24/ 2010 zeigt HR Dr. Maria Joklik-Fürst, Teamleiterin der Großbetriebsprüfung, Lösungsansätze auf, wie beiden gesetzlichen Verpflichtungen bestmöglich entsprochen werden kann.

 
            </div>
        </content>
        
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5455-Rechtskonsequenzen-mutwillig-gestellter-Pflegegeldantraege.html" rel="alternate" title="Rechtskonsequenzen mutwillig gestellter Pflegegeldanträge" />
        <author>
            <name>Dr. Roman Krammer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-23T06:53:54Z</published>
        <updated>2010-08-23T06:53:54Z</updated>
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        <title type="html">Rechtskonsequenzen mutwillig gestellter Pflegegeldanträge</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Mutwillige Antragstellungen bzw. Klagsführungen im Pflegegeldverfahren können unter Umständen nachteilige Auswirkungen für den Antragsteller haben. Es gibt im Pflegegeldverfahren im Falle mutwillig eingebrachter Eingaben vielfältige Sanktionsmöglichkeiten. Als Sanktionen sehen die einschlägigen Gesetze unter anderem die Verhängung von Mutwillensstrafen bzw. die Überwälzung der Verfahrenskosten auf den Versicherten vor. Ein <a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2010-08-291%27%5D&amp;startbk=asok&amp;bk=asok');"  href="http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-asok-2010-08-291%27%5D&startbk=asok&bk=asok">Beitrag von Mag. Sebastian Zankel</a> in der August-Ausgabe der ASoK untersucht die einzelnen Sanktionsmöglichkeiten im Bescheidverfahren bzw. im sozialgerichtlichen Prozess. 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5454-Zustellung-an-Ersatzempfaenger-bei-Namens-und-Adressengleichheit.html" rel="alternate" title="Zustellung an Ersatzempfänger bei Namens- und Adressengleichheit" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-20T07:00:05Z</published>
        <updated>2010-08-20T07:00:05Z</updated>
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        <title type="html">Zustellung an Ersatzempfänger bei Namens- und Adressengleichheit</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Aus der Bezeichnung des „Empfängers“ einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung. Das gilt auch für den Fall der Zustellung an einen Ersatzempfänger, es sei denn, das zuzustellende Stück wäre dem Empfänger tatsächlich zugekommen (§ 7 ZustG) (OGH 19. 5. 2010, 6 Ob 31/10t). 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5453-OEsterreich-schliesst-mit-Montenegro-Abkommen-ueber-soziale-Sicherheit.html" rel="alternate" title="Österreich schließt mit Montenegro Abkommen über soziale Sicherheit " />
        <author>
            <name>Dr. Roman Krammer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-20T06:55:50Z</published>
        <updated>2010-08-20T06:55:50Z</updated>
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        <title type="html">Österreich schließt mit Montenegro Abkommen über soziale Sicherheit </title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Die Bundesregierung hat dem Nationalrat ein Abkommen mit Montenegro über soziale Sicherheit zur Genehmigung vorgelegt (<a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00865/pmh.shtml');"  href="http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00865/pmh.shtml">865 BlgNR 24. GP</a>). Wie aus den Erläuterungen hervorgeht, wurde bislang für den Bereich der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung das Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien, BGBl. III Nr. 100/2002, pragmatisch weiter angewendet. Mit dem neuen Abkommen ändert sich an den bisherigen Bestimmungen inhaltlich im Wesentlichen nichts, lediglich in einzelnen Punkten, etwa in Bezug auf Datenschutzregelungen und die Versicherungspflicht für diplomatisches Personal, werden Anpassungen an analoge jüngere Abkommen mit anderen Ländern vorgenommen. Hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten stehen keine europarechtlichen Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. 
