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    <subtitle type="html">News aus unseren Zeitschriften</subtitle>
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            <name>RK</name>
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        <published>2013-05-24T07:02:25Z</published>
        <updated>2013-05-24T07:03:57Z</updated>
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        <title type="html">Keine bezahlt Freistellung von Betriebsratsmitgliedern für Gewerkschaftsarbeit</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                § 117 ArbVG normiert die dauernde bezahlte Freistellung einzelner Betriebsratsmitglieder, die nur von der Anzahl der zu vertretenden Arbeitnehmer abhängt. Sie soll ausschließlich der Belegschaftsvertretung dienen, nicht anderen Zwecken. § 117 ArbVG kommt grundsätzlich zweiseitig zwingender Charakter zu, er kann daher durch eine ihm entgegenstehende Vereinbarung nicht aufgehoben werden. Die Vereinbarung, ein Betriebsratsmitglied „analog § 117 ArbVG“ für Gewerkschaftsarbeit freizustellen, ist somit nichtig. Da das Schutzobjekt der Ehrenamtlichkeit des Betriebsratsmandats die Belegschaft in ihrem Anspruch auf eine unbeeinflusste Interessenvertretung ist, ist eine den Schutzzweck der §§ 115 bis 117 ArbVG beeinträchtigende Vereinbarung nach den dargestellten Grundsätzen von absoluter Nichtigkeit bedroht, auf die sich auch der Betriebsinhaber berufen kann. Auch eine entsprechende faktische Übung, die im Sinn einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung gedeutet werden könnte, ist, wenn sie gegen den genannten Schutzzweck verstößt, unzulässig und daher ungültig. Der Betriebsinhaber darf daher, selbst wenn er Mehrleistungen erbracht hat, künftige Leistungen auf das gesetzliche Maß herabsetzen (OGH 19. 3. 2013, 9 ObA 133/12t). 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/7359-BMF-setzt-SoKo-Offshore-Leaks-auf-Steuerhinterzieher-an.html" rel="alternate" title="BMF setzt SoKo Offshore-Leaks auf Steuerhinterzieher an" />
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            <name>SM</name>
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        <published>2013-05-23T10:28:26Z</published>
        <updated>2013-05-23T10:36:54Z</updated>
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        <title type="html">BMF setzt SoKo Offshore-Leaks auf Steuerhinterzieher an</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                (APA/ORF) - Österreich ist nun auch offiziell an der Auswertung der durch das Projekt Offshore Leaks gesammelten Daten von Steuersündern interessiert, die ihr Geld in ausländischen Steuerparadiesen verstecken. Finanzministerin Maria Fekter hat dazu eine Sonderkommission (SoKo) Offshore-Leaks gegründet. Ziel sei es, in Kooperation mit internationalen Steuerbehörden die Daten zu verstehen, zu bekommen und schließlich die Steuersünder auch zu verfolgen. Die amerikanische Steuerbehörde IRS habe begonnen, die Daten, die mit jenem des Projekts Offshore-Leaks übereinstimmen dürften, weiterzugeben. Für Europa sei dafür Großbritannien zuständig; für Asien erfolge die Weitergabe über Australien. Leiter der aus IT- und Offshore-Experten bestehenden SoKo Offshore-Leaks ist Gruppenleiter Dipl.-Kfm. Eduard Müller.
