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    <subtitle type="html">News aus unseren Zeitschriften</subtitle>
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        <author>
            <name>Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-03-11T10:59:38Z</published>
        <updated>2010-03-11T10:59:38Z</updated>
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        <title type="html">Keine Feststellung von Einkünften mangels Vorliegens einer stillen Gesellschaft</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Sind die stillen Gesellschafter im Fall ihres Ausscheidens nicht an den stillen Reserven samt dem Firmenwert beteiligt, so sind sie nicht als Mitunternehmer anzusehen. Es kann daher keine Feststellung von gemeinsamen Einkünften der stillen Gesellschafter und des Geschäftsherrn gemäß § 188 BAO erfolgen (UFS 17. 2. 2010, RV/0168-W/10). 
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        <author>
            <name>Roman Krammer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-03-11T08:00:21Z</published>
        <updated>2010-03-11T08:00:21Z</updated>
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        <title type="html">Zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Beendigung des Vertragsverhältnisses</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Ein Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG gebührt dem Handelsvertreter nur dann, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis nicht wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt hat. Für den hier zu beurteilenden Fall der Vertragsverletzung durch Nichtzahlung der vereinbarten Erlösanteile – somit im Unterschied zu 1 Ob 42/05s einer klaren Verletzung der zentralen Vertragspflicht – lässt sich zusammenfassend schlussfolgern, dass es zwar am Unternehmer liegt, die Tatsache der Vertragsverletzung zu behaupten und zu beweisen, dass aber das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Tankstellenpächters – anders als im Fall der Konkurseröffnung – dessen Verschulden indiziert, sodass die Beklagte insoweit ihrer Behauptungs- und Beweispflicht nachgekommen ist. Gem. § 1298 ABGB ist es nun Sache des klagenden Handelsvertreters, sein mangelndes Verschulden unter Beweis zu stellen. Nichts anderes besagt die Entscheidung 8 ObA 45/08p, aus der sich ergibt, dass nach gelungenem Gegenbeweis des Klägers der durch den Unternehmer erbrachte Nachweis der Nichtzahlung der Verkaufserlöse allein als Verschuldensbeweis nicht mehr ausreichen kann (OGH 16. 11. 2009, 9 ObA 59/09f). 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5141-Neuer-Gruppenleiter-im-BMF.html" rel="alternate" title="Neuer Gruppenleiter im BMF" />
        <author>
            <name>Eleonore Breitegger</name>
                    </author>
    
        <published>2010-03-11T07:10:29Z</published>
        <updated>2010-03-11T07:10:29Z</updated>
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        <title type="html">Neuer Gruppenleiter im BMF</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Kürzlich  wurde Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, seit 2006 Leiter der Fachabteilung für Einkommen-/Körperschaftsteuer in der Sektion VI, offiziell zum neuen Gruppenleiter der Gruppe VI/B bestellt. Er wird damit Nachfolger von Sektionschef Mag. Heinrich Treer, der diese Position bis zu seiner Bestellung zum Sektionschef zehn Jahre innehatte. Gunter Mayr ist promovierter Jurist sowie Betriebswirt und wechselte nach seiner Habilitation an der Universität Innsbruck 2003 in die steuerpolitische Abteilung des BMF. 2009 wurde Mayr zum Professor am Juridicum der Universität Wien ernannt. 