            </div>
        </content>
        
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5452-Kommission-befuerwortet-Auszahlung-der-zweiten-Darlehenstranche-an-Griechenland.html" rel="alternate" title="Kommission befürwortet Auszahlung der zweiten Darlehenstranche an Griechenland" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-20T06:37:14Z</published>
        <updated>2010-08-20T06:38:30Z</updated>
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        <id>http://news.lindeonline.at/archives/5452-guid.html</id>
        <title type="html">Kommission befürwortet Auszahlung der zweiten Darlehenstranche an Griechenland</title>
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                Die Europäische Kommission hat am 19. 8. 2010 die Maßnahmen bewertet, die Griechenland nach dem Ratsbeschluss vom 10. 5. 2010 zum Abbau seines übermäßigen Defizits getroffen hat: Mit einem unerwartet schnellen Rückgang des Defizits um rund 46 % hat sich der Staatshaushalt in der ersten Jahreshälfte 2010 positiv entwickelt. Die gesamtstaatlichen Kassenausgaben wurden gegenüber der ersten Jahreshälfte 2009 um 16,9 % verringert, was auf Kürzungen bei den Primärausgaben (einschließlich der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst), aber auch auf rückläufige Investitionen zurückzuführen ist. Dennoch ist das Haushaltsziel mit einer Reihe von Risiken (u. a. deutlich geringere Gesamteinnahmen als veranschlagt, Akkumulierung von Zahlungsrückständen, bislang unterplanmäßiges Abschneiden von Gemeinden und Sozialversicherung, Nachholeffekte bei den Ausgaben in der zweiten Jahreshälfte) behaftet. Bei der Reform des Rentensystems und der öffentlichen Verwaltung sind die Fortschritte hingegen den Planungen voraus. Als weitere Fortschritte sind die Erarbeitung des neuen Haushaltsgesetzes, Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung, der Beamtenzensus und weitere Schritte zur Schaffung einer zentralen Zahlstelle für die Löhne und Gehälter im öffentlichen Sektor zu nennen. Die Kommission geht nach dieser insgesamt positiven Bewertung davon aus, dass die Euroraum-Mitgliedstaaten nach dem ECOFIN-Rat am 7. September die nächste Darlehenstranche genehmigen und auszahlen werden. 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5451-Pendlerpauschale-bei-mehreren-Wohnsitzen.html" rel="alternate" title="Pendlerpauschale bei mehreren Wohnsitzen" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-20T06:00:47Z</published>
        <updated>2010-08-20T06:04:38Z</updated>
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        <title type="html">Pendlerpauschale bei mehreren Wohnsitzen</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Laut UFS ist das Pendlerpauschale von jenem Ort zu berechnen, von dem überwiegend zum Arbeitsplatz gefahren wurde. Der UFS hat trotz Vorliegens einer arbeitsplatznahen Wohnung das Pendlerpauschale für die überwiegenden Fahrten zum weiter entfernten Wohnsitz anerkannt. Er hat insbesondere ausgeführt, dass eine Wohnung im Ausmaß von rund 23 m² allenfalls auch als bloße Schlafstelle für besondere Gegebenheiten (gelegentlich längere Tagesarbeitszeit) angesehen werden kann (UFS 4. 6. 2010, RV/0612-L/09). Gegen diese Entscheidung wurde Amtsbeschwerde (bei VwGH anhängig unter 2010/15/0120) erhoben: Für das Finanzamt ergibt sich die Maßgeblichkeit des dem Arbeitsplatz nächstgelegenen Wohnsitzes für das Pendlerpauschale daraus, dass Fahrten zu einem weiter entfernten Wohnsitz nicht als beruflich veranlasst anzusehen seien und daher zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG zählten. Auch eine Wohnung im Ausmaß von 23 m², die zur alleinigen Benützung zur Verfügung steht, könne Wohnbedürfnisse befriedigen. 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5450-Niedrige-Spar-und-Kreditzinsen-in-OEsterreich.html" rel="alternate" title="Niedrige Spar- und Kreditzinsen in Österreich" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-19T11:42:30Z</published>
        <updated>2010-08-19T11:42:30Z</updated>