 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/7358-Keine-Bindung-an-auslaendischen-Behindertenbescheid.html" rel="alternate" title="Keine Bindung an ausländischen Behindertenbescheid" />
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            <name>SM</name>
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        <published>2013-05-23T10:22:41Z</published>
        <updated>2013-05-23T10:22:41Z</updated>
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        <title type="html">Keine Bindung an ausländischen Behindertenbescheid</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                (M. K.) - Das BEinstG überlässt es der freien Disposition des Betroffenen, ob er dem Kreis der begünstigten Behinderten – über Antrag – angehören möchte; es besteht keine (unbefristete) Ex-lege-Zugehörigkeit. Diese freie Disposition wäre aber zulasten eines Wanderarbeitnehmers eingeschränkt, wenn sein im Ausland erworbener Bescheid über den Grad der Behinderung automatisch einem Bescheid nach § 14 Abs. 2 BEinstG gleichgestellt wäre. Im konkreten Fall stellte ein Bescheid der zuständigen deutschen Behörde stellte eine 50-gradige Behinderung des Arbeitnehmers fest; über einen österreichischen Nachweis der Behinderteneigenschaft i. S. d. § 14 BEinstG verfügte er nicht. Die Klage auf Kündigungsentschädigung wegen Verletzung des gesetzlichen Kündigungsschutzes für begünstigte Behinderte wurde abgewiesen (Abweisung nunmehr durch den OGH bestätigt), weil ein Bescheid einer deutschen Behörde über einen bestimmten Grad der Behinderung die in § 14 BEinstG genannten Nachweise nicht ersetzen kann (OGH 5. 4. 2013, 8 ObA 50/12d).
 
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/7357-Schweigerecht-des-Konsumenten-bei-AEnderungsmitteilungen-einer-Bank.html" rel="alternate" title="Schweigerecht des Konsumenten bei Änderungsmitteilungen einer Bank" />
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            <name>SM</name>
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        <published>2013-05-23T10:18:22Z</published>
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        <title type="html">Schweigerecht des Konsumenten bei Änderungsmitteilungen einer Bank</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Eine Bank darf in ihren AGB nicht vereinbaren, dass sie Entgelte und Leistungen unbegrenzt ändern kann, wenn der Konsument nicht binnen einer bestimmten Frist widerspricht. Die AGB der beklagten Bank enthielten eine Klausel, nach der Änderungen der Entgelte und des Leistungsumfangs zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut gewünschte Änderung wirksam werden, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden einlangt. Der Verein für Konsumenteninformation begehrte, es der Beklagten zu verbieten, die Klausel zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Beide Gerichte hielten eine derart uneingeschränkte Änderung von gegenseitigen Pflichten der Vertragsparteien über eine Zustimmungsfiktion für unzulässig. Der OGH teilt diese Rechtsansicht (OGH 11. 4. 2013, 1 Ob 210/12g).
 
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            <name>SM</name>
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        <published>2013-05-22T13:23:43Z</published>
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        <title type="html">Änderung der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                (M. K.) - In § 4 Abs. 3 Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung erfolgt – rückwirkend mit 1. 1. 2013 – die Klarstellung, dass sich die mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012, BGBl I 2012/123, eingeführte Deckelung mit der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage nicht auf die Höhe des Zuschusses, sondern auf das tatsächlich fortgezahlte Entgelt bezieht. Damit ist für die Ermittlung der Höhe der Zuschüsse das jeweils tatsächlich fortgezahlte Entgelt bis höchstens zum Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG heranzuziehen. Die 1,5-fache tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2013 222 Euro (148 Euro x 1,5); der maximale Zuschuss (bei Anspruch auf Sonderzahlungen) damit 129,51 Euro täglich (BGBl. II Nr. 109/2013, ausgegeben am 25. 4. 2013). 