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        <author>
            <name>Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-03-10T11:01:54Z</published>
        <updated>2010-03-10T11:01:54Z</updated>
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        <title type="html">BVerfG: Mindesthebesatz von 200 % für Gewerbesteuer verfassungsgemäß</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Hebesatzrechts für Gemeinden lässt keine beliebigen Einschränkungen zu. Die Finanzhoheit muss den Gemeinden im Kern erhalten bleiben. Das Hebesatzrecht darf nicht unverhältnismäßig beschränkt werden. Diesen Anforderungen wird der gesetzliche Mindesthebesatz von 200 % für die Gewerbesteuer aber gerecht. Die Regelung dient dem legitimen Ziel, die Bildung von „Steueroasen“ zu verhindern und die Streuung von Gewerbebetrieben über das ganze Land hinweg zu fördern, sowie der Sicherung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Gewerbesteuerumlage. Da die Berechnung der Umlage vom Istaufkommen der Gewerbesteuer abhängt, kann sich eine Gemeinde durch Festsetzung des Hebesatzes auf null der Abführung der Umlage entziehen. Die Festlegung eines Mindesthebesatzes verhindert, dass Gemeinden einen Anteil an der Einkommensteuer erhalten, ohne sich an der Gegenfinanzierung durch die Gewerbesteuerumlage zu beteiligen. Ein Mindesthebesatz von 200 % wahrt auch die Grenzen der Zumutbarkeit. Das Hebesatzrecht als solches bleibt den Gemeinden weiter erhalten. Bei dem maßvollen, weit unter dem Durchschnitt liegenden Mindesthebesatz von 200 % ist es ihnen weiterhin möglich, Standortnachteile auszugleichen und am interkommunalen Wettbewerb um Gewerbeansiedlungen teilzunehmen. Ihnen bleibt ein erheblicher Gestaltungsspielraum erhalten (<a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100127_2bvr218504.html');"  href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100127_2bvr218504.html" title="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100127_2bvr218504.html">BVerfG 27. 1. 2010, 2 BvR 2184/04, 2 BvR 2189/04</a>). 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5140-BMF-versendet-Begutachtungsentwurf-zur-Geldwaesche-Novelle-2010.html" rel="alternate" title="BMF versendet Begutachtungsentwurf zur Geldwäsche-Novelle 2010" />
        <author>
            <name>Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-03-10T10:44:00Z</published>
        <updated>2010-03-11T07:06:42Z</updated>
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        <title type="html">BMF versendet Begutachtungsentwurf zur Geldwäsche-Novelle 2010</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Das BMF hat vor Kurzem den <a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/RechtlicheGrundlage_753/GeldwscheNovelle/_start.htm');"  href="https://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/RechtlicheGrundlage_753/GeldwscheNovelle/_start.htm" title="https://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/RechtlicheGrundlage_753/GeldwscheNovelle/_start.htm">Entwurf</a> zu einem Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz 1989, das Zahlungsdienstegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Glücksspielgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden, zur Begutachtung versandt. Der Entwurf beinhaltet ein Transparenzpaket für den Finanzplatz Österreich. Dieses Transparenzpaket besteht aus einem umfassenden Maßnahmenkatalog und enthält für die im Vollzugsbereich des BMF befindlichen Vorschriften folgende Punkte: Ausweitung der Verdachtsmeldungen, mehr Kompetenzen für die Geldwäschemeldestelle, mehr Kompetenzen für die Finanzmarktaufsichtsbehörde, klarere Befugnisse für Geldwäschebeauftragte, mehr Kontrolle im Glücksspiel. Die Begutachtungsfrist endet mit 23. 3. 2010. 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5138-Abfertigung-alt-nicht-Teil-des-Altersteilzeitgeldes.html" rel="alternate" title="Abfertigung „alt“ nicht Teil des Altersteilzeitgeldes" />
        <author>
            <name>Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-03-10T10:34:38Z</published>
        <updated>2010-03-10T10:35:00Z</updated>
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        <title type="html">Abfertigung „alt“ nicht Teil des Altersteilzeitgeldes</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Aus § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und dem darin enthaltenen Verweis auf die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG zeigt sich, dass § 27 AlVG und somit auch dessen Abs. 4 vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff ausgehen. Gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG umfasst der Entgeltbegriff des § 49 ASVG nicht die Abfertigung. Sie ist somit auch nicht Teil der Beitragsgrundlage oder der Höchstbeitragsgrundlage. Auch in § 27 Abs. 4 AlVG, der die Höhe der Ansprüche auf Altersteilzeitgeld regelt, werden die Begriffe „Entgelt“ und „Lohnausgleich“ verwendet, und diese Bestimmung stellt ebenfalls auf die Höchstbeitragsgrundlage ab. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Abfertigung von den Begriffen „Lohnausgleich“ bzw. „Entgelt“ im Sinn des § 27 Abs. 4 AlVG nicht umfasst ist. Dieses Ergebnis wird auch durch § 27 Abs. 2 AlVG gestützt, worin der Lohnausgleich der Verpflichtung zur Leistung der vollen Abfertigung gegenübergestellt wird (VwGH 22. 12. 2009, 2007/08/0079). 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5137-Regierungsvorlage-zum-Insolvenzrechtsaenderungsgesetz-2010.html" rel="alternate" title="Regierungsvorlage zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010" />