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        <title type="html">Niedrige Spar- und Kreditzinsen in Österreich</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Wie die OeNB mitteilt, sind in Österreich im zweiten Quartal 2010 trotz des unveränderten EZB-Leitzinssatzes und steigender Zwischenbankzinssätze bei neu vereinbarten Kreditzinssätzen mit privaten Haushalten weitere Reduktionen zu beobachten. Die Zinssätze für Konsum- bzw. Wohnbaukredite verringerten sich um 0,21 % auf 4,53 % bzw. um 0,12 % auf 2,67 % und blieben deutlich unter den Euroraumdurchschnitten (6,38 % bzw. 3,30 %). Letzteres galt auch für die Neugeschäftskonditionen für Unternehmen, die sich gegenüber dem Vorquartal allerdings kaum veränderten (2,38 % bei Volumina bis 1 Mio. Euro bzw. 1,79 % bei Volumina über 1 Mio. Euro gegenüber 3,37 % bzw. 2,26 % im Euroraum). Die Rückgänge in Österreich betrafen freilich auch die Einlagenzinssätze, die ebenfalls unter den Euroraumdurchschnitten lagen (bei Bindungsfristen von einem bis zu zwei Jahren: Rückgang um 0,31 % auf 1,38 % bzw. bei Fristen von über zwei Jahren um 0,20 % auf 1,98 % gegenüber 2,10 % bzw. 2,48 % im Euroraum). Sehr groß ist mittlerweile die Zinsdifferenz gegenüber dem Euroraum im kurzfristigen Bereich. Bei einer Bindungsfrist von bis zu einem Jahr lag der Durchschnittszinssatz in Österreich knapp unter 1 %. Der entsprechende Wert für den Euroraumdurchschnitt, der sich allerdings aus besonders breitgestreuten Einzelländerzinssätzen zusammensetzt, war mit 2,15 % mehr als doppelt so hoch. 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5449-BFH-Doppelte-Haushaltsfuehrung-setzt-nicht-zwingend-Kostentragung-fuer-beide-Haushalte-voraus.html" rel="alternate" title="BFH: Doppelte Haushaltsführung setzt nicht zwingend Kostentragung für beide Haushalte voraus" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-19T07:50:32Z</published>
        <updated>2010-08-19T07:50:32Z</updated>
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        <title type="html">BFH: Doppelte Haushaltsführung setzt nicht zwingend Kostentragung für beide Haushalte voraus</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Der bislang von den Finanzgerichten herangezogene Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, ist laut BFH zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung: Grundsätzlich kann auch ein alleinstehender Arbeitnehmer neben seinem Haupthausstand einen weiteren Haushalt berufsbedingt am Beschäftigungsort unterhalten, also einen doppelten Haushalt führen. Nutzt der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, so muss sorgfältig geprüft werden, ob die Wohnung als eine eigene oder als die des Überlassenden, z. B. der Eltern, zu behandeln ist. Die Frage, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 dEStG unterhält, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung im Sinne einer Conditio sine qua non (<a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;amp;Art=pm&amp;amp;pm_nummer=0072/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;nr=22019&amp;linked=urt');"  href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0072/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2010&nr=22019&linked=urt" title="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0072/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2010&nr=22019&linked=urt">BFH 21. 4. 2010, VI R 26/09</a>). 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5448-Fristwidrige-Kuendigung-bei-Betriebsuebergang.html" rel="alternate" title="Fristwidrige Kündigung bei Betriebsübergang" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-18T13:54:42Z</published>
        <updated>2010-08-18T13:54:42Z</updated>
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        <title type="html">Fristwidrige Kündigung bei Betriebsübergang</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Konnte der Dienstnehmer, der entgegen dem aus § 3 AVRAG hervorgehenden Kündigungsverbot im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gekündigt wurde, von seinem Wahlrecht Gebrauch machen, statt auf einer Übernahme seines Dienstverhältnisses zu bestehen, vom früheren Dienstgeber Kündigungsentschädigung zu verlangen, so war es ihm auch unbenommen, ein neues Dienstverhältnis mit dem Übernehmer einzugehen. Da die ersten drei Monate im Rahmen der begehrten Kündigungsentschädigung sowohl nach § 1162b ABGB als auch nach § 29 AngG jedenfalls anrechnungsfrei sind (sog. „Anrechnungssperre“), kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Gekündigte in dieser Zeit ein Einkommen bezogen hat. Durch eine zeitwidrige (frist- bzw. terminwidrige) Kündigung wird das Dienstverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der verkürzten Frist bzw. zum verfrühten Termin beendet. Nur wenn der Gekündigte zweifelsfrei erkennen konnte, dass sein Vertragspartner tatsächlich unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kündigen wollte und die Nennung eines verfehlten Kündigungstermins oder einer verkürzten Kündigungsfrist somit Folge einer unrichtigen Wissenserklärung ist, kann eine Wirkung erst zum nächstzulässigen Kündigungstermin angenommen werden (OGH 3. 3. 2010, 9 ObA 1/10b).