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        <published>2013-05-22T13:18:44Z</published>
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        <title type="html">Schweiz plant Reform der Unternehmensbesteuerung</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Wie das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) in einer Pressemitteilung kürzlich bekanntgab, soll eine Reform der Unternehmensbesteuerung die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz stärken und den Steuerstreit mit der EU beilegen. Sie setzt auf international akzeptierte, rechtssichere und finanzpolitisch ausgewogene Lösungen. Im Gegenzug erwartet die Schweiz, dass die EU und ihre Mitgliedsländer von unilateralen Gegenmaßnahmen gegen die Schweiz absehen. Im Rahmen des Dialogs soll mit der EU eine Lösung gefunden werden. Gestützt darauf und die Arbeiten der OECD sowie die Ergebnisse der Konsultation wird die Projektorganisation die Inhalte der Reform weiter konkretisieren und dem Bundesrat für einen Grundsatzentscheid vorlegen. Danach soll eine Vernehmlassungsvorlage ausgearbeitet werden. Im Vordergrund steht eine steuerliche Förderung von Aktivitäten im Bereich der Forschung, der Entwicklung und der Innovation. Zum anderen können die Kantone ergänzend auf das Instrument der Gewinnsteuersatzsenkung zurückgreifen, um ihre Kompetitivität zu erhalten. Der diesbezügliche Entscheid liegt in der Autonomie der Kantone. Basierend auf den Entwicklungen im Steuerdialog mit der EU und den Ergebnissen der Konsultation wird das EFD dem Bundesrat im Herbst 2013 Bericht erstatten und einen Antrag auf Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage stellen. 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/7354-Vollmacht-bei-Konkurs.html" rel="alternate" title="Vollmacht bei Konkurs" />
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            <name>SM</name>
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        <published>2013-05-22T13:14:08Z</published>
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        <title type="html">Vollmacht bei Konkurs</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Wird über das Vermögen einer GmbH Konkurs eröffnet, so erlischt damit die bestehende Vertretungsvollmacht automatisch. Die durch die Eröffnung eines Konkurses des Machtgebers erloschene Vollmacht lebt nach Aufhebung des Konkurses nicht wieder auf, doch steht es dem Gemeinschuldner frei, nach der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses die Vollmacht zu erneuern (VwGH 30. 1. 2013, 2009/13/0228). 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/7353-Bund-haftet-fuer-Studienverzoegerungen.html" rel="alternate" title="Bund haftet für Studienverzögerungen" />
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        <published>2013-05-21T13:37:16Z</published>
        <updated>2013-05-21T13:37:16Z</updated>
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        <title type="html">Bund haftet für Studienverzögerungen</title>
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            <div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml">
                Ist für bestimmte Lehrveranstaltungen die Teilnehmerzahl beschränkt, so sind von der Universität ausreichende Parallellehrveranstaltungen anzubieten. Die Republik Österreich ist verpflichtet, den Universitäten jene Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Hinweis auf fehlende finanzielle und personelle Mittel entschuldigt nicht (OGH 11. 4. 2013, 1 Ob 251/12m). 
            </div>
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        <link href="http://news.lindeonline.at/archives/7352-Ministerrat-beschliesst-zahlreiche-Regierungsvorlagen.html" rel="alternate" title="Ministerrat beschließt zahlreiche Regierungsvorlagen" />
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        <published>2013-05-21T13:30:19Z</published>
        <updated>2013-05-21T13:35:49Z</updated>
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        <title type="html">Ministerrat beschließt zahlreiche Regierungsvorlagen</title>
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                In seiner Sitzung vom 21. 5. 2013 hat der Ministerrat zahlreiche wirtschaftsrechtliche Gesetzesvorlagen beschlossen: Das Bankeninterventions- und restrukturierungsgesetz (Verpflichtung für Banken, Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen), die Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 (Anpassung an die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bereich des Patent- und Markenrechts), eine Novelle der Gewerbeordnung (Anpassung des Entziehungstatbestandes an die geänderte Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe), die UWG-Novelle 2013 (Neuregelung der Bestimmungen über den Ausverkauf), das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (Absenkung des Mindeststammkapitals und Reduzierung der Gründungskosten bei GmbH) sowie das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Justiz (Anpassung an die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bereich des Bundesministeriums für Justiz) passierten heute u. a. den Ministerrat und sollen noch vor der Sommerpause im Nationalrat beschlossen werden. 
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        <published>2013-05-21T13:29:05Z</published>
        <updated>2013-05-21T13:29:05Z</updated>
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        <title type="html">Zeitpunkt des Sonderausgabenabzugs</title>
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                Nach Lehre und Rechtsprechung sind Sonderausgaben, zu deren Bezahlung ein Darlehen aufgenommen wird, sofort und nicht erst mit Rückzahlung des Darlehens abziehbar. Der maßgebliche Abfluss gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 liegt eben nicht erst mit Abfluss der (anteiligen) Darlehensrückzahlung, sondern bereits mit Abfluss der (zuvor zugeteilten) Darlehensvaluta an den Empfänger der Sonderausgaben vor (UFS 18. 4. 2013, RV/0219-I/12). 
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