        <author>
            <name>Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-03-09T12:28:52Z</published>
        <updated>2010-03-09T12:30:34Z</updated>
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        <title type="html">Regierungsvorlage zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010</title>
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                Seit Kurzem liegt dem Nationalrat die <a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00612/pmh.shtml');"  href="http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00612/pmh.shtml" title="http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00612/pmh.shtml">Regierungsvorlage</a> (RV 612 BlgNR 24. GP) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010), zur Beschlussfassung vor. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise sollen Sanierungen erleichtert werden. Anstelle der Unterteilung in Konkurs- und Ausgleichsverfahren soll ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen werden, das bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans als Sanierungsverfahren, ansonsten als Konkursverfahren zu bezeichnen ist. Damit sollen die Schuldner zu einer früheren Antragstellung motiviert werden. Gleichzeitig soll durch die Bezeichnung als Sanierungsverfahren auch für die Vertragspartner des Schuldners die – positive – Ausrichtung des Verfahrens klargestellt werden. Sofern der Schuldner bei Verfahrenseröffnung qualifizierte Unterlagen vorlegt (etwa einen Finanzplan) und im Sanierungsplan eine Quote von zumindest 30 % anbietet, soll ihm überdies die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters belassen werden. Um die Sanierung im Insolvenzverfahren zu fördern, soll dem Schuldner für einen beschränkten Zeitraum der notwendige Spielraum zur Vorbereitung der notwendigen Maßnahmen gegeben werden: So soll die Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners nur in Ausnahmefällen möglich sein und der Zugriff der gesicherten Gläubiger weiter aufgeschoben werden. 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5136-Haftung-des-Handlungsbevollmaechtigten-fuer-Abgaben-einer-GmbH.html" rel="alternate" title="Haftung des Handlungsbevollmächtigten für Abgaben einer GmbH" />
        <author>
            <name>Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-03-09T11:27:56Z</published>
        <updated>2010-03-09T11:27:56Z</updated>
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        <title type="html">Haftung des Handlungsbevollmächtigten für Abgaben einer GmbH</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Der Handlungsbevollmächtigte im Sinn des § 54 UGB kommt dann als Vertreter im Sinn des § 80 Abs. 1 BAO und damit als potenziell Haftungspflichtiger gemäß § 9 BAO in Betracht, wenn er von der Gesellschaft bzw. deren Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft vor den Abgabenbehörden besonders ermächtigt wurde (UFS 22. 1. 2010, RV/0094-L/09). 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/5135-Wann-liegt-eine-vertretbare-Rechtsansicht-bei-Verzug-des-Arbeitgebers-vor.html" rel="alternate" title="Wann liegt eine vertretbare Rechtsansicht bei Verzug des Arbeitgebers vor?" />
        <author>
            <name>Stefan Menhofer</name>
                    </author>
    
        <published>2010-03-09T11:25:16Z</published>
        <updated>2010-03-09T11:25:16Z</updated>
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        <title type="html">Wann liegt eine vertretbare Rechtsansicht bei Verzug des Arbeitgebers vor?</title>
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                Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Entgelts in Verzug, hat er dem Arbeitnehmer Verzugszinsen von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank zu zahlen. Diese Sonderregelung des ASGG gilt nicht, wenn der Verzug auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht. Eine vertretbare Rechtsansicht kann vor allem vorliegen, wenn es um „komplexe Materien“ geht und keine oder keine einheitliche Rechtsprechung des OGH besteht (OGH 19. 11. 2009, 8 ObA 10/09t). 
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            <name>Eleonore Breitegger</name>
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        <published>2010-03-08T11:21:00Z</published>
        <updated>2010-03-08T11:25:58Z</updated>
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                In Lindeonline steht ab sofort  ein <a onclick="javascript: pageTracker._trackPageview('/extlink/www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?startbk=bibliothek&amp;bk=bibliothek');"  href="http://www.lindeonline.at/Xaver/start.xav?startbk=bibliothek&bk=bibliothek">Netto-Brutto-Rechner </a>zur Verfügung, der es ermöglicht, für einen bestimmten  Nettobezug den Bruttobezug unter Berücksichtigung der Beträge für die Sozialversicherung (wahlweise für Arbeiter oder Angestellte) und der  Lohnsteuer zu berechnen. Pendlerpauschale, Sachbezug und Kinder können dabei  berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse - z.B. steuerfreie Zulagen,  Zuschläge,  Gewerkschaftsbeiträge etc. ist  im Rahmen dieser Berechnung allerdings nicht möglich.  

 
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