 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5447-VwGH-zu-Kundmachungsmangel-bei-Geschwindigkeitsbeschraenkung.html" rel="alternate" title="VwGH zu Kundmachungsmangel bei Geschwindigkeitsbeschränkung" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-18T13:24:18Z</published>
        <updated>2010-08-18T13:24:18Z</updated>
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        <title type="html">VwGH zu Kundmachungsmangel bei Geschwindigkeitsbeschränkung</title>
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                Nach § 48 Abs. 2 StVO sind u. a. Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen grundsätzlich auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, auf Autobahnen mit mehreren Fahrstreifen sicherzustellen, dass Fahrzeuglenker, die nicht den rechten Fahrstreifen benutzen, Gefahren- und Vorschriftszeichen auf jeden Fall wahrnehmen können. Wenn erkannt wurde, dass nach dem Einmünden einer Auffahrt im Bereich des Gebiets der Geschwindigkeitsbeschränkung die (wiederholende) Anbringung eines die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung kundmachenden Verkehrszeichens notwendig ist, um einen erst innerhalb dieses Gebiets auf die Autobahn auffahrenden Fahrzeuglenker von der Geschwindigkeitsbeschränkung in Kenntnis zu setzen, dann hätten die Vorschriften für die Annahme einer ordnungsgemäßen Kundmachung eingehalten werden müssen. Werden „Wiederholungszeichen“ nur auf der rechten Seite angebracht, so kann eine Bestrafung aufgrund der mit einem Kundmachungsmangel behafteten Verordnung nicht erfolgen (VwGH 17. 6. 2010, 2009/07/0058). 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5446-Fremdvergleich-Zugehoerigkeit-einer-Dienstwohnung-zum-Betriebsvermoegen.html" rel="alternate" title="Fremdvergleich: Zugehörigkeit einer Dienstwohnung zum Betriebsvermögen" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-18T10:15:18Z</published>
        <updated>2010-08-18T10:15:18Z</updated>
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        <title type="html">Fremdvergleich: Zugehörigkeit einer Dienstwohnung zum Betriebsvermögen</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Eine Konstruktion, bei der die grundbücherliche Eigentümerin einer bebauten Liegenschaft, die gleichzeitig Kommanditistin einer KG und Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH ist, diese Liegenschaft der KG überlässt, um sie dann von der Komplementär-GmbH als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt zu bekommen, hält einem Fremdvergleich nicht stand (UFS 28. 6. 2010, RV/3153-W/08). 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5445-Vorzeitiger-Austritt-wegen-gescheiterter-privater-Beziehung-zum-Dienstgeber.html" rel="alternate" title="Vorzeitiger Austritt wegen gescheiterter privater Beziehung zum Dienstgeber" />
        <author>
            <name>Dr. Roman Krammer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-18T07:06:15Z</published>
        <updated>2010-08-18T07:06:15Z</updated>
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        <title type="html">Vorzeitiger Austritt wegen gescheiterter privater Beziehung zum Dienstgeber</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Der Austrittsgrund der (dauerhaften) Gesundheitsgefährdung i. S. d. § 26 Z 1 AngG ist nach der Rechtsprechung verwirklicht, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit für den Dienstnehmer eine aktuelle Gefahr für seine Gesundheit besteht und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei ist es auch denkbar, dass eine konkrete psychische Belastungssituation für den Dienstnehmer am Arbeitsplatz, der nicht durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann, einen vorzeitigen Austritt rechtfertigt. Eine solche Belastungssituation kann etwa auch aus einem Zerwürfnis der Beteiligten entstehen, das darauf zurückzuführen ist, dass – etwa aufgrund intensiver persönlicher Beziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer – der Arbeits- und Privatbereich ineinander übergehen und diese Bereiche auch durch eine entsprechende Gestaltung der Arbeitssituation nicht voneinander abgetrennt werden können. Zwischen der Erbringung der Dienstleistung und der Gesundheitsgefährdung muss ein kausaler Zusammenhang bestehen (OGH 11. 5. 2010, 9 ObA 130/09x). 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5444-BVerfG-Erbschaftsteuerliche-Schlechterstellung-eingetragener-Lebenspartner-verfassungswidrig.html" rel="alternate" title="BVerfG: Erbschaftsteuerliche Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner verfassungswidrig" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-17T14:07:46Z</published>
        <updated>2010-08-17T14:07:46Z</updated>
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        <title type="html">BVerfG: Erbschaftsteuerliche Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner verfassungswidrig</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Die erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar. Die unterschiedliche Freibetragsregelung ist nicht aufgrund einer höheren Leistungsfähigkeit erbender Lebenspartner gerechtfertigt. Eingetragene Lebenspartner leben wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft. Auch sie partizipieren bereits zu Lebzeiten am Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners und erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes eines Lebenspartners halten zu können. Sofern dem Erhalt der Erbschaft durch den Freibetrag für Ehegatten unterhaltsersetzende Funktion sowie eine Versorgungswirkung zukommt, gilt dies auch für Lebenspartner. In ihrer Eignung als Ausgangspunkt der Generationenfolge unterscheidet sich die Ehe zwar grundsätzlich von der Lebenspartnerschaft, da aus der Beziehung gleichgeschlechtlicher Paare grundsätzlich keine gemeinsamen Kinder hervorgehen können. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht als Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern herangezogen werden: Das geltende Recht macht die Privilegierung der Ehe bzw. die Höhe des Freibetrags für Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. 12. 2010 eine Neuregelung für die betroffenen Altfälle zu treffen, welche die Gleichheitsverstöße beseitigt (<a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr061107.html');"  href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr061107.html" title="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr061107.html">BVerfG 21. 7. 2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07</a>). 
            </div>
        </content>
        
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    <entry>
        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5443-Steuerliche-Behandlung-von-Sozialversicherungsbeitraegen.html" rel="alternate" title="Steuerliche Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen" />
        <author>
            <name>Dr. Eleonore Breitegger</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-16T14:41:21Z</published>
        <updated>2010-08-16T14:45:36Z</updated>
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        <title type="html">Steuerliche Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                
Die einkommensteuerliche Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist ein bislang vergleichsweise wenig aufgearbeitetes Thema. Zu vielen grundsätzlichen Fragen hat die Finanzverwaltung Stellung genommen (vgl. z. B. Rz. 243 bis 248 LStR 2002, Rz. 1234 bis 1266 EStR 2000). Bisher ungeklärte Aspekte werden in einem <a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swk-2010-23-S-707a%27%5D&amp;startbk=swk&amp;bk=swk');"  href="http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27art-swk-2010-23-S-707a%27%5D&startbk=swk&bk=swk">Beitrag</a> von Mag. Leopold Brunner und Dr. Wolfgang Höfle in SWK-Heft 23/24 behandelt, z.B. „Zukunftsbonus“ bei der Gruppenkrankenversicherung; rückgezahlte Sozialversicherungsbeiträge bei Auslandssachverhalten; Zuordnung von GSVG-Beiträgen bei lohnsteuerpflichtigen Geschäftsführern; Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Dritte. 
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            <name>Dr. Roman Krammer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-16T08:01:56Z</published>
        <updated>2010-08-16T08:01:56Z</updated>
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        <title type="html">Kommentar zum Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrag</title>
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                In Zeiten der gesamtwirtschaftlichen Erholung steigt auch wieder der Bedarf nach Leiharbeit. Gerade rechtzeitig ist dazu im Linde Verlag ein <a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/www.lindeverlag.at/titel-11-11/arbeiterkollektivvertrag_fuer_das_gewerbe_der_arbeitskraefteueberlassung-4030/');"  href="http://www.lindeverlag.at/titel-11-11/arbeiterkollektivvertrag_fuer_das_gewerbe_der_arbeitskraefteueberlassung-4030/">Kurzkommentar zum Arbeiter-Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung</a> (AÜ-KV) erschienen. Verfasst wurde er von Dr. Heinz Rothe, einem langjährigen Rechtskonsulent der Wirtschaftskammer Steiermark und nunmehrigen Unternehmensberater, der die Entwicklung des AÜ-KV mit begleitet hat. Der AÜ-KV zeichnet sich durch ganz besondere, branchentypische Eigenheiten aus. Der vorliegende Kurzkommentar geht auf diese Besonderheiten ein und spricht die praxisrelevanten Fragen an. Ein maßgeblicher Teil des Kurzkommentars befasst sich mit der schwierigen, aber für die Festlegung des Nettolohnes so wichtigen abgabenrechtlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen. Die zum AÜ-KV bisher ergangene Judikatur wurde eingearbeitet, zusätzlich erleichtern zahlreiche praktische Beispiele die Verständlichkeit. 
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        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-16T07:23:08Z</published>
        <updated>2010-08-16T07:23:08Z</updated>
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        <title type="html">Doppelte Haushaltsführung und Wohnungsgröße</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Ein Beschwerdeführer mit Familienwohnsitz in Deutschland erzielte in Österreich Einkünfte aus einem Dienstverhältnis. Da er auch einen Arbeitsplatz und Platz für Gepäckaufbewahrung etc. benötigte, entschied er sich für eine größere Mietwohnung, die monatlich 1.620 Euro kostete. Die Behörde anerkannte aber nur die notwendigen Kosten einer Kategorie-A-Wohnung im Ausmaß von 40 m2 und nur Kosten von 682 Euro monatlich. Der VwGH betont, dass zwar die Grenze der abziehbaren Werbungskosten mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen ist, dass daraus aber keine maximale Wohnungsgröße angenommen werden darf (VwGH 26. 5. 2010, 2007/13/0095). 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5440-Massnahmenbeschwerde-gegen-Vorfuehrung-zur-Einvernahme.html" rel="alternate" title="Maßnahmenbeschwerde gegen Vorführung zur Einvernahme" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-16T07:12:45Z</published>
        <updated>2010-08-16T07:12:45Z</updated>
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        <title type="html">Maßnahmenbeschwerde gegen Vorführung zur Einvernahme</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Bei gegebener Voraussetzung für die Vorführung zur Vernehmung als Verdächtige im Sinne des § 117 Abs. 2 FinStrG dahingehend, dass die Beschwerdeführerin einer Vorladung, mit der ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wurde, nicht entsprochen hat, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstiges begründetes Hindernis vom Erscheinen abgehalten zu sein, hat die Finanzstrafbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob eine Vorführung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geboten ist. Dabei sind Zweckmäßigkeitserwägungen dahingehend anzustellen, ob das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung aufgrund der Dringlichkeit und Bedeutsamkeit des Falls schon im Stadium vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gebietet oder ob eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts auch mit gelinderen Mitteln möglich ist (UFS 9. 7. 2010, FSRV/0022-W/10). 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5439-Schuldenberg-oesterreichischer-Gemeinden-waechst.html" rel="alternate" title="Schuldenberg österreichischer Gemeinden wächst" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-13T06:18:09Z</published>
        <updated>2010-08-13T06:18:09Z</updated>
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        <title type="html">Schuldenberg österreichischer Gemeinden wächst</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                (ORF) – Österreichs Gemeinden sind stark verschuldet. Jede zweite Gemeinde weist bereits ein Haushaltsdefizit auf. Insgesamt haben die rund 2.400 Gemeinden mehr als 11 Mrd. Euro Schulden. Alle Gemeinden zusammengerechnet nehmen im Jahr rund 12,5 Mrd. Euro ein. Dem stehen Ausgaben von 12,1 Mrd. Euro gegenüber. Den Großteil der Einnahmen bekommen die Gemeinden über den Finanzausgleich vom Bund. Wegen der Wirtschaftskrise hat der Bund im letzten Jahr allerdings weniger Steuern eingenommen, was einen Ausfall von etwa 300 Mio. Euro für die Kommunen bedeutet. Die Pro-Kopf-Verschuldung ist in Niederösterreich mit knapp 2.300 Euro je Gemeindebürger am höchsten. 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5438-Hacklerregelung-keine-Neuberechnung-bereits-zuerkannter-Pensionsansprueche.html" rel="alternate" title="Hacklerregelung: keine Neuberechnung bereits zuerkannter Pensionsansprüche" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-13T06:09:30Z</published>
        <updated>2010-08-13T06:09:30Z</updated>
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        <title type="html">Hacklerregelung: keine Neuberechnung bereits zuerkannter Pensionsansprüche</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Gemäß § 223 Abs. 2 ASVG ist der Stichtag nicht nur maßgeblich für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie die Frage, in welchem Zweig der Pensionsversicherung eine Leistung zu gewähren ist, sondern auch für die Frage, in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt. Die Leistungsberechnung erfolgt daher nach der Rechtslage zum jeweiligen Stichtag. Der Übergangsbestimmung des § 637 Abs. 2 ASVG ist nicht die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, dass bereits zuerkannte Pensionsansprüche (etwa auch bezüglich einer anderen Pensionsart) unter Berücksichtigung der neuen Langzeitversichertenregelung („Hacklerregelung“) neu zu berechnen und gegebenenfalls als abschlagsfreie Langzeitversichertenpension gemäß § 607 Abs. 12 ASVG weiter zu gewähren seien. § 637 Abs. 2 ASVG ist daher auf Personen, die bereits vor dem 1. 8. 2008 einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension hatten, nicht anzuwenden. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (OGH 23. 3. 2010, 10 ObS 26/10m). 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5437-Deutschland-BMF-Schreiben-zur-vorlaeufigen-Steuerfestsetzung-bei-Arbeitszimmer.html" rel="alternate" title="Deutschland: BMF-Schreiben zur vorläufigen Steuerfestsetzung bei Arbeitszimmer" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-13T05:58:19Z</published>
        <updated>2010-08-13T06:00:05Z</updated>
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        <title type="html">Deutschland: BMF-Schreiben zur vorläufigen Steuerfestsetzung bei Arbeitszimmer</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Das deutsche Bundesministerium der Finanzen hat auf den Beschluss vom 6. 7. 2010, 2 BvL 13/09, mit dem das BVerfG die seit 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für verfassungswidrig befunden hatte (siehe <a href="http://news.lindeonline.at/archives/5404-BVerfG-Abzugsverbot-fuer-Arbeitszimmer-verfassungswidrig.html" title="http://news.lindeonline.at/archives/5404-BVerfG-Abzugsverbot-fuer-Arbeitszimmer-verfassungswidrig.html">SWI-News vom 30. 7. 2010</a>), reagiert und mit <a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/www.bundesfinanzministerium.de/nn_82/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/abgabenordnung/004__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf');"  href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_82/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/abgabenordnung/004__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf" title="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_82/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/abgabenordnung/004__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf">Schreiben vom 12. 8. 2010, IV A 3 – S 0338/07/10010-03</a>, geregelt, wie die Finanzbehörden bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung verfahren sollen: Die Festsetzung der Einkommensteuer und die gesonderte Feststellung von Einkünften sollen spätestens ab dem 10. 9. 2010 gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig erfolgen. Im Interesse der Bürger und aus verwaltungsökonomischen Gründen sollen dabei nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig bis zur Höhe von 1.250 Euro berücksichtigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5436-Kein-Werbungskostenabzug-fuer-Beitraege-zu-einer-freiwilligen-Selbstversicherung.html" rel="alternate" title="Kein Werbungskostenabzug für Beiträge zu einer freiwilligen Selbstversicherung" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-13T05:47:14Z</published>
        <updated>2010-08-13T05:47:14Z</updated>
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        <title type="html">Kein Werbungskostenabzug für Beiträge zu einer freiwilligen Selbstversicherung</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Als Werbungskosten kommen bei Krankenversicherungsbeiträgen – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – nur Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung in Betracht, wobei auch der Zusatzbeitrag für Angehörige gem. § 51d ASVG und vergleichbare Beiträge des B-KUVG als Pflichtbeiträge des Versicherten gem. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 abzugsfähig sind. Beiträge aufgrund freiwillig übernommener Verpflichtungen in der gesetzlichen Sozialversicherung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Für freiwillige Beiträge solcher Art kommt – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – nur der Abzug als Sonderausgaben in Betracht. Hat die Gattin seinerzeit anstelle der Mitversicherung freiwillig eine Selbstversicherung abgeschlossen, liegen hinsichtlich der bezahlten Beiträge Sonderausgaben vor (UFS 27. 7. 2010, RV/2011-W/10). 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5435-Haftung-fuer-fehlerhafte-Anlageberatung.html" rel="alternate" title="Haftung für fehlerhafte Anlageberatung" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-12T07:45:46Z</published>
        <updated>2010-08-12T07:45:46Z</updated>
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        <title type="html">Haftung für fehlerhafte Anlageberatung</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Bei fehlerhafter Anlageberatung werden vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt. Dem Anleger ist der Vertrauensschaden zu ersetzen. Er ist so zu stellen, als wäre er richtig aufgeklärt worden. Hätte er in diesem Fall ein bestimmtes Wertpapier nicht gekauft, liegt der Vertrauensschaden zumindest in der Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis. Ihm steht allerdings der Nichterfüllungsschaden zu, wenn die fehlerhafte Anlageberatung im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags erfolgte. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios bei einer vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen (OGH 11. 5. 2010, 9 Ob 85/09d) 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5434-Anstieg-der-Ein-und-Ausfuhren-um-rund-10-%25-von-Jaenner-bis-Mai-2010.html" rel="alternate" title="Anstieg der Ein- und Ausfuhren um rund 10 % von Jänner bis Mai 2010" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-11T06:55:00Z</published>
        <updated>2010-08-11T07:45:20Z</updated>
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        <title type="html">Anstieg der Ein- und Ausfuhren um rund 10 % von Jänner bis Mai 2010</title>
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                Wie die Statistik Austria anhand vorläufiger Ergebnisse errechnete, lag der Gesamtwert der Einfuhren von Waren im Zeitraum Jänner bis Mai 2010 mit 43,56 Mrd. Euro um 9,7 % über dem Vorjahreswert; die Ausfuhren von Waren verzeichneten einen Zuwachs von 9,8 % auf 41,54 Mrd. Euro. Aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezog Österreich Waren im Wert von 31,71 Mrd. Euro (Zuwachs von 11,3 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum). Der Wert der in diese Länder versandten Waren betrug 29,60 Mrd. Euro (Zuwachs von 9,9 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum). Der Außenhandel mit Drittstaaten wies im Vergleich zum Vorjahreszeitraum einen Zuwachs bei den Importen von 5,6 % auf 11,85 Mrd. Euro und bei den Exporten von 9,5 % auf 11,95 Mrd. Euro auf. 
 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5433-Aufwendungen-infolge-einvernehmlicher-Scheidung-sind-keine-aussergewoehnlichen-Belastungen.html" rel="alternate" title="Aufwendungen infolge einvernehmlicher Scheidung sind keine außergewöhnlichen Belastungen" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-11T07:19:04Z</published>
        <updated>2010-08-11T07:21:09Z</updated>
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        <title type="html">Aufwendungen infolge einvernehmlicher Scheidung sind keine außergewöhnlichen Belastungen</title>
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                Die Gründe, aus denen sich der Steuerpflichtige zum Abschluss eines Vergleichs (Ehescheidung im Einvernehmen gemäß § 55a Ehegesetz) veranlasst sieht, ändern an der Freiwilligkeit der eingegangenen Verpflichtung nichts. Ausgaben (Flugkosten, Telefonkosten etc.) im Zusammenhang mit regelmäßigen Besuchsreisen zur geschiedenen Ehefrau bzw. zum Sohn stellen somit keine außergewöhnliche Belastung dar (VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0104).  
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5432-Entlassungsgrund-der-Vertrauensunwuerdigkeit-erfordert-Einzelfallbeurteilung.html" rel="alternate" title="Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit erfordert Einzelfallbeurteilung" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-11T07:02:53Z</published>
        <updated>2010-08-11T07:02:53Z</updated>
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        <title type="html">Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit erfordert Einzelfallbeurteilung</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Für die Beurteilung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG ist entscheidend, ob das Fehlverhalten des Dienstnehmers als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Dienstgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ob dies der Fall ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, die – von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – die Zulässigkeit einer Revision nicht rechtfertigen kann (OGH 24. 3. 2010, 9 ObA 14/10i). 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5431-BFH-fordert-Neubewertung-des-Grundvermoegens.html" rel="alternate" title="BFH fordert Neubewertung des Grundvermögens" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-11T06:52:29Z</published>
        <updated>2010-08-11T06:52:29Z</updated>
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        <title type="html">BFH fordert Neubewertung des Grundvermögens</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Der BFH hält zwar für Stichtage bis zum 1. 1. 2007 an seiner Beurteilung der Einheitsbewertung des Grundvermögens als verfassungsgemäß fest, weist aber darauf hin, dass ein weiteres Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ), nicht vereinbar sei: Die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (1. 1. 1964) ist nur sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar, wenn der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreitet. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung des Grundbesitzes verfehlt insbesondere die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung. Verfassungsrechtlich geboten ist eine erneute Hauptfeststellung vor allem im Beitrittsgebiet, wo die Wertverhältnisse auf den 1. 1. 1935 festgeschrieben sind. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige Zustand kann im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden (<a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;amp;Art=pm&amp;amp;pm_nummer=0068/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;nr=21959&amp;linked=urt');"  href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0068/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2010&nr=21959&linked=urt" title="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0068/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2010&nr=21959&linked=urt">BFH 30. 6. 2010, II R 60/08</a>). 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5430-Hoehe-der-Haftungspraemie-an-den-Komplementaer.html" rel="alternate" title="Höhe der Haftungsprämie an den Komplementär" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-11T06:40:27Z</published>
        <updated>2010-08-11T06:40:27Z</updated>
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        <title type="html">Höhe der Haftungsprämie an den Komplementär</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Bei der Berechnung der Haftungsprämie einer GmbH &amp; Co KG ist zu unterscheiden, ob die Komplementär-GmbH einen eigenen Betrieb führt oder nicht. Ist die Komplementär-GmbH als bloße Arbeitsgesellschafterin ohne Kapitaleinlage an der Kommanditgesellschaft beteiligt, ist für die Ermittlung der Haftungsprämie vom betriebswirtschaftlichen Eigenkapital der GmbH auszugehen. Der auf diese Bemessungsgrundlage anzuwendende Zinssatz hat einige Prozentpunkte über dem übrigen Anleihezinssatz zu liegen, da der Kapitaleinsatz in der Regel mit einem wesentlich höheren Risiko verbunden ist als bei einer Kapitalveranlagung. Im Gründungsjahr der Personengesellschaft ist die Haftungsprämie quartalsmäßig ab dem Datum der Gründung zu aliquotieren (UFS 26. 5. 2010, RV/0345-W/06). 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5429-Aktualisierte-Liste-der-vorsteuerabzugsberechtigten-Klein-LKW.html" rel="alternate" title="Aktualisierte Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Klein-LKW" />
        <author>
            <name>Mag. Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-08-10T12:20:32Z</published>
        <updated>2010-08-10T12:21:45Z</updated>
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        <title type="html">Aktualisierte Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Klein-LKW</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Das BMF hat die <a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/Kleinlastkraftwagen_5552/_start.htm');"  href="https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/Kleinlastkraftwagen_5552/_start.htm" title="https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/Kleinlastkraftwagen_5552/_start.htm">Liste der Kleinlastkraftwagen</a> gemäß § 3 der Verordnung aus dem Jahr 2002 aktualisiert und um das Fahrzeug Toyota Verso Van (Type AR2N) erweitert.  
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